Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024
Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Pensionskasse dürfen Vermögenswerte weder aus dem einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögen, das von dieser Pensionskasse verwaltet wird, erwerben, noch an ein solches Vermögen verkaufen.
In Kraft seit 01.07.1990 bis 31.12.9999
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