§ 47a PKG Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

Pensionskassengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 47a.Paragraph 47 a,

Bei VerwaltungsübertretungenDie von der FMA gemäß den §§ 46§ 46a Abs. 1 Z 3 bis 6, 46a9 bis 11, 17 und 47 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten19 und Abs. 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Bei VerwaltungsübertretungenDie von der FMA gemäß den ParagraphenParagraph 46,, 46a und 47 gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31 a, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 MonatenZiffer 3 bis 6, 9 bis 11, 17 und 19 und Absatz 2, verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 02.01.2018
§ 47a.Paragraph 47 a,

Bei VerwaltungsübertretungenDie von der FMA gemäß den §§ 46§ 46a Abs. 1 Z 3 bis 6, 46a9 bis 11, 17 und 47 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten19 und Abs. 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Bei VerwaltungsübertretungenDie von der FMA gemäß den ParagraphenParagraph 46,, 46a und 47 gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31 a, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 MonatenZiffer 3 bis 6, 9 bis 11, 17 und 19 und Absatz 2, verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten