§ 35 PKG Kosten

PKG - Pensionskassengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Zuordnung der Kosten der Pensionskassenaufsicht zu den konzessionierten Pensionskassen (§ 8) hat innerhalb des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) nach folgenden Kriterien zu erfolgen:

1.

10 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 FMABG sind von den konzessionierten Pensionskassen zu gleichen Teilen zu tragen;

2.

30 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 FMABG sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der Anzahl der von einer Pensionskasse geführten

Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zur Gesamtanzahl der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften aller Pensionskassen zu tragen;

3.

30 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 FMABG sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskasse zur Gesamtanzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aller Pensionskassen zu tragen;

4.

30 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 FMABG sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der von einer Pensionskasse ausgewiesenen Deckungsrückstellung zur Gesamtsumme der ausgewiesenen Deckungsrückstellungen aller Pensionskassen zu tragen.

(2) Die Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 dürfen 1,5 vT jenes Betrages nicht übersteigen, der sich aus der Summe der laufenden Beiträge für Anwartschaftsberechtigte und der Auszahlung von Alterspensionen, Hinterbliebenenpensionen und Invaliditätspensionen für das jeweilige Geschäftsjahr ergibt.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 PKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 PKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 PKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 PKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 PKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34 PKG
§ 36 PKG