§ 7 FMA-KVO 2016 Behördliche Festsetzung der Datenbasis

FMA-KVO 2016 - FMA-Kostenverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß § 6Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß Paragraph 6
    1. 1.Ziffer einsmangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten odermangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder
    2. 2.Ziffer 2pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.
  2. (2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMALiegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor, hat die FMA
    1. 1.Ziffer einseine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen odereine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung gemäß Paragraph 6, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder
    2. 2.Ziffer 2hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Absatz 4, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3,Der Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 1 berechnet sich wie folgt:Der Zuschlag gemäß Absatz 2, Ziffer eins, berechnet sich wie folgt:

wobei Folgendes gilt:
  1. 1.Ziffer einsn ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;
  2. 2.Ziffer 2b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.
  1. (4)Absatz 4,Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den KostenanteilLiegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen gemäß Paragraph 6, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil
    1. 1.Ziffer einseines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 69 a, Absatz 4, BWG,
    2. 2.Ziffer 2eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 89 Abs. 4 ZaDiG 2018,eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 89, Absatz 4, ZaDiG 2018,
    3. 3.Ziffer 3eines E-Geldinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 4 ZaDiG 2018,eines E-Geldinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 4, ZaDiG 2018,
    4. 4.Ziffer 4eines Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mit den betraglichen Mindestkosten gemäß § 12 Abs. 1,eines Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mit den betraglichen Mindestkosten gemäß Paragraph 12, Absatz eins,,
    5. 5.Ziffer 5einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,einer Pensionskasse mit dem sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, PKG ergebenden Betrag,
    6. 6.Ziffer 6eines meldepflichtigen Instituts mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 1,eines meldepflichtigen Instituts mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins,,
    7. 7.Ziffer 7eines Emittenten mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 2,eines Emittenten mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2,,
    8. 8.Ziffer 8eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 4,eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 4,,
    9. 9.Ziffer 9eines der in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 5, soweit es sich aber um einen registrierten AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f handelt, mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 6,eines der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 5,, soweit es sich aber um einen registrierten AIFM gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, handelt, mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 6,,
    10. 10.Ziffer 10eines Administrators mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 7,eines Administrators mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 7,,
    (Anm.: Z 11 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 387/2024)Anmerkung, Ziffer 11, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2024,)
    1. 12.Ziffer 12einer abwicklungsrelevanten Wertpapierfirma (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. i) mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 8 undeiner abwicklungsrelevanten Wertpapierfirma (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i,) mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 8, und
    2. 13.Ziffer 13eines ART- oder EMT-Emittenten oder CASP gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. j mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 9eines ART- oder EMT-Emittenten oder CASP gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 9
    festzusetzen.
  2. (5)Absatz 5,Im Falle des Abs. 4 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2018 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2018 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 17 bleibt hierbei unberührt.Im Falle des Absatz 4, ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WAG 2018 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, WAG 2018 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. Paragraph 17, bleibt hierbei unberührt.
  3. (6)Absatz 6,Liegen für ein Mitgliedinstitut einer Sicherungseinrichtung (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c) keine Datenmeldungen vor, so wird dieses Mitgliedinstitut bei der gemäß § 56 Abs. 2 ESAEG vorgesehenen Bildung der Summe der nach § 69a Abs. 2 BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute unter Anwendung der Bestimmungen über die behördliche Kostenfestsetzung gemäß Abs. 1 bis 3 berücksichtigt.Liegen für ein Mitgliedinstitut einer Sicherungseinrichtung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) keine Datenmeldungen vor, so wird dieses Mitgliedinstitut bei der gemäß Paragraph 56, Absatz 2, ESAEG vorgesehenen Bildung der Summe der nach Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute unter Anwendung der Bestimmungen über die behördliche Kostenfestsetzung gemäß Absatz eins bis 3 berücksichtigt.
In Kraft seit 30.12.2024 bis 31.12.9999
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