Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Ein AIFM, für den Österreich der Herkunftsmitgliedstaat ist, hat eine Konzession als AIFM gemäß diesem Bundesgesetz durch die FMA zu beantragen.
(2)Absatz 2,Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
1.Ziffer einsAuskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, insbesondere in Bezug auf die in Anlage 1 genannten Funktionen, einschließlich
a)Litera aeiner Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen,
b)Litera beiner Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und außerhalb des AIFM,
c)Litera ceines Überblicks über den Zeitaufwand, den jede dieser Personen für jede Aufgabe einsetzt,
d)Litera deiner Beschreibung der personellen und technischen Ressourcen, die die Aktivitäten der betreffenden Personen unterstützen
sowie Informationen über einen eventuellen kontrollierenden Einfluss dieser Personen in Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die unter die in § 6 Abs. 3 angeführten Kategorien fallen;sowie Informationen über einen eventuellen kontrollierenden Einfluss dieser Personen in Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die unter die in Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Kategorien fallen;
1a.Ziffer eins adie offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung des AIFM;
2.Ziffer 2Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen, sowie Informationen über eventuelle Beteiligungen dieser Personen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die unter die in § 6 Abs. 3 angeführten Kategorien fallen;Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen, sowie Informationen über eventuelle Beteiligungen dieser Personen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die unter die in Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Kategorien fallen;
3.Ziffer 3einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur des AIFM auch Angaben darüber enthält, wie der AIFM seinen Pflichten nach dem 2. bis 4. Teil und gegebenenfalls dem 5. bis 8. Teil dieses Bundesgesetzes und seinen Pflichten gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 nachkommen will, sowie eine detaillierte Beschreibung der angemessenen personellen und technischen Ressourcen, die der AIFM zu diesem Zweck einsetzen wird, und die Anlagestrategien der AIF, zu deren Verwaltung der AIFM die Konzession beantragt hat;einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur des AIFM auch Angaben darüber enthält, wie der AIFM seinen Pflichten nach dem 2. bis 4. Teil und gegebenenfalls dem 5. bis 8. Teil dieses Bundesgesetzes und seinen Pflichten gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe a und Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, nachkommen will, sowie eine detaillierte Beschreibung der angemessenen personellen und technischen Ressourcen, die der AIFM zu diesem Zweck einsetzen wird, und die Anlagestrategien der AIF, zu deren Verwaltung der AIFM die Konzession beantragt hat;
4.Ziffer 4Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis gemäß § 11; undAngaben über die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Paragraph 11,; und
5.Ziffer 5Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen gemäß § 18 an Dritte getroffen wurden, mit zumindest folgenden Angaben:Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen gemäß Paragraph 18, an Dritte getroffen wurden, mit zumindest folgenden Angaben:
a)Litera afür jeden Beauftragten
aa)Sub-Litera, a, adie offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung,
bb)Sub-Litera, b, bdas Land, in dem er ansässig ist, und
cc)Sub-Litera, c, cgegebenenfalls seine Aufsichtsbehörde,
b)Litera beine ausführliche Beschreibung der von dem AIFM eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für
aa)Sub-Litera, a, adie Wahrnehmung der täglichen Aufgaben des Portfolio- oder Risikomanagements innerhalb des AIFM und
bb)Sub-Litera, b, bdie Überwachung der übertragenen Tätigkeit,
c)Litera cin Bezug auf jeden AIF, der von dem AIFM verwaltet wird oder den der AIFM zu verwalten beabsichtigt,
aa)Sub-Litera, a, aeine kurze Beschreibung der übertragenen Aufgaben des Portfoliomanagements, einschließlich der Frage, ob es sich bei jeder solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt, und
bb)Sub-Litera, b, beine kurze Beschreibung der übertragenen Risikomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt, und
d)Litera deine Beschreibung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die der AIFM zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen durchführen muss.
(3)Absatz 3,Zu den AIF, die der Antragsteller als AIFM zu verwalten beabsichtigt, sind beizulegen:
1.Ziffer einsAngaben zu den Anlagestrategien, einschließlich der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, und der Grundsätze, die der AIFM im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Hebelfinanzierung anwendet sowie der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften der AIF, die er verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten oder Drittländern, in denen sich der Sitz solcher AIF befindet oder voraussichtlich befinden wird;
2.Ziffer 2Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;
3.Ziffer 3die Vertragsbedingungen oder Satzungen aller AIF, die der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt;
4.Ziffer 4Angaben zu den Vereinbarungen zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß § 19 für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt;Angaben zu den Vereinbarungen zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß Paragraph 19, für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt;
5.Ziffer 5alle in § 21 Abs. 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.alle in Paragraph 21, Absatz eins, genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.
(4)Absatz 4,Beantragt eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011 konzessioniert ist (im Folgenden „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), oder eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a BWG konzessioniert ist, eine Konzession als AIFM nach diesem Bundesgesetz, so sind jene Angaben und Unterlagen nicht vorzulegen, die sie bereits bei der Beantragung der Konzession nach § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011 oder § 1 Abs. 1 Z 13a BWG vorgelegt hat, sofern diese Angaben oder Unterlagen nach wie vor auf dem neuesten Stand sind.Beantragt eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011 konzessioniert ist (im Folgenden „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), oder eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG konzessioniert ist, eine Konzession als AIFM nach diesem Bundesgesetz, so sind jene Angaben und Unterlagen nicht vorzulegen, die sie bereits bei der Beantragung der Konzession nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011 oder Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG vorgelegt hat, sofern diese Angaben oder Unterlagen nach wie vor auf dem neuesten Stand sind.
(5)Absatz 5,Die FMA hat ESMA vierteljährlich über die nach diesem Teil erteilten Konzessionen und Rücknahmen von Konzessionen und über alle Änderungen der Liste der AIF, die in der Union von zugelassenen AIFM verwaltet oder vermarktet werden, zu unterrichten.
In Kraft seit 29.07.2026 bis 31.12.9999
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