§ 47a PKG Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

Die von der FMA gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 bis 6, 9 bis 11, 17 und 19 und Abs. 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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