Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Die Verwaltung von AIF setzt die Konzession als AIFM durch die FMA voraus. Die gemäß diesem Bundesgesetz konzessionierten AIFM müssen die Konzessionsvoraussetzungen jederzeit einhalten.
(2)Absatz 2,Ein externer AIFM darf vorbehaltlich Abs. 4 keine anderen Tätigkeiten ausüben als die in Anlage 1 genannten Tätigkeiten und die zusätzliche Verwaltung von OGAW vorbehaltlich einer Konzession zum Investmentfondsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011.Ein externer AIFM darf vorbehaltlich Absatz 4, keine anderen Tätigkeiten ausüben als die in Anlage 1 genannten Tätigkeiten und die zusätzliche Verwaltung von OGAW vorbehaltlich einer Konzession zum Investmentfondsgeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011.
(3)Absatz 3,Ein intern verwalteter AIF darf keine andere Tätigkeit ausüben als die interne Verwaltung dieses AIF gemäß Anlage 1.
(4)Absatz 4,Die FMA kann einem externen AIFM zusätzlich die Konzession zur Erbringung der folgenden Dienstleistungen erteilen:
1.Ziffer einsIndividuelle Verwaltung einzelner Portfolios, einschließlich solcher, die von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gehalten werden, gemäß Art. 32 der Richtlinie (EU) 2016/2341 und im Einklang mit von den Anlegern erteilten Einzelmandaten mit Ermessenspielraum,Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios, einschließlich solcher, die von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gehalten werden, gemäß Artikel 32, der Richtlinie (EU) 2016/2341 und im Einklang mit von den Anlegern erteilten Einzelmandaten mit Ermessenspielraum,
2.Ziffer 2als Nebendienstleistungen:
a)Litera aAnlageberatung,
b)Litera bVerwahrung und technische Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen,
c)Litera cAnnahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben,
d)Litera djede andere Funktion oder Tätigkeit, die der AIFM in Bezug auf einen AIF, den er gemäß § 4 verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die er gemäß diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird,jede andere Funktion oder Tätigkeit, die der AIFM in Bezug auf einen AIF, den er gemäß Paragraph 4, verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die er gemäß diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird,
3.Ziffer 3Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011,
4.Ziffer 4Kreditdienstleistungen gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2167.
(5)Absatz 5,AIFM dürfen nicht konzessioniert werden, um
1.Ziffer einsausschließlich die in Abs. 4 genannten Dienstleistungen zu erbringen,ausschließlich die in Absatz 4, genannten Dienstleistungen zu erbringen,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. I Nr. 57/2026)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026,)
3.Ziffer 3ausschließlich die in Anlage 1 Z 2 genannten Tätigkeiten zu erbringen,ausschließlich die in Anlage 1 Ziffer 2, genannten Tätigkeiten zu erbringen,
4.Ziffer 4die in Anlage 1 Z 1 lit. a genannten Dienstleistungen zu erbringen, ohne auch die in Anlage 1 Z 1 lit. b genannten zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall, oderdie in Anlage 1 Ziffer eins, Litera a, genannten Dienstleistungen zu erbringen, ohne auch die in Anlage 1 Ziffer eins, Litera b, genannten zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall, oder
5.Ziffer 5die Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 zu erbringen, die in den von ihnen verwalteten AIF verwendet werden.
(6)Absatz 6,Für die Erteilung und Rücknahme einer Konzession gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 gelten § 3 Abs. 5 Z 3, Abs. 8 und 9, § 6 und die §§ 73 bis 76 WAG 2018 sowie § 13 WPFG sinngemäß. AIFM, die zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 in Bezug auf eines oder mehrere der in § 1 Z 7 WAG 2018 angeführten Instrumente berechtigt sind, haben bei der Erbringung dieser Dienstleistungen § 29 Abs. 1 bis 4 und 6, die §§ 30 bis 33 und 38 bis 61 und §§ 94 bis 96 WAG 2018 einzuhalten. Eine OGAW Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf Abs. 4 erstreckt, unterliegt in Bezug auf jene Dienstleistungen den Vorschriften gemäß § 45 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015.Für die Erteilung und Rücknahme einer Konzession gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 gelten Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3,, Absatz 8 und 9, Paragraph 6 und die Paragraphen 73 bis 76 WAG 2018 sowie Paragraph 13, WPFG sinngemäß. AIFM, die zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 in Bezug auf eines oder mehrere der in Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 angeführten Instrumente berechtigt sind, haben bei der Erbringung dieser Dienstleistungen Paragraph 29, Absatz eins bis 4 und 6, die Paragraphen 30 bis 33 und 38 bis 61 und Paragraphen 94 bis 96 WAG 2018 einzuhalten. Eine OGAW Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf Absatz 4, erstreckt, unterliegt in Bezug auf jene Dienstleistungen den Vorschriften gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,.
(7)Absatz 7,Die AIFM haben der FMA die erforderlichen Angaben vorzulegen, damit sie die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen zu jeder Zeit überwachen kann.
(8)Absatz 8,Wertpapierfirmen gemäß § 1 Z 1 WAG 2018 und Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 BWG sind im Rahmen ihrer Berechtigung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU nicht dazu verpflichtet, eine Konzession nach diesem Bundesgesetz zu erhalten. Wertpapierfirmen und Kreditinstitute sind entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang ihrer Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen berechtigt, Anteile an AIF direkt oder indirekt Anlegern in der Union anzubieten oder bei ihnen zu platzieren, soweit diese Anteile gemäß diesem Bundesgesetz vertrieben werden dürfen.Wertpapierfirmen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, WAG 2018 und Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, BWG sind im Rahmen ihrer Berechtigung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2014/65/EU nicht dazu verpflichtet, eine Konzession nach diesem Bundesgesetz zu erhalten. Wertpapierfirmen und Kreditinstitute sind entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang ihrer Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen berechtigt, Anteile an AIF direkt oder indirekt Anlegern in der Union anzubieten oder bei ihnen zu platzieren, soweit diese Anteile gemäß diesem Bundesgesetz vertrieben werden dürfen.
In Kraft seit 29.07.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 AIFMG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 AIFMG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 AIFMG