§ 12 FMA-KVO 2016

FMA-KVO 2016 - FMA-Kostenverordnung 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Betragliche Mindestkosten und Pauschalen
  1. (1)Absatz eins,Die von jedem Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a zumindest zu tragenden betraglichen Mindestkosten gemäß § 271 Abs. 3 VAG 2016 werden mit 250 Euro festgesetzt.Die von jedem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zumindest zu tragenden betraglichen Mindestkosten gemäß Paragraph 271, Absatz 3, VAG 2016 werden mit 250 Euro festgesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Die Pauschale gemäß § 271 Abs. 2 VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f 1 000 Euro. Die Pauschale ist sowohl im Fall der Vorauszahlung als auch im Fall der Ist-Kostenverrechnung nur einmal pro Geschäftsjahr vorzuschreiben, auch wenn der Kostenpflichtige unter mehrere Fälle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f fällt.Die Pauschale gemäß Paragraph 271, Absatz 2, VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c bis f 1 000 Euro. Die Pauschale ist sowohl im Fall der Vorauszahlung als auch im Fall der Ist-Kostenverrechnung nur einmal pro Geschäftsjahr vorzuschreiben, auch wenn der Kostenpflichtige unter mehrere Fälle gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c bis f fällt.
  3. (3)Absatz 3,Die Pauschale gemäß § 271 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b 250 Euro.Die Pauschale gemäß Paragraph 271, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, 250 Euro.
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 FMA-KVO 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 FMA-KVO 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 FMA-KVO 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 FMA-KVO 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 FMA-KVO 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FMA-KVO 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 FMA-KVO 2016
§ 13 FMA-KVO 2016