Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Betragliche Mindestkosten und Pauschalen
(1)Absatz eins,Die von jedem Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a zumindest zu tragenden betraglichen Mindestkosten gemäß § 271 Abs. 3 VAG 2016 werden mit 250 Euro festgesetzt.Die von jedem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zumindest zu tragenden betraglichen Mindestkosten gemäß Paragraph 271, Absatz 3, VAG 2016 werden mit 250 Euro festgesetzt.
(2)Absatz 2,Die Pauschale gemäß § 271 Abs. 2 VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f 1 000 Euro. Die Pauschale ist sowohl im Fall der Vorauszahlung als auch im Fall der Ist-Kostenverrechnung nur einmal pro Geschäftsjahr vorzuschreiben, auch wenn der Kostenpflichtige unter mehrere Fälle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f fällt.Die Pauschale gemäß Paragraph 271, Absatz 2, VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c bis f 1 000 Euro. Die Pauschale ist sowohl im Fall der Vorauszahlung als auch im Fall der Ist-Kostenverrechnung nur einmal pro Geschäftsjahr vorzuschreiben, auch wenn der Kostenpflichtige unter mehrere Fälle gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c bis f fällt.
(3)Absatz 3,Die Pauschale gemäß § 271 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b 250 Euro.Die Pauschale gemäß Paragraph 271, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, 250 Euro.
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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