Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß § 19 WAG 2018 oder über eine Zweigstelle gemäß § 21 WAG 2018 in Österreich tätig werden, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten auch durch Vorlage des Jahresabschlusses der Wertpapierfirma oder der Drittlandfirma nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß Paragraph 19, WAG 2018 oder über eine Zweigstelle gemäß Paragraph 21, WAG 2018 in Österreich tätig werden, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten auch durch Vorlage des Jahresabschlusses der Wertpapierfirma oder der Drittlandfirma nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.Ziffer einsDer vorgelegte Jahresabschluss weist die Referenzdaten gemäß Abs. 2 aus;Der vorgelegte Jahresabschluss weist die Referenzdaten gemäß Absatz 2, aus;
2.Ziffer 2der vorgelegte Jahresabschluss ist nach dem auf diesen anwendbaren Recht von einem Abschlussprüfer geprüft, soweit dies in dem auf diesen Jahresabschluss anwendbaren Recht vorgesehen ist, oder hilfsweise erfolgt die Meldung der Referenzdaten zumindest mit einer Bestätigung der Geschäftsleitung des Kostenpflichtigen, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben;
3.Ziffer 3dem vorgelegten Jahresabschluss liegt eine beglaubigte Übersetzung des Jahresabschlusses samt Prüfvermerk in deutscher Sprache hinsichtlich der Referenzdaten bei.
Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2018 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
(2)Absatz 2,Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 an andere Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.Als Referenzdaten gemäß Absatz eins, gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, an andere Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Absatz eins, zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3)Absatz 3,Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich vorbehaltlich Abs. 3a und 3b aus dem Verhältnis der gewichteten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 aus diesen Dienstleistungen. Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich vorbehaltlich Absatz 3 a und 3 b aus dem Verhältnis der gewichteten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, aus diesen Dienstleistungen.
Das Gewicht ist
1.Ziffer eins50 vH bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
2.Ziffer 280 vH bei inländischen Wertpapierfirmen gemäß Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz oder Art. 12 IFR sowie bei über eine Zweigstelle gemäß § 21 WAG 2018 im Inland tätigen Drittlandfirmen,80 vH bei inländischen Wertpapierfirmen gemäß Artikel eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz oder Artikel 12, IFR sowie bei über eine Zweigstelle gemäß Paragraph 21, WAG 2018 im Inland tätigen Drittlandfirmen,
3.Ziffer 3100 vH bei inländischen Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3, 6 oder 9 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Z 2 oder 4 zu fallen, sowie bei Zentralverwahrern,100 vH bei inländischen Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 6 oder 9 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Ziffer 2, oder 4 zu fallen, sowie bei Zentralverwahrern,
4.Ziffer 4125 vH bei inländischen Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 4, 5, 7 oder 8 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Z 2 zu fallen, einschließlich Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 DLT-Pilot-Verordnung,125 vH bei inländischen Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, 5, 7, oder 8 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Ziffer 2, zu fallen, einschließlich Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, DLT-Pilot-Verordnung,
5.Ziffer 567 vH bei Unternehmen der Vertragsversicherung, Verwaltungsgesellschaften und AIFM sowie bei über eine Zweigstelle gemäß § 19 WAG 2018 im Inland tätigen Wertpapierfirmen.67 vH bei Unternehmen der Vertragsversicherung, Verwaltungsgesellschaften und AIFM sowie bei über eine Zweigstelle gemäß Paragraph 19, WAG 2018 im Inland tätigen Wertpapierfirmen.
Maßgeblich für die Gewichtung ist der jeweilige Berechtigungsumfang zum 31. Dezember des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres.
(3a)Absatz 3 a,Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind im Rahmen der Gewichtung nur Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 6 Abs. 3 VAG 2016 zu berücksichtigen, bei Verwaltungsgesellschaften nur solche aus Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur solche aus Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 lit. a und c AIFMG. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise gemäß Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht worden sind.Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind im Rahmen der Gewichtung nur Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 zu berücksichtigen, bei Verwaltungsgesellschaften nur solche aus Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur solche aus Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 Litera a, und c AIFMG. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise gemäß Artikel 17, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 18, CSDR erbracht worden sind.
(3b)Absatz 3 b,Bei Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 DLT-Pilot-Verordnung sind neben Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften auch Umsatzerlöse aus Abwicklungsdienstleistungen aufgrund des Betriebs eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems zu berücksichtigen.Bei Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, DLT-Pilot-Verordnung sind neben Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften auch Umsatzerlöse aus Abwicklungsdienstleistungen aufgrund des Betriebs eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Bei einem Kostenpflichtigen im Ausland, der über eine Zweigstelle im Inland tätig wird, treten an die Stelle seiner Umsatzerlöse die Umsatzerlöse, die seiner Zweigstelle zuzurechnen wären, wenn sie ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Kostenpflichtigen wäre. Unabhängig von einer bestehenden Zweigstelle gehören hierzu auch Umsatzerlöse, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß § 19 WAG 2018 in Österreich durch Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler in Österreich erwirtschaftet werden.Bei einem Kostenpflichtigen im Ausland, der über eine Zweigstelle im Inland tätig wird, treten an die Stelle seiner Umsatzerlöse die Umsatzerlöse, die seiner Zweigstelle zuzurechnen wären, wenn sie ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Kostenpflichtigen wäre. Unabhängig von einer bestehenden Zweigstelle gehören hierzu auch Umsatzerlöse, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß Paragraph 19, WAG 2018 in Österreich durch Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler in Österreich erwirtschaftet werden.
In Kraft seit 30.09.2024 bis 31.12.9999
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