§ 11 FMA-KVO 2016 Kostenpflicht von Zentralverwahrern

FMA-KVO 2016 - FMA-Kostenverordnung 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Ist einem Zentralverwahrer eine Konzession zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß § 12 ZvVG erteilt worden, ist er als Konzessionsträger im Sinne von § 4 BWG an der Verteilung der Kosten im Rechnungskreis 1 gemäß § 69a BWG zu beteiligen. Ist einem Zentralverwahrer eine Konzession zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Paragraph 12, ZvVG erteilt worden, ist er als Konzessionsträger im Sinne von Paragraph 4, BWG an der Verteilung der Kosten im Rechnungskreis 1 gemäß Paragraph 69 a, BWG zu beteiligen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 FMA-KVO 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 FMA-KVO 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 FMA-KVO 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 FMA-KVO 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 FMA-KVO 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FMA-KVO 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 FMA-KVO 2016
§ 12 FMA-KVO 2016