§ 36b PKG Übermittlung von Informationen für das ESAP

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Informationen gemäß § 11g Abs. 4, § 25a Abs. 4 und § 30a Abs. 4 sind in einem datenextrahierbaren Format oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 63a Abs. 5 der Richtlinie  (EU) 2016/2341 erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format an die jeweilige ESAP-Sammelstelle zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:Die Informationen gemäß Paragraph 11 g, Absatz 4,, Paragraph 25 a, Absatz 4 und Paragraph 30 a, Absatz 4, sind in einem datenextrahierbaren Format oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Artikel 63 a, Absatz 5, der Richtlinie  (EU) 2016/2341 erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format an die jeweilige ESAP-Sammelstelle zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsalle Namen der Pensionskasse, auf die sich die Informationen beziehen,
    2. 2.Ziffer 2die Rechtsträgerkennung der Pensionskasse gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,die Rechtsträgerkennung der Pensionskasse gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
    3. 3.Ziffer 3die Größenklasse der Pensionskasse gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,die Größenklasse der Pensionskasse gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
    4. 4.Ziffer 4die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
    5. 5.Ziffer 5eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
    6. 6.Ziffer 6weitere Angaben aufgrund eines gemäß Art. 63a Abs. 5 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassenen technischen Durchführungsstandards.weitere Angaben aufgrund eines gemäß Artikel 63 a, Absatz 5, Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassenen technischen Durchführungsstandards.
  2. (2)Absatz 2Für die Zwecke von Abs. 1 Z 2 sind Pensionskassen verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer 2, sind Pensionskassen verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
  3. (3)Absatz 3Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß § 11g Abs. 4, § 25a Abs. 4 und § 30a Abs. 4 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Paragraph 11 g, Absatz 4,, Paragraph 25 a, Absatz 4 und Paragraph 30 a, Absatz 4, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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