§ 10 FMA-KVO 2016 Besonderer Teil

FMA-Kostenverordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999
Subrechnungskreise

Der Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

  1. 1.Ziffer einsSubrechnungskreis 1, dem die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a zugeordnet sind;Subrechnungskreis 1, dem die Rechtsträger gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zugeordnet sind;
  2. 2.Ziffer 2Subrechnungskreis 2, dem die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b zugeordnet sind;Subrechnungskreis 2, dem die Rechtsträger gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, zugeordnet sind;
  3. 3.Ziffer 3Subrechnungskreis 3, dem die MitgliedsinstituteSicherungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c zugeordnet sind.Subrechnungskreis 3, dem die MitgliedsinstituteSicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, zugeordnet sind.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.08.2017
Subrechnungskreise

Der Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

  1. 1.Ziffer einsSubrechnungskreis 1, dem die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a zugeordnet sind;Subrechnungskreis 1, dem die Rechtsträger gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zugeordnet sind;
  2. 2.Ziffer 2Subrechnungskreis 2, dem die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b zugeordnet sind;Subrechnungskreis 2, dem die Rechtsträger gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, zugeordnet sind;
  3. 3.Ziffer 3Subrechnungskreis 3, dem die MitgliedsinstituteSicherungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c zugeordnet sind.Subrechnungskreis 3, dem die MitgliedsinstituteSicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, zugeordnet sind.

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