Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Subrechnungskreise
Der Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:
1.Ziffer einsSubrechnungskreis 1, dem die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a zugeordnet sind;Subrechnungskreis 1, dem die Rechtsträger gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zugeordnet sind;
2.Ziffer 2Subrechnungskreis 2, dem die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b zugeordnet sind;Subrechnungskreis 2, dem die Rechtsträger gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, zugeordnet sind;
3.Ziffer 3Subrechnungskreis 3, dem die Sicherungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c zugeordnet sind.Subrechnungskreis 3, dem die Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, zugeordnet sind.
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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