§ 2 FMA-KVO 2016 Begriffsbestimmungen

FMA-KVO 2016 - FMA-Kostenverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.Ziffer einsIst-Kostenverrechnung: Die Verrechnung der auf Grund des gemäß § 18 FMABG zu erstellenden Jahresabschlusses der FMA auf die einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Kosten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr.Ist-Kostenverrechnung: Die Verrechnung der auf Grund des gemäß Paragraph 18, FMABG zu erstellenden Jahresabschlusses der FMA auf die einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Kosten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr.
  2. 2.Ziffer 2Verrechnung von Vorauszahlungen: Die Verrechnung der durch die Vorauszahlungspflichtigen für ein FMA-Geschäftsjahr jeweils im Voraus zu leistenden Zahlungen.
  3. 3.Ziffer 3Kostenpflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllen.Kostenpflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erfüllen.
  4. 4.Ziffer 4Vorauszahlungspflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 erfüllen.Vorauszahlungspflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, erfüllen.
In Kraft seit 21.08.2020 bis 31.12.9999
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