§ 39 AIFMG

AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

(Anm.: § 39.)

4.

das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 FM-GwG;

In Kraft seit 01.01.2017 bis 01.01.9000
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