Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.02.2026
(1)Absatz einsDie FMA ist zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieses Bundesgesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU. Die FMA hat durch geeignete Methoden zu überwachen, dass AIFM ihren Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU, gegebenenfalls auf der Grundlage der von ESMA entwickelten Leitlinien, nachkommen.
(2)Absatz 2Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß
1.Ziffer einsArt. 3 lit. m der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds undArtikel 3, Litera m, der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und
2.Ziffer 2Art. 3 lit. m der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum undArtikel 3, Litera m, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und
3.Ziffer 3Art. 2 Z 10 der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds undArtikel 2, Ziffer 10, der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds und
unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß diesen Verordnungen betraut. Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnungen durch Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 56 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 zu.unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß diesen Verordnungen betraut. Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnungen durch Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 zu.
(3)Absatz 3Die FMA hat die Einhaltung
1.Ziffer einsder Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und
2.Ziffer 2der Vorschriften der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionender Vorschriften der Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen
durch AIFM, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 56 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 zu.durch AIFM, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 zu.
(4)Absatz 4Die FMA ist die Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 für AIFM und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.Die FMA ist die Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 18 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/2088 für AIFM und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
(5)Absatz 5Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die inDie FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in
1.Ziffer einsder Richtlinie 2011/61/EU,
2.Ziffer 2der Verordnung (EU) Nr. 345/2013,
3.Ziffer 3der Verordnung (EU) Nr. 346/2013,
4.Ziffer 4der Verordnung (EU) 2015/760,
5.Ziffer 5der Verordnung (EU) 2017/1131 und
6.Ziffer 6der Verordnung (EU) 2019/2088, sofern die Informationen von AIFM übermittelt wurden,
angeführt sind.
(6)Absatz 6Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 4 und 5 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 4 und 5 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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