§ 36c PKG

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 für Pensionskassen.Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 18 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/2088 für Pensionskassen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2016/2341 angeführter, sowie für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2019/2088 angeführter Informationen, sofern diese von Pensionskassen übermittelt werden.Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2016/2341 angeführter, sowie für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2019/2088 angeführter Informationen, sofern diese von Pensionskassen übermittelt werden.
  3. (3)Absatz 3Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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