§ 1 IntV 2020 Allgemeine Bestimmungen

IntV 2020 - Interventionsverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Ziel, Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist der Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für
    1. 1.Ziffer einsNotfallexpositionssituationen;
    2. 2.Ziffer 2bestehende Expositionssituationen
      1. a)Litera anach einem radiologischen Notfall (Spätphase),
      2. b)Litera baufgrund von kontaminierten Waren, ausgenommen Lebensmittel und Futtermittel, sowie
      3. c)Litera caufgrund von radioaktiven Altlasten.
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für bestehende Expositionssituationen aufgrund von Radon und von Gammastrahlung aus Bauprodukten.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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