Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen oder EU-Verordnungen zugewiesenen Aufgaben gegenüber AIF, gemäß § 4 Abs. 1 konzessionierte oder gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierte AIFM, EU-AIFM aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des § 55, Nicht-EU-AIFM, Dritte im Rahmen des § 18 sowie Verwahrstellen gemäß § 19 die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, sowie der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte zu überwachen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Tätigkeit eines oder mehrerer AIF am Markt für ein Finanzinstrument das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Marktes gefährden könnte.Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen oder EU-Verordnungen zugewiesenen Aufgaben gegenüber AIF, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, konzessionierte oder gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, registrierte AIFM, EU-AIFM aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Paragraph 55,, Nicht-EU-AIFM, Dritte im Rahmen des Paragraph 18, sowie Verwahrstellen gemäß Paragraph 19, die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, sowie der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte zu überwachen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Tätigkeit eines oder mehrerer AIF am Markt für ein Finanzinstrument das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Marktes gefährden könnte.
(2)Absatz 2,Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und § 54 Abs. 2 insbesondere befugt,Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 2, insbesondere befugt,
1.Ziffer einsUnterlagen aller Art einzusehen und eine Kopie von ihnen zu erhalten,
2.Ziffer 2von jeder mit den Tätigkeiten des AIFM, des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds, des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, des Verwalters eines europäischen langfristigen Investmentfonds oder des AIF in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen,
3.Ziffer 3angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen,
4.Ziffer 4bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen zu verlangen,
5.Ziffer 5vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen
a)Litera adieses Bundesgesetz,
b)Litera bdie Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte,
c)Litera cdie Verordnung (EU) Nr. 345/2013,die Verordnung (EU) Nr. 345 aus 2013,,
d)Litera ddie Verordnung (EU) Nr. 346/2013,die Verordnung (EU) Nr. 346 aus 2013,,
e)Litera edie Verordnung (EU) 2015/760,
f)Litera fdie Verordnung (EU) 2019/2088 oderdie Verordnung (EU) 2019 aus 2088, oder
g)Litera gArt. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852
verstoßen, unterlassen werden,
6.Ziffer 6bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Sicherstellung gemäß §§ 109 Z 1 und 110 Abs. 1 Z 3 oder Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 Strafprozessordnung 1975 – StPO (BGBl. Nr. 631/1975) stellt,bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Sicherstellung gemäß Paragraphen 109, Ziffer eins und 110 Absatz eins, Ziffer 3, oder Beschlagnahme gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 und 115 Absatz eins, Ziffer 3, Strafprozessordnung 1975 – StPO Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) stellt,
7.Ziffer 7ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen,
8.Ziffer 8von AIFM, Verwahrstellen, Abschlussprüfern, Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder Verwaltern eines europäischen langfristigen Investmentfonds Auskünfte zu verlangen,
9.Ziffer 9jegliche Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass AIFM, Verwahrstellen, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds sich weiterhin an die auf sie anwendbaren Anforderungen
a)Litera adieses Bundesgesetzes,
b)Litera bder auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte,
c)Litera cder Verordnung (EU) Nr. 345/2013,der Verordnung (EU) Nr. 345 aus 2013,,
d)Litera dder Verordnung (EU) Nr. 346/2013,der Verordnung (EU) Nr. 346 aus 2013,,
e)Litera eder Verordnung (EU) 2015/760,
f)Litera fder Verordnung (EU) 2019/2088 undder Verordnung (EU) 2019 aus 2088, und
g)Litera gArt. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852
halten,
10.Ziffer 10im Interesse der Anleger unter außergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation des AIFM von den AIFM zu verlangen, das Liquiditätsmanagement-Instrument gemäß Anlage 5 Z 1 zu aktivieren oder zu deaktivieren, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich machen,im Interesse der Anleger unter außergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation des AIFM von den AIFM zu verlangen, das Liquiditätsmanagement-Instrument gemäß Anlage 5 Ziffer eins, zu aktivieren oder zu deaktivieren, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich machen,
11.Ziffer 11die weitere Tätigkeit eines AIFM, eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds, eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, eines Verwalters eines europäischen langfristigen Investmentfonds oder einer Verwahrstelle im Inland zu untersagen,
12.Ziffer 12Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.
(3)Absatz 3,Gelangt die FMA als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats zu der Auffassung, dass ein zugelassener Nicht-EU-AIFM seinen Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten nicht nachkommt, so setzt die FMA ESMA hiervon so bald wie möglich und unter vollständiger Angabe der Gründe in Kenntnis.
(4)Absatz 4,Die FMA kann die Verwaltung von AIF durch natürliche oder juristische Personen ohne eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 oder eine Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 untersagen. Zu diesem Zweck sowie zur Verfolgung der in § 60 Abs. 1 Z 2 genannten Übertretungen durch diese Personen stehen der FMA die Befugnisse gemäß §§ 22b bis 22e Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001) zu.Die FMA kann die Verwaltung von AIF durch natürliche oder juristische Personen ohne eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder eine Registrierung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, untersagen. Zu diesem Zweck sowie zur Verfolgung der in Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Übertretungen durch diese Personen stehen der FMA die Befugnisse gemäß Paragraphen 22 b bis 22 e Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,) zu.
(5)Absatz 5,Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den gemäß § 4 Abs. 1 konzessionierten oder gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierten AIFM, von den AIFM gemäß § 33 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, von Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3, von gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, von gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie von Verwaltern eines gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für AIFM, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und BV-Kassen (BMSVG) zu bilden.Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) sind von den gemäß Paragraph 4, Absatz eins, konzessionierten oder gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, registrierten AIFM, von den AIFM gemäß Paragraph 33, Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, von Nicht-EU-AIFM gemäß Paragraph 39, Absatz 3,, von gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 345 aus 2013, registrierten Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, von gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 346 aus 2013, registrierten Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie von Verwaltern eines gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für AIFM, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und BV-Kassen (BMSVG) zu bilden.
(6)Absatz 6,Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 5 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:Die auf Kostenpflichtige gemäß Absatz 5, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
1.Ziffer einsDie Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
2.Ziffer 2die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Die AIFM haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
(7)Absatz 7,Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß § 54 Abs. 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Paragraph 54, Absatz 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
In Kraft seit 29.07.2026 bis 31.12.9999
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