Ist einem Zentralverwahrer eine Konzession zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß § 12 ZvVG erteilt worden, ist er als Konzessionsträger im Sinne von § 4 BWG an der Verteilung der Kosten im Rechnungskreis 1 gemäß § 69a BWG zu beteiligen. Ist einem Zentralverwahrer eine Konzession zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Paragraph 12, ZvVG erteilt worden, ist er als Konzessionsträger im Sinne von Paragraph 4, BWG an der Verteilung der Kosten im Rechnungskreis 1 gemäß Paragraph 69 a, BWG zu beteiligen.
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