§ 64 AIFMG Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften

AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Die FMA als für die Zulassung und/oder Beaufsichtigung von AIFM zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Informationen zu übermitteln, soweit dies für die Überwachung von und die Reaktion auf potenzielle Auswirkungen der Geschäfte einzelner oder aller AIFM auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf denen AIFM tätig sind, wesentlich ist. ESMA und der ESRB haben von der FMA ebenfalls unterrichtet zu werden und leiten ihrerseits diese Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.

(2) Nach Maßgabe des Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hat die FMA als für die AIFM zuständige Behörde ESMA und dem ESRB zusammengefasste Informationen über die Geschäfte von AIFM, für die sie verantwortlich ist, zu übermitteln.

In Kraft seit 22.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 AIFMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 AIFMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 64 AIFMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 AIFMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 AIFMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 63 AIFMG
§ 65 AIFMG