§ 5 FMA-KVO 2016 Rundungen

FMA-KVO 2016 - FMA-Kostenverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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