Gesamte Rechtsvorschrift FMA-KVO 2016

FMA-Kostenverordnung 2016

FMA-KVO 2016
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 FMA-KVO 2016 Allgemeiner Teil


Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

  1. 1.Ziffer einsdie Durchführung der Vorauszahlungen und der Erstattung der Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA),
  2. 2.Ziffer 2einzelne weitere Aspekte zur Ist-Kostenverrechnung und zur Verrechnung von Vorauszahlungen im Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) und im Rechnungskreis 2 (Versicherungsaufsicht) sowie
  3. 3.Ziffer 3die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß § 94 Abs. 2 BörseG 2018, § 89 Abs. 1 WAG 2018, § 5 Abs. 2 und 3 ZGVG, § 11 Abs. 2 ZvVG, § 144 Abs. 1 InvFG 2011, § 56 Abs. 5 AIFMG, § 2 Abs. 12 ImmoInvFG, § 45a Abs. 1 BMSVG, § 12 Abs. 1 RW-VG, § 15 Abs. 1 des Schwarmfinanzierung-VG, § 3 Abs. 2, 3 und 4 DLT-VVG, § 160 Abs. 1a BaSAG und § 22 Abs. 2 MiCA-VVG.die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BörseG 2018, Paragraph 89, Absatz eins, WAG 2018, Paragraph 5, Absatz 2 und 3 ZGVG, Paragraph 11, Absatz 2, ZvVG, Paragraph 144, Absatz eins, InvFG 2011, Paragraph 56, Absatz 5, AIFMG, Paragraph 2, Absatz 12, ImmoInvFG, Paragraph 45 a, Absatz eins, BMSVG, Paragraph 12, Absatz eins, RW-VG, Paragraph 15, Absatz eins, des Schwarmfinanzierung-VG, Paragraph 3, Absatz 2, 3 und 4 DLT-VVG, Paragraph 160, Absatz eins a, BaSAG und Paragraph 22, Absatz 2, MiCA-VVG.

§ 2 FMA-KVO 2016 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.Ziffer einsIst-Kostenverrechnung: Die Verrechnung der auf Grund des gemäß § 18 FMABG zu erstellenden Jahresabschlusses der FMA auf die einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Kosten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr.Ist-Kostenverrechnung: Die Verrechnung der auf Grund des gemäß Paragraph 18, FMABG zu erstellenden Jahresabschlusses der FMA auf die einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Kosten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr.
  2. 2.Ziffer 2Verrechnung von Vorauszahlungen: Die Verrechnung der durch die Vorauszahlungspflichtigen für ein FMA-Geschäftsjahr jeweils im Voraus zu leistenden Zahlungen.
  3. 3.Ziffer 3Kostenpflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllen.Kostenpflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erfüllen.
  4. 4.Ziffer 4Vorauszahlungspflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 erfüllen.Vorauszahlungspflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, erfüllen.

§ 3 FMA-KVO 2016 Ist-Kostenverrechnung


Kostenpflicht
  1. (1)Absatz eins,Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:
    1. 1.Ziffer einsKostenpflichtige
      1. a)Litera a
        1. aa)Sub-Litera, a, agemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 4 BWG, diegemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BWG, die
          • StrichaufzählungKreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oderKreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG sind oder
          • StrichaufzählungKreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oderKreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder
          • StrichaufzählungFinanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 15 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind oderFinanzholdinggesellschaften gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind oder
          • StrichaufzählungWertpapierfirmen gemäß § 4 BWG oder gemäß Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz IFR sind,Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 4, BWG oder gemäß Artikel eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz IFR sind,
        2. bb)Sub-Litera, b, bgemäß § 69a Abs. 8 BWG, die Repräsentanzen gemäß § 2 Z 17 BWG sind,gemäß Paragraph 69 a, Absatz 8, BWG, die Repräsentanzen gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, BWG sind,
        3. cc)Sub-Litera, c, cgemäß § 89 Abs. 1 ZaDiG 2018, diegemäß Paragraph 89, Absatz eins, ZaDiG 2018, die
          • StrichaufzählungZahlungsinstitute gemäß § 4 Z 4 lit. a ZaDiG 2018 sind oderZahlungsinstitute gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, ZaDiG 2018 sind oder
          • StrichaufzählungZweigstellen gemäß § 27 ZaDiG 2018 sind,Zweigstellen gemäß Paragraph 27, ZaDiG 2018 sind,
        4. dd)Sub-Litera, d, dgemäß § 22 Abs. 2 des E-Geldgesetzes 2010, diegemäß Paragraph 22, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010, die
          • StrichaufzählungE-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 des E-Geldgesetzes 2010 sind oderE-Geld-Institute gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010 sind oder
          • StrichaufzählungZweigstellen gemäß § 9 des E-Geldgesetzes 2010 sind,Zweigstellen gemäß Paragraph 9, des E-Geldgesetzes 2010 sind,
        5. ee)Sub-Litera, e, egemäß § 23 KKG,gemäß Paragraph 23, KKG,
          • Strichaufzählungdie Kreditdienstleister gemäß § 3 Z 8 KKG sind und nach diesem Bundesgesetz zur Erbringung von Kreditdienstleistungen berechtigt sind, oderdie Kreditdienstleister gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, KKG sind und nach diesem Bundesgesetz zur Erbringung von Kreditdienstleistungen berechtigt sind, oder
          • Strichaufzählungdie Kreditdienstleistungserbringer gemäß § 3 Z 7 KKG, an die gemäß § 12 KKG Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden;die Kreditdienstleistungserbringer gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, KKG, an die gemäß Paragraph 12, KKG Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden;
      2. b)Litera bgemäß § 160 Abs. 1 Z 1 bis 3 BaSAG, diegemäß Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BaSAG, die
        1. aa)Sub-Litera, a, aInstitute gemäß § 2 Z 23 in Verbindung mit § 2 Z 2 BaSAG sind und aufgrund § 4 BWG Bankgeschäfte betreiben,Institute gemäß Paragraph 2, Ziffer 23, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 2, BaSAG sind und aufgrund Paragraph 4, BWG Bankgeschäfte betreiben,
        2. bb)Sub-Litera, b, bFinanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 9 BaSAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 10 BaSAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind,Finanzholdinggesellschaften gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, BaSAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, BaSAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind,
        3. cc)Sub-Litera, c, cEU-Zweigstellen gemäß § 2 Z 88 BaSAG sind, die nicht von abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen gemäß Z 3 lit. i eingerichtet sind;EU-Zweigstellen gemäß Paragraph 2, Ziffer 88, BaSAG sind, die nicht von abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen gemäß Ziffer 3, Litera i, eingerichtet sind;
      3. c)Litera cgemäß § 56 ESAEG, diegemäß Paragraph 56, ESAEG, die
        • Strichaufzählungeine gemäß § 1 Abs. 2 ESAEG eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind odereine gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ESAEG eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind oder
        • Strichaufzählungeine gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ESAEG betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind;eine gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ESAEG betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind;
    2. 2.Ziffer 2Kostenpflichtige gemäß § 271 Abs. 1 VAG 2016, dieKostenpflichtige gemäß Paragraph 271, Absatz eins, VAG 2016, die
      1. a)Litera aüber eine Konzession
        1. aa)Sub-Litera, a, agemäß § 6 Abs. 1 VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016,gemäß Paragraph 6, Absatz eins, VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016,
        2. bb)Sub-Litera, b, bgemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 VAG 2016,gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016,
        3. cc)Sub-Litera, c, cgemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VAG 2016,gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016,
        4. dd)Sub-Litera, d, dgemäß § 13 Abs. 1 VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 VAG 2016gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016
        verfügen; ferner die
      2. b)Litera bgemäß § 20 VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 sind;gemäß Paragraph 20, VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 sind;
      3. c)Litera cVersicherungsholdinggesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 8 VAG 2016 sind;Versicherungsholdinggesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 6, VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016 sind;
      4. d)Litera dvermögensverwaltende Versicherungsvereine gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 VAG 2016 sind;vermögensverwaltende Versicherungsvereine gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, VAG 2016 sind;
      5. e)Litera ePrivatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 VAG 2016 sind;Privatstiftungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016 sind;
      6. f)Litera fZweckgesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 VAG 2016 sind;Zweckgesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, VAG 2016 sind;
    3. 3.Ziffer 3Kostenpflichtige gemäß den in § 1 Z 3 genannten Bestimmungen,Kostenpflichtige gemäß den in Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen,
      1. a)Litera adie als Rechtsträger gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle gemäß § 9 BWG oder § 19 WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten gemäß Art. 26 Abs. 1 und 2 MiFIR getätigt haben (meldepflichtige Institute);die als Rechtsträger gemäß Paragraph 26, Absatz eins, WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle gemäß Paragraph 9, BWG oder Paragraph 19, WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten gemäß Artikel 26, Absatz eins und 2 MiFIR getätigt haben (meldepflichtige Institute);
      2. b)Litera bderen meldepflichtige Instrumente gemäß Art. 26 Abs. 2 MiFIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 3 Abs. 2 BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);deren meldepflichtige Instrumente gemäß Artikel 26, Absatz 2, MiFIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);
      3. c)Litera cdie über eine Konzession als Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle gemäß § 19 WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle gemäß § 21 WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von § 6 Abs. 3 VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit § 69 Abs. 2 oder § 83 Abs. 1 VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, AIFM gemäß § 4 AIFMG, die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise gemäß Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);die über eine Konzession als Wertpapierfirma gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle gemäß Paragraph 19, WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle gemäß Paragraph 21, WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, oder Paragraph 83, Absatz eins, VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, AIFM gemäß Paragraph 4, AIFMG, die Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise gemäß Artikel 17, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 18, CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);
      4. d)Litera ddie als Betreiber von Marktinfrastrukturen
        1. aa)Sub-Litera, a, aeine von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörse gemäß § 1 Z 1 BörseG 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse gemäß § 3 Abs. 1 BörseG 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen);eine von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörse gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, BörseG 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BörseG 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber gemäß Artikel 12, Absatz 2, DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen);
        2. bb)Sub-Litera, b, bals zentrale Gegenpartei gemäß Art. 2 Nr. 1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);als zentrale Gegenpartei gemäß Artikel 2, Nr. 1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);
        3. cc)Sub-Litera, c, cals Zentralverwahrer gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer);als Zentralverwahrer gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer gemäß Artikel 12, Absatz 3, DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer);
      5. e)Litera edie als Clearingmitglied gemäß Art. 2 Nr. 14 EMIR an einer in lit. d genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);die als Clearingmitglied gemäß Artikel 2, Nr. 14 EMIR an einer in Litera d, genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);
      6. f)Litera fdie über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG oder als AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registriert sind, ferner gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 oder gemäß § 33 AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG oder als AIFM gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG registriert sind, ferner gemäß Paragraph 36, Absatz 2, InvFG 2011 oder gemäß Paragraph 33, AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);
      7. g)Litera gdie im Inland bei der FMA über eine Zulassung oder Registrierung als Administrator gemäß Art. 34 BMR verfügen (Administratoren);die im Inland bei der FMA über eine Zulassung oder Registrierung als Administrator gemäß Artikel 34, BMR verfügen (Administratoren);
      8. h)Litera hdie über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Art. 12 ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister);die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 12, ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister);
      9. i)Litera idie Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG sind oder über eine EU-Zweigstelle gemäß § 2 Z 88 BaSAG tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen);die Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG sind oder über eine EU-Zweigstelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 88, BaSAG tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen);
      10. j)Litera jdie Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 16 oder 17 MiCAR (Asset-referenced Token – ART), die Emittenten von E-Geld-Token gemäß Art. 48 MiCAR (E-Money Token – EMT), die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 59 und 60 MiCAR (Crypto-Asset Service Provider – CASP) oder mehreres davon nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 MiCa-VVG sind (ART- und EMT-Emittenten sowie CASP);die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 16, oder 17 MiCAR (Asset-referenced Token – ART), die Emittenten von E-Geld-Token gemäß Artikel 48, MiCAR (E-Money Token – EMT), die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 59 und 60 MiCAR (Crypto-Asset Service Provider – CASP) oder mehreres davon nach Maßgabe von Paragraph 22, Absatz 2, MiCa-VVG sind (ART- und EMT-Emittenten sowie CASP);
    4. 4.Ziffer 4Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse gemäß § 8 PKG verfügen.Kostenpflichtige gemäß Paragraph 35, PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse gemäß Paragraph 8, PKG verfügen.
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 387/2024)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2024,)
  2. (2)Absatz 2,Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
  3. (3)Absatz 3,Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3, § 13 Abs. 1 Z 1 bis 7) für das Folgejahr hinzuzurechnen.Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (Paragraph 10, Ziffer eins bis 3, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 7) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
  4. (4)Absatz 4,Kosten in neu eingerichteten Rechnungskreisen und Subrechnungskreisen, die in Quartalen verbucht werden, in denen es zu Beginn des Quartals noch keine Kostenpflichtigen gibt, sind als Kosten zu behandeln, die nicht direkt zugeordnet werden können (§ 19 Abs. 1 dritter Satz FMABG).Kosten in neu eingerichteten Rechnungskreisen und Subrechnungskreisen, die in Quartalen verbucht werden, in denen es zu Beginn des Quartals noch keine Kostenpflichtigen gibt, sind als Kosten zu behandeln, die nicht direkt zugeordnet werden können (Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz FMABG).

§ 4 FMA-KVO 2016 Kostenvorschreibung


  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat den gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.Die FMA hat den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen. Rückwirkungen im Rahmen von Umgründungen gemäß § 202 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2019, bleiben unberücksichtigt.Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen. Rückwirkungen im Rahmen von Umgründungen gemäß Paragraph 202, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, bleiben unberücksichtigt.

§ 5 FMA-KVO 2016 Rundungen


Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.

§ 6 FMA-KVO 2016 Datenmeldungen


  1. (1)Absatz eins,Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:
    1. 1.Ziffer einsfür den Rechnungskreis 1:
      1. a)Litera a§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 430 CRR sowie § 44 BWG,Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG in Verbindung mit Artikel 430, CRR sowie Paragraph 44, BWG,
      2. b)Litera b§ 89 Abs. 2 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 26 ZaDiG 2018,Paragraph 89, Absatz 2, ZaDiG 2018 in Verbindung mit Paragraph 26, ZaDiG 2018,
      3. c)Litera c§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZaDiG 2018,Paragraph 22, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz eins, ZaDiG 2018,
      4. d)Litera d§ 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,Paragraph 160, Absatz eins, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG und Artikel 99, CRR,
      5. e)Litera e§ 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,Paragraph 56, ESAEG in Verbindung mit Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG und Artikel 99, CRR,
    2. 2.Ziffer 2für den Rechnungskreis 2: § 271 Abs. 2 VAG 2016 in Verbindung mitfür den Rechnungskreis 2: Paragraph 271, Absatz 2, VAG 2016 in Verbindung mit
      1. a)Litera a§ 248 Abs. 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, BGBl. II Nr. 217/2015,Paragraph 248, Absatz 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2015,,
      2. b)Litera b§ 79 Abs. 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015,Paragraph 79, Absatz 3, VAG 2016 in Verbindung mit Paragraph eins, der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2015,,
    3. 3.Ziffer 3für den Rechnungskreis 3:
      1. a)Litera aArt. 26 und 27 MiFIR, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,Artikel 26 und 27 MiFIR, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraphen 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz eins und 2,
      2. b)Litera b§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2,Paragraph 5, Absatz 2, ZGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2,,
      3. c)Litera c§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2,Paragraph 56, Absatz 6, AIFMG, Paragraph 45 a, Absatz 2, BMSVG, Paragraph 144, Absatz 2, InvFG 2011 und Paragraph 2, Absatz 13, ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und 2,
      4. d)Litera d§ 12 Abs. 2 RW-VG in Verbindung mit § 21 Abs. 2,Paragraph 12, Absatz 2, RW-VG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2,,
      5. e)Litera e§ 15 Abs. 3 Schwarmfinanzierung-VG in Verbindung mit § 14a Abs. 1,Paragraph 15, Absatz 3, Schwarmfinanzierung-VG in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz eins,,
      6. f)Litera f§ 160 Abs. 1a BaSAG in Verbindung mit § 89 WAG 2018, § 17a und Art. 54 IFR,Paragraph 160, Absatz eins a, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 89, WAG 2018, Paragraph 17 a und Artikel 54, IFR,
      7. g)Litera g§ 22 Abs. 4 MiCA-VVG in Verbindung mit § 21a Abs. 1,Paragraph 22, Absatz 4, MiCA-VVG in Verbindung mit Paragraph 21 a, Absatz eins,,
    4. 4.Ziffer 4für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.für den Rechnungskreis 4: Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, PKG.
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 387/2024)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2024,)
  2. (2)Absatz 2,Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Abs. 1 aufgeführten Meldungen.Die von den Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Absatz eins, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß Paragraph 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß Paragraph 9, sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Absatz eins, aufgeführten Meldungen.
  3. (3)Absatz 3,Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.

§ 7 FMA-KVO 2016 Behördliche Festsetzung der Datenbasis


  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß § 6Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß Paragraph 6
    1. 1.Ziffer einsmangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten odermangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder
    2. 2.Ziffer 2pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.
  2. (2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMALiegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor, hat die FMA
    1. 1.Ziffer einseine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen odereine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung gemäß Paragraph 6, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder
    2. 2.Ziffer 2hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Absatz 4, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3,Der Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 1 berechnet sich wie folgt:Der Zuschlag gemäß Absatz 2, Ziffer eins, berechnet sich wie folgt:

wobei Folgendes gilt:
  1. 1.Ziffer einsn ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;
  2. 2.Ziffer 2b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.
  1. (4)Absatz 4,Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den KostenanteilLiegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen gemäß Paragraph 6, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil
    1. 1.Ziffer einseines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 69 a, Absatz 4, BWG,
    2. 2.Ziffer 2eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 89 Abs. 4 ZaDiG 2018,eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 89, Absatz 4, ZaDiG 2018,
    3. 3.Ziffer 3eines E-Geldinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 4 ZaDiG 2018,eines E-Geldinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 4, ZaDiG 2018,
    4. 4.Ziffer 4eines Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mit den betraglichen Mindestkosten gemäß § 12 Abs. 1,eines Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mit den betraglichen Mindestkosten gemäß Paragraph 12, Absatz eins,,
    5. 5.Ziffer 5einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,einer Pensionskasse mit dem sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, PKG ergebenden Betrag,
    6. 6.Ziffer 6eines meldepflichtigen Instituts mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 1,eines meldepflichtigen Instituts mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins,,
    7. 7.Ziffer 7eines Emittenten mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 2,eines Emittenten mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2,,
    8. 8.Ziffer 8eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 4,eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 4,,
    9. 9.Ziffer 9eines der in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 5, soweit es sich aber um einen registrierten AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f handelt, mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 6,eines der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 5,, soweit es sich aber um einen registrierten AIFM gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, handelt, mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 6,,
    10. 10.Ziffer 10eines Administrators mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 7,eines Administrators mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 7,,
    (Anm.: Z 11 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 387/2024)Anmerkung, Ziffer 11, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2024,)
    1. 12.Ziffer 12einer abwicklungsrelevanten Wertpapierfirma (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. i) mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 8 undeiner abwicklungsrelevanten Wertpapierfirma (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i,) mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 8, und
    2. 13.Ziffer 13eines ART- oder EMT-Emittenten oder CASP gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. j mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 9eines ART- oder EMT-Emittenten oder CASP gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 9
    festzusetzen.
  2. (5)Absatz 5,Im Falle des Abs. 4 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2018 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2018 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 17 bleibt hierbei unberührt.Im Falle des Absatz 4, ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WAG 2018 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, WAG 2018 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. Paragraph 17, bleibt hierbei unberührt.
  3. (6)Absatz 6,Liegen für ein Mitgliedinstitut einer Sicherungseinrichtung (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c) keine Datenmeldungen vor, so wird dieses Mitgliedinstitut bei der gemäß § 56 Abs. 2 ESAEG vorgesehenen Bildung der Summe der nach § 69a Abs. 2 BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute unter Anwendung der Bestimmungen über die behördliche Kostenfestsetzung gemäß Abs. 1 bis 3 berücksichtigt.Liegen für ein Mitgliedinstitut einer Sicherungseinrichtung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) keine Datenmeldungen vor, so wird dieses Mitgliedinstitut bei der gemäß Paragraph 56, Absatz 2, ESAEG vorgesehenen Bildung der Summe der nach Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute unter Anwendung der Bestimmungen über die behördliche Kostenfestsetzung gemäß Absatz eins bis 3 berücksichtigt.

§ 8 FMA-KVO 2016 Fristen und Zahlungsart


  1. (1)Absatz eins,Die gemäß § 4 vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.Die gemäß Paragraph 4, vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat Guthaben gemäß § 19 Abs. 5 FMABG binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.Die FMA hat Guthaben gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.

§ 9 FMA-KVO 2016 Verrechnung von Vorauszahlungen


Vorauszahlungspflicht
  1. (1)Absatz eins,Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d und h sind nicht vorauszahlungspflichtig.Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und h sind nicht vorauszahlungspflichtig.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat den gemäß Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.Die FMA hat den gemäß Absatz eins, Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in Paragraph 4, Absatz eins und 2 festgesetzten Termine sowie die in Paragraph 5, festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,§ 7 gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.Paragraph 7, gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.

§ 10 FMA-KVO 2016 Besonderer Teil


Subrechnungskreise

Der Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

  1. 1.Ziffer einsSubrechnungskreis 1, dem die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a zugeordnet sind;Subrechnungskreis 1, dem die Rechtsträger gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zugeordnet sind;
  2. 2.Ziffer 2Subrechnungskreis 2, dem die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b zugeordnet sind;Subrechnungskreis 2, dem die Rechtsträger gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, zugeordnet sind;
  3. 3.Ziffer 3Subrechnungskreis 3, dem die Sicherungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c zugeordnet sind.Subrechnungskreis 3, dem die Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, zugeordnet sind.

§ 11 FMA-KVO 2016 Kostenpflicht von Zentralverwahrern


Ist einem Zentralverwahrer eine Konzession zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß § 12 ZvVG erteilt worden, ist er als Konzessionsträger im Sinne von § 4 BWG an der Verteilung der Kosten im Rechnungskreis 1 gemäß § 69a BWG zu beteiligen. Ist einem Zentralverwahrer eine Konzession zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Paragraph 12, ZvVG erteilt worden, ist er als Konzessionsträger im Sinne von Paragraph 4, BWG an der Verteilung der Kosten im Rechnungskreis 1 gemäß Paragraph 69 a, BWG zu beteiligen.

§ 12 FMA-KVO 2016


Betragliche Mindestkosten und Pauschalen
  1. (1)Absatz eins,Die von jedem Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a zumindest zu tragenden betraglichen Mindestkosten gemäß § 271 Abs. 3 VAG 2016 werden mit 250 Euro festgesetzt.Die von jedem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zumindest zu tragenden betraglichen Mindestkosten gemäß Paragraph 271, Absatz 3, VAG 2016 werden mit 250 Euro festgesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Die Pauschale gemäß § 271 Abs. 2 VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f 1 000 Euro. Die Pauschale ist sowohl im Fall der Vorauszahlung als auch im Fall der Ist-Kostenverrechnung nur einmal pro Geschäftsjahr vorzuschreiben, auch wenn der Kostenpflichtige unter mehrere Fälle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f fällt.Die Pauschale gemäß Paragraph 271, Absatz 2, VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c bis f 1 000 Euro. Die Pauschale ist sowohl im Fall der Vorauszahlung als auch im Fall der Ist-Kostenverrechnung nur einmal pro Geschäftsjahr vorzuschreiben, auch wenn der Kostenpflichtige unter mehrere Fälle gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c bis f fällt.
  3. (3)Absatz 3,Die Pauschale gemäß § 271 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b 250 Euro.Die Pauschale gemäß Paragraph 271, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, 250 Euro.

§ 13 FMA-KVO 2016 Rechnungskreis 3


Subrechnungskreise
  1. (1)Absatz eins,Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Abs. 2 genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Absatz 2, genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:
    1. 1.Ziffer einsSubrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a zugeordnet sind;Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zugeordnet sind;
    2. 2.Ziffer 2Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b zugeordnet sind;Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zugeordnet sind;
    3. 3.Ziffer 3Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c zugeordnet sind;Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, zugeordnet sind;
    4. 4.Ziffer 4Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d zugeordnet sind;Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, zugeordnet sind;
    5. 5.Ziffer 5Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e zugeordnet sind;Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, zugeordnet sind;
    6. 6.Ziffer 6Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f zugeordnet sind;Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, zugeordnet sind;
    7. 7.Ziffer 7Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. g zugeordnet sind;Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, zugeordnet sind;
    8. 8.Ziffer 8Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. i zugeordnet sind;Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, zugeordnet sind;
    9. 9.Ziffer 9Subrechnungskreis 9, dem die ART- und EMT-Emittenten sowie CASP gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. j zugeordnet sind.Subrechnungskreis 9, dem die ART- und EMT-Emittenten sowie CASP gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, zugeordnet sind.
  2. (2)Absatz 2,Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet.Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet.
  3. (3)Absatz 3,Kosten eines Subrechnungskreises gemäß Abs. 1, dem Aufsichtsaufwand nach den in § 2 Abs. 3 FMABG genannten Aufsichtsgesetzen zugeordnet ist, für den jedoch im abzurechnenden FMA-Geschäftsjahr niemand die Voraussetzungen der Kostenpflicht erfüllt, sind als nicht direkt zurechenbare Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 FMABG) zu behandeln. Der jeweilige Subrechnungskreis nimmt an der Verteilung dieser nicht direkt zurechenbaren Kosten nach Verhältniszahlen nicht teil.Kosten eines Subrechnungskreises gemäß Absatz eins,, dem Aufsichtsaufwand nach den in Paragraph 2, Absatz 3, FMABG genannten Aufsichtsgesetzen zugeordnet ist, für den jedoch im abzurechnenden FMA-Geschäftsjahr niemand die Voraussetzungen der Kostenpflicht erfüllt, sind als nicht direkt zurechenbare Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG) zu behandeln. Der jeweilige Subrechnungskreis nimmt an der Verteilung dieser nicht direkt zurechenbaren Kosten nach Verhältniszahlen nicht teil.

§ 14 FMA-KVO 2016 Mindestpauschale


  1. (1)Absatz eins,Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Absatz 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Absatz 3, geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß Paragraph 13, Ziffer eins,, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
  3. (3)Absatz 3,Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige
    1. 1.Ziffer einsmeldepflichtige Institute gemäß § 13 Abs. 1 Z 1meldepflichtige Institute gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins500 Euro;
    2. 2.Ziffer 2Emittenten gemäß § 13 Abs. 1 Z 2Emittenten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2500 Euro;
    3. 3.Ziffer 3Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, die Wertpapierfirmen sind Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, die Wertpapierfirmen sind 1 000 Euro;
    4. 3a.Ziffer 3 aErbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, die keine Wertpapierfirmen sind Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, die keine Wertpapierfirmen sind 500 Euro;
    5. 4.Ziffer 4Clearingmitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Z 5Clearingmitglieder gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5500 Euro;
    6. 5.Ziffer 5Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 13 Abs. 1 Z 6, soweit diese nichtVerwalter kollektiver Portfolios gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6,, soweit diese nicht
      , ausschließlich registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind ausschließlich registrierte AIFM gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, sind
      1 000 Euro;
    7. 6.Ziffer 6registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. fregistrierte AIFM gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f500 Euro;
    8. 7.Ziffer 7Administratoren gemäß § 13 Abs. 1 Z 7Administratoren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7500 Euro;
    9. 8.Ziffer 8abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen gemäß § 13 Abs. 1 Z 8abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 8500 Euro;
    10. 9.Ziffer 9ART- und EMT-Emittenten sowie CASP gemäß § 13 Abs. 1 Z 9ART- und EMT-Emittenten sowie CASP gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 9500 Euro;

Maßgeblich für die Zuordnung zu Z 3 oder Z 3a ist grundsätzlich der jeweilige Berechtigungsumfang zum 31. Dezember des zweitvorangegangenen Kalenderjahres zu dem FMA-Geschäftsjahr, für das die Vorauszahlung zu leisten ist, ohne damalige Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen jedoch 500 Euro.Maßgeblich für die Zuordnung zu Ziffer 3, oder Ziffer 3 a, ist grundsätzlich der jeweilige Berechtigungsumfang zum 31. Dezember des zweitvorangegangenen Kalenderjahres zu dem FMA-Geschäftsjahr, für das die Vorauszahlung zu leisten ist, ohne damalige Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen jedoch 500 Euro.

  1. (4)Absatz 4,Die Mindestpauschale für kostenpflichtige Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 13 Abs. 2 entspricht dem Parameter F gemäß § 14a Abs. 2.Die Mindestpauschale für kostenpflichtige Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Paragraph 13, Absatz 2, entspricht dem Parameter F gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2,

§ 14a FMA-KVO 2016 „Kostenpflicht der Schwarmfinanzierungsdienstleister


  1. (1)Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 haben der FMA als Referenzdaten die Umsatzerlöse, die sie innerhalb eines Kalenderjahres aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erzielt haben und wie sie sich aus dem beim Firmenbuchgericht eingereichten Jahresabschluss ergeben, bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Korrekturmeldungen hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 30. September des Folgejahres bei der FMA einlangen. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, haben der FMA als Referenzdaten die Umsatzerlöse, die sie innerhalb eines Kalenderjahres aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erzielt haben und wie sie sich aus dem beim Firmenbuchgericht eingereichten Jahresabschluss ergeben, bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Korrekturmeldungen hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 30. September des Folgejahres bei der FMA einlangen. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
  2. (2)Absatz 2,Der Pauschalbetrag P eines Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 in Euro für das betreffende FMA-Geschäftsjahr ergibt sich wie folgt:Der Pauschalbetrag P eines Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Euro für das betreffende FMA-Geschäftsjahr ergibt sich wie folgt:

Dabei gilt Folgendes:
  1. 1.Ziffer einsDer individuelle umsatzbezogene Referenzwert Ueinzel ist der Durchschnitt der jährlichen Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 in Euro aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen bezogen auf das zweit- und drittvorangegangene Kalenderjahr zum betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei sind geprüfte Geschäftsjahre des jeweiligen Kostenpflichtigen, in denen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h keine vollen 12 Kalendermonate bestanden haben, aliquot nach vollen Kalendermonaten zu berücksichtigen; sind in einem für die Durchschnittsbildung heranzuziehenden Geschäftsjahr in keinem Kalendermonat die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h erfüllt, ist nur das jeweils andere Kalenderjahr unter allfälliger Aliquotierung heranzuziehen und auf die Bildung eines Durchschnitts zu verzichten;Der individuelle umsatzbezogene Referenzwert Ueinzel ist der Durchschnitt der jährlichen Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Euro aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen bezogen auf das zweit- und drittvorangegangene Kalenderjahr zum betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei sind geprüfte Geschäftsjahre des jeweiligen Kostenpflichtigen, in denen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, keine vollen 12 Kalendermonate bestanden haben, aliquot nach vollen Kalendermonaten zu berücksichtigen; sind in einem für die Durchschnittsbildung heranzuziehenden Geschäftsjahr in keinem Kalendermonat die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, erfüllt, ist nur das jeweils andere Kalenderjahr unter allfälliger Aliquotierung heranzuziehen und auf die Bildung eines Durchschnitts zu verzichten;
  2. 2.Ziffer 2die aggregierte Relationsgröße der umsatzbezogenen Referenzwerte Ugesamt ist die Summe von Ueinzel für alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2;die aggregierte Relationsgröße der umsatzbezogenen Referenzwerte Ugesamt ist die Summe von Ueinzel für alle Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2,;
  3. 3.Ziffer 3der aufwandsbezogene Einzelbetrag E beträgt 2 000 Euro;
  4. 4.Ziffer 4der aufwandsbezogene Faktor N ist die Summe der Aufsichtsmonate aller Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 im Zeitraum zwischen dem Beginn des 15. und dem Ende des 4. Monats vor dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei ergibt sich je Kostenpflichtigem gemäß § 13 Abs. 2 der Wert seiner Aufsichtsmonate aus der Anzahl der Kalendermonate, in denen der jeweilige Kostenpflichtige die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h zumindest zeitweise erfüllt hat;der aufwandsbezogene Faktor N ist die Summe der Aufsichtsmonate aller Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, im Zeitraum zwischen dem Beginn des 15. und dem Ende des 4. Monats vor dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei ergibt sich je Kostenpflichtigem gemäß Paragraph 13, Absatz 2, der Wert seiner Aufsichtsmonate aus der Anzahl der Kalendermonate, in denen der jeweilige Kostenpflichtige die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, zumindest zeitweise erfüllt hat;
  5. 5.Ziffer 5der fixkostenbezogene Einzelbetrag F beträgt 500 Euro;
  1. (3)Absatz 3,Ergibt bei der gemäß Abs. 2 durchgeführten Berechnung das aufwandbezogene Produkt aus den Parametern E und N einen Betrag in Höhe von mehr als 2 vH der umsatzbezogenen aggregierten Relationsgröße Ugesamt, so ist abweichend von Abs. 2 für das Produkt aus den Parametern E und N ein Betrag in Höhe von 2 vH von Ugesamt zugrunde zu legen.Ergibt bei der gemäß Absatz 2, durchgeführten Berechnung das aufwandbezogene Produkt aus den Parametern E und N einen Betrag in Höhe von mehr als 2 vH der umsatzbezogenen aggregierten Relationsgröße Ugesamt, so ist abweichend von Absatz 2, für das Produkt aus den Parametern E und N ein Betrag in Höhe von 2 vH von Ugesamt zugrunde zu legen.
  2. (4)Absatz 4,§ 7 ist auf Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 2 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:Paragraph 7, ist auf Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Absatz 2, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsFür die Bemessungsgrundlage b gemäß § 7 Abs. 3 ist der letzte anhand von Referenzwerten berechenbare Pauschalbetrag P gemäß Abs. 2 aus Vorperioden zugrunde zu legen;Für die Bemessungsgrundlage b gemäß Paragraph 7, Absatz 3, ist der letzte anhand von Referenzwerten berechenbare Pauschalbetrag P gemäß Absatz 2, aus Vorperioden zugrunde zu legen;
    2. 2.Ziffer 2der Kostenanteil gemäß § 7 Abs. 4 entspricht dem Parameter F gemäß Abs. 2 Z 5.der Kostenanteil gemäß Paragraph 7, Absatz 4, entspricht dem Parameter F gemäß Absatz 2, Ziffer 5,

§ 15 FMA-KVO 2016 Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)


  1. (1)Absatz eins,Geschäftsmeldungen gemäß Art. 26 MiFIR sind für die Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den neu gemeldeten Geschäften sowie den diesbezüglichen Stornomeldungen, die jeweils gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln sind, ist hiefür ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren gemäß Abs. 2 oder 3 gelten.Geschäftsmeldungen gemäß Artikel 26, MiFIR sind für die Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den neu gemeldeten Geschäften sowie den diesbezüglichen Stornomeldungen, die jeweils gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln sind, ist hiefür ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren gemäß Absatz 2, oder 3 gelten.
  2. (2)Absatz 2,Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind und die nicht gemäß § 27a BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde gemäß Art. 2 Abs. 1 Nummer 7 MiFIR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 MiFID II ist und der als Gegenpartei gemeldete Käufer oder Verkäufer gemäß Anhang I Tabelle 2 Felder 7 bis 11 und 16 bis 20 Melde-RTS das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten, bei denen der unmittelbare Auftraggeber kein Kunde gemäß Art. 2 Abs. 1 Nummer 7 MiFIR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 MiFID II ist, gilt jedoch die Gewichtung gemäß Abs. 1 und 3. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 30. Juni des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind und die nicht gemäß Paragraph 27 a, BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Absatz eins, genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nummer 7 MiFIR in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Nummer 9 MiFID römisch zwei ist und der als Gegenpartei gemeldete Käufer oder Verkäufer gemäß Anhang römisch eins Tabelle 2 Felder 7 bis 11 und 16 bis 20 Melde-RTS das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten, bei denen der unmittelbare Auftraggeber kein Kunde gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nummer 7 MiFIR in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Nummer 9 MiFID römisch zwei ist, gilt jedoch die Gewichtung gemäß Absatz eins und 3, Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 30. Juni des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3,Börseunternehmen gemäß § 3 BörseG 2018 haben der FMA ihre Handelsdaten zum Zwecke der Kostenbemessung zu übermitteln. Für gemeldete Geschäfte, die nach Maßgabe der übermittelten Handelsdaten im Rahmen einer Tätigkeit als Market Maker gemäß § 52 BörseG 2018 abgeschlossen wurden, verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 2,9 vH.Börseunternehmen gemäß Paragraph 3, BörseG 2018 haben der FMA ihre Handelsdaten zum Zwecke der Kostenbemessung zu übermitteln. Für gemeldete Geschäfte, die nach Maßgabe der übermittelten Handelsdaten im Rahmen einer Tätigkeit als Market Maker gemäß Paragraph 52, BörseG 2018 abgeschlossen wurden, verringert sich das Gewicht gemäß Absatz eins, auf 2,9 vH.
  4. (4)Absatz 4,Eine kumulative Anwendung der Abs. 2 und 3 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzungen beider vorgenannter Absätze erfüllt.Eine kumulative Anwendung der Absatz 2, und 3 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzungen beider vorgenannter Absätze erfüllt.
  5. (5)Absatz 5,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß Abs. 1 bis 3 zu gewichten sind.Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß Absatz eins, bis 3 zu gewichten sind.

§ 16 FMA-KVO 2016 Subrechnungskreis 2 (Emittenten)


  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den Geldumsätzen an inländischen Handelsplätzen in den meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 3 BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem MTF oder OTF einbezogen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung der Beiträge Angaben des gemäß § 3 BörseG 2018 zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei Geschäfte in meldepflichtigen Finanzinstrumenten, bei denen es sich um Aktien und aktienähnliche Wertpapiere handelt, mit 100 vH, Geschäfte in allen anderen meldepflichtigen Finanzinstrumenten mit 1,2 vH zu gewichten sind.Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den Geldumsätzen an inländischen Handelsplätzen in den meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß Paragraph 3, BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem MTF oder OTF einbezogen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung der Beiträge Angaben des gemäß Paragraph 3, BörseG 2018 zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei Geschäfte in meldepflichtigen Finanzinstrumenten, bei denen es sich um Aktien und aktienähnliche Wertpapiere handelt, mit 100 vH, Geschäfte in allen anderen meldepflichtigen Finanzinstrumenten mit 1,2 vH zu gewichten sind.
  2. (2)Absatz 2,Das Börseunternehmen hat der FMA im Hinblick sowohl auf den konzessionierten Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 3 Abs. 2 BörseG 2018 als auch den bewilligten Betrieb eines MTF oder OTF gemäß § 3 Abs. 3 BörseG 2018 die entsprechenden Referenzdaten bis zum 30. Juni des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings und Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte), zur Verfügung zu stellen.Das Börseunternehmen hat der FMA im Hinblick sowohl auf den konzessionierten Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BörseG 2018 als auch den bewilligten Betrieb eines MTF oder OTF gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BörseG 2018 die entsprechenden Referenzdaten bis zum 30. Juni des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings und Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte), zur Verfügung zu stellen.

§ 17 FMA-KVO 2016 Subrechnungskreis 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen)


  1. (1)Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß § 19 WAG 2018 oder über eine Zweigstelle gemäß § 21 WAG 2018 in Österreich tätig werden, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten auch durch Vorlage des Jahresabschlusses der Wertpapierfirma oder der Drittlandfirma nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß Paragraph 19, WAG 2018 oder über eine Zweigstelle gemäß Paragraph 21, WAG 2018 in Österreich tätig werden, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten auch durch Vorlage des Jahresabschlusses der Wertpapierfirma oder der Drittlandfirma nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDer vorgelegte Jahresabschluss weist die Referenzdaten gemäß Abs. 2 aus;Der vorgelegte Jahresabschluss weist die Referenzdaten gemäß Absatz 2, aus;
    2. 2.Ziffer 2der vorgelegte Jahresabschluss ist nach dem auf diesen anwendbaren Recht von einem Abschlussprüfer geprüft, soweit dies in dem auf diesen Jahresabschluss anwendbaren Recht vorgesehen ist, oder hilfsweise erfolgt die Meldung der Referenzdaten zumindest mit einer Bestätigung der Geschäftsleitung des Kostenpflichtigen, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben;
    3. 3.Ziffer 3dem vorgelegten Jahresabschluss liegt eine beglaubigte Übersetzung des Jahresabschlusses samt Prüfvermerk in deutscher Sprache hinsichtlich der Referenzdaten bei.
    Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2018 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
  2. (2)Absatz 2,Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 an andere Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.Als Referenzdaten gemäß Absatz eins, gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, an andere Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Absatz eins, zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
  3. (3)Absatz 3,Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich vorbehaltlich Abs. 3a und 3b aus dem Verhältnis der gewichteten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 aus diesen Dienstleistungen. Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich vorbehaltlich Absatz 3 a und 3 b aus dem Verhältnis der gewichteten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, aus diesen Dienstleistungen.

Das Gewicht ist

  1. 1.Ziffer eins50 vH bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
  2. 2.Ziffer 280 vH bei inländischen Wertpapierfirmen gemäß Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz oder Art. 12 IFR sowie bei über eine Zweigstelle gemäß § 21 WAG 2018 im Inland tätigen Drittlandfirmen,80 vH bei inländischen Wertpapierfirmen gemäß Artikel eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz oder Artikel 12, IFR sowie bei über eine Zweigstelle gemäß Paragraph 21, WAG 2018 im Inland tätigen Drittlandfirmen,
  3. 3.Ziffer 3100 vH bei inländischen Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3, 6 oder 9 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Z 2 oder 4 zu fallen, sowie bei Zentralverwahrern,100 vH bei inländischen Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 6 oder 9 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Ziffer 2, oder 4 zu fallen, sowie bei Zentralverwahrern,
  4. 4.Ziffer 4125 vH bei inländischen Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 4, 5, 7 oder 8 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Z 2 zu fallen, einschließlich Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 DLT-Pilot-Verordnung,125 vH bei inländischen Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, 5, 7, oder 8 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Ziffer 2, zu fallen, einschließlich Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, DLT-Pilot-Verordnung,
  5. 5.Ziffer 567 vH bei Unternehmen der Vertragsversicherung, Verwaltungsgesellschaften und AIFM sowie bei über eine Zweigstelle gemäß § 19 WAG 2018 im Inland tätigen Wertpapierfirmen.67 vH bei Unternehmen der Vertragsversicherung, Verwaltungsgesellschaften und AIFM sowie bei über eine Zweigstelle gemäß Paragraph 19, WAG 2018 im Inland tätigen Wertpapierfirmen.
Maßgeblich für die Gewichtung ist der jeweilige Berechtigungsumfang zum 31. Dezember des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres.
  1. (3a)Absatz 3 a,Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind im Rahmen der Gewichtung nur Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 6 Abs. 3 VAG 2016 zu berücksichtigen, bei Verwaltungsgesellschaften nur solche aus Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur solche aus Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 lit. a und c AIFMG. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise gemäß Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht worden sind.Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind im Rahmen der Gewichtung nur Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 zu berücksichtigen, bei Verwaltungsgesellschaften nur solche aus Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur solche aus Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 Litera a, und c AIFMG. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise gemäß Artikel 17, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 18, CSDR erbracht worden sind.
  2. (3b)Absatz 3 b,Bei Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 DLT-Pilot-Verordnung sind neben Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften auch Umsatzerlöse aus Abwicklungsdienstleistungen aufgrund des Betriebs eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems zu berücksichtigen.Bei Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, DLT-Pilot-Verordnung sind neben Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften auch Umsatzerlöse aus Abwicklungsdienstleistungen aufgrund des Betriebs eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems zu berücksichtigen.
  3. (4)Absatz 4,Bei einem Kostenpflichtigen im Ausland, der über eine Zweigstelle im Inland tätig wird, treten an die Stelle seiner Umsatzerlöse die Umsatzerlöse, die seiner Zweigstelle zuzurechnen wären, wenn sie ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Kostenpflichtigen wäre. Unabhängig von einer bestehenden Zweigstelle gehören hierzu auch Umsatzerlöse, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß § 19 WAG 2018 in Österreich durch Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler in Österreich erwirtschaftet werden.Bei einem Kostenpflichtigen im Ausland, der über eine Zweigstelle im Inland tätig wird, treten an die Stelle seiner Umsatzerlöse die Umsatzerlöse, die seiner Zweigstelle zuzurechnen wären, wenn sie ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Kostenpflichtigen wäre. Unabhängig von einer bestehenden Zweigstelle gehören hierzu auch Umsatzerlöse, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß Paragraph 19, WAG 2018 in Österreich durch Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler in Österreich erwirtschaftet werden.

§ 17a FMA-KVO 2016 Subrechnungskreis 8 (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen)


Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 8 im Einzelnen entfallenden Beiträge gerechnet nach dem Anteil der auf den einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Summe aus gehaltenen Kundengeldern (CMH) und verwahrten und verwalteten Vermögenswerten (ASA), die als Referenzdaten herangezogen werden, im Verhältnis zur Gesamtsumme von CMH und ASA aller abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen zu ermitteln, wobei die zum Jahresultimo des betreffenden FMA-Geschäftsjahres gemeldeten Referenzdaten heranzuziehen sind. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 8, im Einzelnen entfallenden Beiträge gerechnet nach dem Anteil der auf den einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Summe aus gehaltenen Kundengeldern (CMH) und verwahrten und verwalteten Vermögenswerten (ASA), die als Referenzdaten herangezogen werden, im Verhältnis zur Gesamtsumme von CMH und ASA aller abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen zu ermitteln, wobei die zum Jahresultimo des betreffenden FMA-Geschäftsjahres gemeldeten Referenzdaten heranzuziehen sind.

§ 18 FMA-KVO 2016 Subrechnungskreis 4 (Marktinfrastruktur)


 Ein Fehlbetrag, der gemäß § 94 Abs. 2 BörseG 2018, § 5 Abs. 3 ZGVG und § 11 Abs. 2 ZvVG im Subrechnungskreis 4 verbleibt, ist auf die einzelnen Rechnungskreise gemäß § 19 Abs. 1 FMABG unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise im Verhältnis ihrer direkt zuordenbaren Kosten zueinander aufzuteilen, wobei der Subrechnungskreis 4 unberücksichtigt bleibt. Ein Fehlbetrag, der gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BörseG 2018, Paragraph 5, Absatz 3, ZGVG und Paragraph 11, Absatz 2, ZvVG im Subrechnungskreis 4 verbleibt, ist auf die einzelnen Rechnungskreise gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FMABG unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise im Verhältnis ihrer direkt zuordenbaren Kosten zueinander aufzuteilen, wobei der Subrechnungskreis 4 unberücksichtigt bleibt.

§ 19 FMA-KVO 2016 Subrechnungskreis 5 (Clearingmitglieder)


  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der von ihnen als Clearingmitglied bei einer oder mehreren im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien in Anspruch genommenen Clearingdienstleistungen am Gesamtvolumen der von diesen zentralen Gegenparteien erbrachten Clearingdienstleistungen zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr von einer im Inland niedergelassenen zentralen Gegenpartei abwickeln ließ, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr von den im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien abwickeln ließen.Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der von ihnen als Clearingmitglied bei einer oder mehreren im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien in Anspruch genommenen Clearingdienstleistungen am Gesamtvolumen der von diesen zentralen Gegenparteien erbrachten Clearingdienstleistungen zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr von einer im Inland niedergelassenen zentralen Gegenpartei abwickeln ließ, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018, die alle Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr von den im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien abwickeln ließen.
  2. (2)Absatz 2,Die im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien haben der FMA jeweils die Referenzdaten für jedes FMA-Geschäftsjahr
    1. 1.Ziffer einszu dem von ihnen abgewickelten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 undzu dem von ihnen abgewickelten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 und
    2. 2.Ziffer 2zum absoluten Anteil jedes ihrer Clearingmitglieder an dem von ihnen gemäß Z 1 gemeldeten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018zum absoluten Anteil jedes ihrer Clearingmitglieder an dem von ihnen gemäß Ziffer eins, gemeldeten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018
    bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

§ 20 FMA-KVO 2016 Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios)


  1. (1)Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die über eine Zweigstelle gemäß § 36 InvFG 2011 oder § 33 AIFMG im Inland tätig werden oder Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG sind, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten unter Heranziehung des Jahresabschlusses der Verwaltungsgesellschaft, des EU-AIFM oder des Nicht-EU-AIFM nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die über eine Zweigstelle gemäß Paragraph 36, InvFG 2011 oder Paragraph 33, AIFMG im Inland tätig werden oder Nicht-EU-AIFM gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG sind, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten unter Heranziehung des Jahresabschlusses der Verwaltungsgesellschaft, des EU-AIFM oder des Nicht-EU-AIFM nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDer Jahresabschluss weist die Referenzdaten der inländischen Zweigstelle aus;
    2. 2.Ziffer 2der Jahresabschluss ist nach dem auf diesen anwendbaren Recht von einem Abschlussprüfer geprüft;
    3. 3.Ziffer 3dem vorgelegten Jahresabschluss liegt eine beglaubigte Übersetzung des Jahresabschlusses samt Prüfvermerk in deutscher Sprache hinsichtlich der Referenzdaten bei.
  2. (2)Absatz 2,Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten für Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 die eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und die Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Erlösen sind jeweils jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 an andere Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.Als Referenzdaten gemäß Absatz eins, gelten für Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, die eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und die Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Erlösen sind jeweils jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, an andere Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Absatz eins, zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, der eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach § 17 Abs. 1 zu melden sind, zum Gesamtvolumen aller eingehobenen Verwaltungskosten, Provisionserträge und Umsatzerlöse, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben haben. Bei registrierten AIFM sind hierbei nur 50 vH der eingehobenen Umsatzerträge zu berücksichtigen.Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, der eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach Paragraph 17, Absatz eins, zu melden sind, zum Gesamtvolumen aller eingehobenen Verwaltungskosten, Provisionserträge und Umsatzerlöse, die alle Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben haben. Bei registrierten AIFM sind hierbei nur 50 vH der eingehobenen Umsatzerträge zu berücksichtigen.

§ 21 FMA-KVO 2016 Subrechnungskreis 7 (Administratoren)


  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der von allen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 bereitgestellten Referenzwerte zu ermitteln. Dabei sind sowohl hinsichtlich des Anteils des Kostenpflichtigen als auch hinsichtlich der Gesamtanzahl auch allein unterjährig bereitgestellte Referenzwerte zu berücksichtigen und nach der Art des bereitgestellten Referenzwertes zu gewichten: Ein Rohstoff-Referenzwert, der Anhang II zur BMR unterliegt, ein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder ein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert ist mit dem Faktor 1,0 zu gewichten, ein signifikanter Referenzwert mit dem Faktor 1,1 und ein kritischer Referenzwert gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 bis 5 BMR mit dem Faktor 2,0.Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der von allen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, bereitgestellten Referenzwerte zu ermitteln. Dabei sind sowohl hinsichtlich des Anteils des Kostenpflichtigen als auch hinsichtlich der Gesamtanzahl auch allein unterjährig bereitgestellte Referenzwerte zu berücksichtigen und nach der Art des bereitgestellten Referenzwertes zu gewichten: Ein Rohstoff-Referenzwert, der Anhang römisch zwei zur BMR unterliegt, ein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder ein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert ist mit dem Faktor 1,0 zu gewichten, ein signifikanter Referenzwert mit dem Faktor 1,1 und ein kritischer Referenzwert gemäß Artikel 20, Absatz eins, Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 bis 5 BMR mit dem Faktor 2,0.
  2. (2)Absatz 2,Maßgeblich für die Gewichtung gemäß Abs. 1 sind die Referenzwerte nach der Art, wie sie die FMA ihrer Aufsicht am 30. September des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres zugrunde zu legen hat. Bei Referenzwerten, die im Laufe des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres bereits vor dem 30. September eingestellt worden sind, ist für die Gewichtung ihre Art zum Zeitpunkt der Einstellung maßgeblich.Maßgeblich für die Gewichtung gemäß Absatz eins, sind die Referenzwerte nach der Art, wie sie die FMA ihrer Aufsicht am 30. September des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres zugrunde zu legen hat. Bei Referenzwerten, die im Laufe des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres bereits vor dem 30. September eingestellt worden sind, ist für die Gewichtung ihre Art zum Zeitpunkt der Einstellung maßgeblich.

§ 21a FMA-KVO 2016 Subrechnungskreis 9 (ART- und EMT-Emittenten sowie CASP)


  1. (1)Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 haben der FMA die von Wirtschaftsprüfern oder gesetzmäßigen Prüfverbänden geprüfte Referenzdatengrundlage des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 9, haben der FMA die von Wirtschaftsprüfern oder gesetzmäßigen Prüfverbänden geprüfte Referenzdatengrundlage des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Als Referenzdatengrundlage gemäß Abs. 1 gilt für Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 die Bilanzsumme. Davon abweichend gilt als Referenzdatengrundlage bei den Kostenpflichtigen, die zu mehr als einem Fünftel Geschäfte betreiben, die nicht unter die MiCAR fallen, der dem Verhältnis der unter die MiCAR fallenden Geschäfte zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme, wenn der Kostenpflichtige dies bis zum 30. Juni des Folgejahres der FMA anzeigt und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat. Zum Nachweis kann auf aufsichtliche Finanzdatenmeldungen verwiesen werden. Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt.Als Referenzdatengrundlage gemäß Absatz eins, gilt für Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 9, die Bilanzsumme. Davon abweichend gilt als Referenzdatengrundlage bei den Kostenpflichtigen, die zu mehr als einem Fünftel Geschäfte betreiben, die nicht unter die MiCAR fallen, der dem Verhältnis der unter die MiCAR fallenden Geschäfte zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme, wenn der Kostenpflichtige dies bis zum 30. Juni des Folgejahres der FMA anzeigt und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat. Zum Nachweis kann auf aufsichtliche Finanzdatenmeldungen verwiesen werden. Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtbetrag aller gemäß Abs. 2 zu berücksichtigenden Bilanzsummen zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der gemäß Abs. 2 zu berücksichtigenden Bilanzsumme des jeweiligen Kostenpflichtigen zum Gesamtbetrag aller gemäß Abs. 2 zu berücksichtigenden Bilanzsummen der Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 9.Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 9, im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtbetrag aller gemäß Absatz 2, zu berücksichtigenden Bilanzsummen zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der gemäß Absatz 2, zu berücksichtigenden Bilanzsumme des jeweiligen Kostenpflichtigen zum Gesamtbetrag aller gemäß Absatz 2, zu berücksichtigenden Bilanzsummen der Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 9,

§ 21b FMA-KVO 2016 (weggefallen)


§ 21b FMA-KVO 2016 seit 29.12.2024 weggefallen.

§ 22 FMA-KVO 2016 Schlussbestimmungen


Verweise
  1. (1)Absatz eins,Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025 anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, anzuwenden;
    2. 2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2025 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2025, anzuwenden;
    3. 3.Ziffer 3soweit auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, anzuwenden;
    4. 4.Ziffer 4soweit auf Bestimmungen des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2025 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des E-Geldgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025, anzuwenden;
    5. 5.Ziffer 5soweit auf Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2025 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2025, anzuwenden;
    6. 6.Ziffer 6soweit auf Bestimmungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, anzuwenden;
    7. 7.Ziffer 7soweit auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, anzuwenden;
    8. 8.Ziffer 8soweit auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, anzuwenden;
    9. 9.Ziffer 9soweit auf Bestimmungen des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, anzuwenden;
    10. 10.Ziffer 10soweit auf Bestimmungen des Zentralen Gegenparteien-Vollzugsgesetzes – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Zentralen Gegenparteien-Vollzugsgesetzes – ZGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, anzuwenden;
    11. 11.Ziffer 11soweit auf Bestimmungen des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, anzuwenden;
    12. 12.Ziffer 12soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, anzuwenden;
    13. 13.Ziffer 13soweit auf Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, anzuwenden;
    14. 14.Ziffer 14soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2025 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2025, anzuwenden;
    15. 15.Ziffer 15soweit auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, anzuwenden;
    16. 16.Ziffer 16soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, anzuwenden;
    17. 17.Ziffer 17soweit auf Bestimmungen des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, anzuwenden;
    18. 18.Ziffer 18soweit auf Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2024 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024, anzuwenden;
    19. 19.Ziffer 19soweit auf Bestimmungen des Referenzwerte-Vollzugsgesetzes – RW-VG, BGBl. I Nr. 93/2017, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Referenzwerte-Vollzugsgesetzes – RW-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, anzuwenden;
    20. 20.Ziffer 20soweit auf Bestimmungen des Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 225/2021, verwiesen wird, in dieser Verordnung Schwarmfinanzierung-VG genannt, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021,, verwiesen wird, in dieser Verordnung Schwarmfinanzierung-VG genannt, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, anzuwenden;
    21. 21.Ziffer 21soweit auf Bestimmungen des DLT-Verordnung-Vollzugsgesetzes – DLT-VVG, BGBl. I Nr. 63/2023, verwiesen wird, ist dieses in seiner Stammfassung anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des DLT-Verordnung-Vollzugsgesetzes – DLT-VVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2023,, verwiesen wird, ist dieses in seiner Stammfassung anzuwenden;
    22. 22.Ziffer 22soweit auf Bestimmungen des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes – MiCA-VVG, BGBl. I Nr. 111/2024, verwiesen wird, ist dieses in seiner Stammfassung anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes – MiCA-VVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,, verwiesen wird, ist dieses in seiner Stammfassung anzuwenden;
    23. 23.Ziffer 23soweit auf Bestimmungen des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes – KKG, BGBl. I Nr. 6/2025, verwiesen wird, ist dieses in seiner Stammfassung anzuwenden.soweit auf Bestimmungen des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes – KKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,, verwiesen wird, ist dieses in seiner Stammfassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Verweise auf Unionsrecht in dieser Verordnung gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in dieser Verordnung CRR genannt, verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1215, ABl. Nr. L 2025/1215 vom 25.06.2025 anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, in dieser Verordnung CRR genannt, verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1215, ABl. Nr. L 2025/1215 vom 25.06.2025 anzuwenden;
    2. 2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, in dieser Verordnung CSDR genannt, verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, in dieser Verordnung CSDR genannt, verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023 anzuwenden;
    3. 3.Ziffer 3soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, in dieser Verordnung EMIR genannt, verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1, ABl. Nr. L 2025/1 vom 08.01.2025, anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, in dieser Verordnung EMIR genannt, verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.07.2012 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1, ABl. Nr. L 2025/1 vom 08.01.2025, anzuwenden;
    4. 4.Ziffer 4soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, in dieser Verordnung MiFIR genannt, verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809, ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024, anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,, in dieser Verordnung MiFIR genannt, verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809, ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024, anzuwenden;
    5. 5.Ziffer 5soweit auf Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU, in dieser Verordnung MiFID II genannt, verwiesen wird, ist die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2811, ABl. Nr. L 2024/2811 vom 14.11.2024, anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU, in dieser Verordnung MiFID römisch zwei genannt, verwiesen wird, ist die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2811, ABl. Nr. L 2024/2811 vom 14.11.2024, anzuwenden;
    6. 6.Ziffer 6soweit auf Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590, in dieser Verordnung Melde-RTS genannt, verwiesen wird, ist die Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 449, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 250 vom 28.09.2017 S. 76, anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590, in dieser Verordnung Melde-RTS genannt, verwiesen wird, ist die Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden, Amtsblatt Nummer L 87 vom 31.03.2017 Seite 449, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 250 vom 28.09.2017 Seite 76, anzuwenden;
    7. 7.Ziffer 7soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011, in dieser Verordnung BMR genannt, verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/914, ABl. Nr. L 2025/914 vom 19.05.2025, anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011, in dieser Verordnung BMR genannt, verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 171 vom 29.06.2016 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/914, ABl. Nr. L 2025/914 vom 19.05.2025, anzuwenden;
    8. 8.Ziffer 8soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/1503, in dieser Verordnung ECSPR genannt, verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 1, in ihrer Stammfassung anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/1503, in dieser Verordnung ECSPR genannt, verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.10.2020 Seite 1, in ihrer Stammfassung anzuwenden;
    9. 9.Ziffer 9soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033, in dieser Verordnung IFR genannt, verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,, in dieser Verordnung IFR genannt, verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2019 aus 2033, über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 575 aus 2013,, (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 806 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, anzuwenden;
    10. 10.Ziffer 10soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/858, in dieser Verordnung DLT-Pilot-Verordnung genannt, verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1, in ihrer Stammfassung anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/858, in dieser Verordnung DLT-Pilot-Verordnung genannt, verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 909 aus 2014, sowie der Richtlinie 2014/65/EU, Amtsblatt Nummer L 151 vom 02.06.2022 Seite 1, in ihrer Stammfassung anzuwenden;
    11. 11.Ziffer 11soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114, in dieser Verordnung MiCAR genannt, verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023 anzuwenden.soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114, in dieser Verordnung MiCAR genannt, verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 09.06.2023 Seite 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023 anzuwenden.

§ 23 FMA-KVO 2016 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung – FMA-KVO), BGBl. II Nr. 340/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 265/2015 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung – FMA-KVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Für die Ist-Kostenverrechnung für ein FMA-Geschäftsjahr, das vor dem 1. Jänner 2016 endet, gilt Folgendes: Anstelle von § 3 Abs. 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung sind § 3 Abs. 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 Z 2 der in Abs. 2 bezeichneten Verordnung anzuwenden; § 12 Abs. 1 dieser Verordnung ist nur auf Kostenpflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 2 der in Abs. 2 bezeichneten Verordnung anzuwenden; § 12 Abs. 2 dieser Verordnung ist nicht anzuwenden.Für die Ist-Kostenverrechnung für ein FMA-Geschäftsjahr, das vor dem 1. Jänner 2016 endet, gilt Folgendes: Anstelle von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, dieser Verordnung sind Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, der in Absatz 2, bezeichneten Verordnung anzuwenden; Paragraph 12, Absatz eins, dieser Verordnung ist nur auf Kostenpflichtige im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, der in Absatz 2, bezeichneten Verordnung anzuwenden; Paragraph 12, Absatz 2, dieser Verordnung ist nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 letzter Satz, § 7 Abs. 6, § 10 Z 3 und § 12 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft und sind auf Vorschreibungen von Ist-Kosten für FMA-Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, sowie von Vorauszahlungen für FMA-Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, anzuwenden. § 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d und g, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a, b und e, § 7 Abs. 4 Z 12 und Abs. 5, § 9 Abs. 1 letzter Satz, § 13 Z 4 und 7, § 15 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3 erster Satz, § 18 samt Überschrift, § 19 und § 21 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft und sind auf FMA-Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 10, Ziffer 3 und Paragraph 12, Absatz eins und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2017, treten mit 1. September 2017 in Kraft und sind auf Vorschreibungen von Ist-Kosten für FMA-Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, sowie von Vorauszahlungen für FMA-Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, anzuwenden. Paragraph eins, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis d und g, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, b und e, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 12 und Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 13, Ziffer 4 und 7, Paragraph 15, Absatz eins bis 3, Paragraph 16, Absatz eins und 2, Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 18, samt Überschrift, Paragraph 19 und Paragraph 21, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft und sind auf FMA-Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.
  5. (5)Absatz 5,§ 6 Abs. 1 Z 3 lit. d, § 7 Abs. 4 Z 8 und 11 und § 14 Abs. 3 Z 4 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. II Nr. 419/2015 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft und sind auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, nicht mehr anzuwenden.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 8 und 11 und Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 4 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. römisch zwei Nr. 419 aus 2015, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft und sind auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, nicht mehr anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6,(zu § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c): Bis zur Einrichtung einer einheitlichen Sicherungseinrichtung ist § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bei den Fachverbänden gemäß § 59 Z 3 ESAEG eingerichteten Sicherungseinrichtungen kostenpflichtig sind. Die Vorschreibungen der Ist-Kosten für das Geschäftsjahr 2017 sowie der Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2019 haben bis zum 31. März 2019 zu erfolgen.(zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,): Bis zur Einrichtung einer einheitlichen Sicherungseinrichtung ist Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bei den Fachverbänden gemäß Paragraph 59, Ziffer 3, ESAEG eingerichteten Sicherungseinrichtungen kostenpflichtig sind. Die Vorschreibungen der Ist-Kosten für das Geschäftsjahr 2017 sowie der Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2019 haben bis zum 31. März 2019 zu erfolgen.
  7. (7)Absatz 7,§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. cc und Abs. 1 Z 3 lit. c, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 7 Abs. 4 Z 2 und 3, § 17 Abs. 4 und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, c, c und Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 22, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8,§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 17 Abs. 1 und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 22, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9,Zur Begleitung der FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 – FMA-FriVerV 2020, BGBl. II Nr. 181/2020, gilt Folgendes:Zur Begleitung der FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 – FMA-FriVerV 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2020,, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDarf eine der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Meldungen unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß § 2 Abs. 1 FMA-FriVerV 2020 bis zu vier Monate später gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für Korrekturmeldungen betreffend die Kostengrundlage gemäß § 6 Abs. 4 dementsprechend;Darf eine der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Meldungen unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, FMA-FriVerV 2020 bis zu vier Monate später gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für Korrekturmeldungen betreffend die Kostengrundlage gemäß Paragraph 6, Absatz 4, dementsprechend;
    2. 2.Ziffer 2darf die in § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a genannte Meldung unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 FMA-FriVerV 2020 mehr als einen Monat und bis zu zwei Monate später gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für die Datenmeldung betreffend die Kostengrundlage gemäß § 6 Abs. 2 um den über einen Monat hinausgehenden Zeitraum entsprechend;darf die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, genannte Meldung unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, FMA-FriVerV 2020 mehr als einen Monat und bis zu zwei Monate später gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für die Datenmeldung betreffend die Kostengrundlage gemäß Paragraph 6, Absatz 2, um den über einen Monat hinausgehenden Zeitraum entsprechend;
    3. 3.Ziffer 3darf die in § 6 Abs. 1 Z 2 lit. b genannte Meldung unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 FMA-FriVerV 2020 bis spätestens zum 31. Juli 2020 gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für die Datenmeldung betreffend die Kostengrundlage gemäß § 6 Abs. 2 entsprechend;darf die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, genannte Meldung unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, FMA-FriVerV 2020 bis spätestens zum 31. Juli 2020 gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für die Datenmeldung betreffend die Kostengrundlage gemäß Paragraph 6, Absatz 2, entsprechend;
    4. 4.Ziffer 4darf die in § 6 Abs. 1 Z 4 genannte Meldung unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß § 4 Abs. 2 FMA-FriVerV 2020 bis zu einen Monat später gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für die Datenmeldung betreffend die Kostengrundlage gemäß § 6 Abs. 2 dementsprechend.darf die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, genannte Meldung unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FMA-FriVerV 2020 bis zu einen Monat später gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für die Datenmeldung betreffend die Kostengrundlage gemäß Paragraph 6, Absatz 2, dementsprechend.
  10. (10)Absatz 10,§ 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a sowie Z 4 und 5, § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2, § 7 Abs. 4 Z 11 und 12, § 9 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 1, § 21a samt Überschriften und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2020 treten mit 30. September 2020 in Kraft. Unbeschadet bescheidmäßig aufgegebener Meldepflichten gemäß § 28 Abs. 6 letzter Satz FM-GwG sind Referenzdaten gemäß § 21a Abs. 2 erstmalig für den Zeitraum vom 2. Halbjahr 2020 bis zum 1. Halbjahr 2021 gemäß § 21a Abs. 1 bis zum 10. August 2021 zu melden.Paragraph eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, sowie Ziffer 4 und 5, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 11 und 12, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins und 4, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21 a, samt Überschriften und Paragraph 22, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2020, treten mit 30. September 2020 in Kraft. Unbeschadet bescheidmäßig aufgegebener Meldepflichten gemäß Paragraph 28, Absatz 6, letzter Satz FM-GwG sind Referenzdaten gemäß Paragraph 21 a, Absatz 2, erstmalig für den Zeitraum vom 2. Halbjahr 2020 bis zum 1. Halbjahr 2021 gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins bis zum 10. August 2021 zu melden.
  11. (11)Absatz 11,(zu § 21a): Für das FMA-Geschäftsjahr 2020 haben Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einheitlich einen pauschalen Kostenbeitrag in Höhe von 500 Euro und für das FMA-Geschäftsjahr 2021 eine pauschale Vorauszahlung in Höhe von 500 Euro zu leisten.(zu Paragraph 21 a,): Für das FMA-Geschäftsjahr 2020 haben Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, einheitlich einen pauschalen Kostenbeitrag in Höhe von 500 Euro und für das FMA-Geschäftsjahr 2021 eine pauschale Vorauszahlung in Höhe von 500 Euro zu leisten.
  12. (12)Absatz 12,§ 21a Abs. 3 und 5 und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2021 treten mit 30. September 2021 in Kraft.Paragraph 21 a, Absatz 3 und 5 und Paragraph 22, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2021, treten mit 30. September 2021 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13,§ 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. e, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 13, § 14 Abs. 1, 3 und 4, § 14a samt Überschrift, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2 und 3, § 21 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2022 treten mit 15. September 2022 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 14 a, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 22, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2022, treten mit 15. September 2022 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14,§ 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa Einleitungssatz sowie dritter und vierter Anstrich, lit. b, Z 3 lit. c und d sublit. aa und cc, lit. h und i, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3 lit. f, § 7 Abs. 4 Z 10 bis 12, Abs. 5 erster Satz, § 13 Abs. 1 Z 7 und 8, § 14 Abs. 3 Z 3, 3a, 7 und 8, § 17 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, 3a und 3b, § 17a samt Überschrift und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft und sind auf FMA-Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.Paragraph eins, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, Einleitungssatz sowie dritter und vierter Anstrich, Litera b,, Ziffer 3, Litera c und d Sub-Litera, a, a und c, c, Litera h und i, Absatz 3 und 4, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3, Litera f,, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 10 bis 12, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, 3 a, 7 und 8, Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3, 3 a und 3 b, Paragraph 17 a, samt Überschrift und Paragraph 22, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2023, treten mit 1. September 2023 in Kraft und sind auf FMA-Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.
  15. (15)Absatz 15,§ 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. j, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. g und § 6 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 4 Z 11 bis 13, § 13 Abs. 1 Z 8 und 9, § 14 Abs. 3 Z 8 und 9 sowie der Schlussteil des § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 17 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, § 21a samt Überschrift, § 21b und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2024 treten mit 30. September 2024 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 11 bis 13, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 8 und 9, Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 8 und 9 sowie der Schlussteil des Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 14 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 3, zweiter und dritter Satz, Paragraph 21 a, samt Überschrift, Paragraph 21 b und Paragraph 22, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2024, treten mit 30. September 2024 in Kraft.
  16. (16)Absatz 16,(Zum Entfall von § 3 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 4 Z 11 und § 21b): Auf FMA-Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, sind § 3 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2, § 7 Abs. 4 Z 11 und § 21b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2024 weiterhin anzuwenden. Für das FMA-Geschäftsjahr 2025 gelten Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a FM-GwG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden, in dieser Verordnung als CASP. Die für das FMA-Geschäftsjahr 2025 vorgeschriebenen Vorauszahlungen dieser Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sind als Vorausleistungen auf ihre Kostenpflicht im Subrechnungskreis gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 zu behandeln.(Zum Entfall von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 11 und Paragraph 21 b,): Auf FMA-Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, sind Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 11 und Paragraph 21 b, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2024, weiterhin anzuwenden. Für das FMA-Geschäftsjahr 2025 gelten Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 32 a, FM-GwG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, registriert wurden, in dieser Verordnung als CASP. Die für das FMA-Geschäftsjahr 2025 vorgeschriebenen Vorauszahlungen dieser Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sind als Vorausleistungen auf ihre Kostenpflicht im Subrechnungskreis gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 9, zu behandeln.
  17. (17)Absatz 17,§ 3 Abs. 1 Z 4 und § 6 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2024 treten mit 30. Dezember 2024 in Kraft. § 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2024 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 4 Z 11 und 2. Hauptstück 4. Abschnitt treten mit Ablauf des 29. Dezember 2024 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2024, treten mit 30. Dezember 2024 in Kraft. Paragraph eins, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 11 und 2, Hauptstück 4. Abschnitt treten mit Ablauf des 29. Dezember 2024 außer Kraft.
  18. (18)Absatz 18,§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. dd zweiter Anstrich und sublit. ee, Z 3 lit. g, § 13 Abs. 3, § 17a, § 21 und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2025 treten mit 30. September 2025 in Kraft. Auf FMA-Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, sind § 3 Abs. 1 Z 3 lit. g und § 21 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2024 weiterhin anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, d, d, zweiter Anstrich und Sub-Litera, e, e,, Ziffer 3, Litera g,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 17 a,, Paragraph 21 und Paragraph 22, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2025, treten mit 30. September 2025 in Kraft. Auf FMA-Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, sind Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g und Paragraph 21, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2024, weiterhin anzuwenden.

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