Gesamte Rechtsvorschrift FEG

Flughafenentgeltegesetz

FEG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 FEG Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Festlegung von Flughafenentgelten.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist auf sämtliche Flughäfen im Sinne von § 3 Z 1 anzuwenden.Dieses Bundesgesetz ist auf sämtliche Flughäfen im Sinne von Paragraph 3, Ziffer eins, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Liste der Flughäfen, auf welche dieses Bundesgesetz gemäß Abs. 2 anzuwenden ist, in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Liste der Flughäfen, auf welche dieses Bundesgesetz gemäß Absatz 2, anzuwenden ist, in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4,Rechtsvorschriften, welche auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verweisen, bleiben unberührt.

§ 2 FEG Unabhängige Aufsichtsbehörde


  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird als unabhängige Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte, ABl. Nr. L 70 vom 14.03.2009 S. 11, bestimmt.Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird als unabhängige Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 11, der Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte, Amtsblatt Nummer L 70 vom 14.03.2009 Seite 11, bestimmt.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat jährlich bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres einen Bericht über ihre Tätigkeit bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 3 FEG Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. 1.Ziffer einsFlughafen: Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 sowie Militärflugplätze, auf denen im Sinne von § 62 Abs. 3 LFG internationaler Luftverkehr für Zwecke der Zivilluftfahrt betrieben wird und auf denen im abgelaufenen Kalenderjahr mehr als 100.000 Passagiere jährlich befördert wurden,Flughafen: Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, sowie Militärflugplätze, auf denen im Sinne von Paragraph 62, Absatz 3, LFG internationaler Luftverkehr für Zwecke der Zivilluftfahrt betrieben wird und auf denen im abgelaufenen Kalenderjahr mehr als 100.000 Passagiere jährlich befördert wurden,
  2. 2.Ziffer 2Flughafenleitungsorgan: Zivilflugplatzhalter im Sinne des Luftfahrtgesetzes und der Mitbenützungsberechtigte gemäß § 62 Abs. 3 LFG,Flughafenleitungsorgan: Zivilflugplatzhalter im Sinne des Luftfahrtgesetzes und der Mitbenützungsberechtigte gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG,
  3. 3.Ziffer 3Flughafennutzer: jede natürliche oder juristische Person, welche die Beförderung von Fluggästen, Post bzw. Fracht auf dem Luftwege zu oder von dem betreffenden Flughafen durchführt,
  4. 4.Ziffer 4Flughafenentgelt: Eine von einem Flughafennutzer an das Flughafenleitungsorgan entrichtete Geldleistung für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die ausschließlich vom Flughafenleitungsorgan bereitgestellt werden und mit Landung, Start, Beleuchtung und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen, Post und Fracht in Zusammenhang stehen einschließlich des von einem Flughafennutzer an das Flughafenleitungsorgan zu entrichtenden Entgelts gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, FBG), BGBl. Nr. 97/1998 und des Sicherheitsentgelts gemäß § 11 des Luftfahrtsicherheitsgesetzes (LSG 2011), BGBl. I Nr. 111/2010,Flughafenentgelt: Eine von einem Flughafennutzer an das Flughafenleitungsorgan entrichtete Geldleistung für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die ausschließlich vom Flughafenleitungsorgan bereitgestellt werden und mit Landung, Start, Beleuchtung und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen, Post und Fracht in Zusammenhang stehen einschließlich des von einem Flughafennutzer an das Flughafenleitungsorgan zu entrichtenden Entgelts gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1998, und des Sicherheitsentgelts gemäß Paragraph 11, des Luftfahrtsicherheitsgesetzes (LSG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  5. 5.Ziffer 5Flughafenentgeltregelung: Jener Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 LFG, welcher Flughafenentgelte im Sinne von Z 4 einschließlich deren Höhe regelt,Flughafenentgeltregelung: Jener Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß Paragraph 74, LFG, welcher Flughafenentgelte im Sinne von Ziffer 4, einschließlich deren Höhe regelt,
  6. 6.Ziffer 6Flughafennetz: eine Gruppe von Flughäfen, die gemäß § 5 als Flughafennetz anerkannt wurde,Flughafennetz: eine Gruppe von Flughäfen, die gemäß Paragraph 5, als Flughafennetz anerkannt wurde,
  7. 7.Ziffer 7Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder einem solchen nicht durch              zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellt ist,
  8. 8.Ziffer 8Verkehrseinheit: Ein auf dem jeweiligen Flughafen von einem Flughafennutzer beförderter Passagier bzw. 100 kg auf dem jeweiligen Flughafen beförderte Fracht oder Post.

§ 4 FEG Diskriminierungsverbot


Flughafenentgeltregelungen dürfen keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern beinhalten. Dies steht einer Differenzierung der Flughafenentgelte bei Belangen von öffentlichem Interesse, einschließlich des Umweltschutzes und des Standorts, jedoch nicht entgegen. Die für diese Differenzierung herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein.

§ 4a FEG Verpflichtung zur Differenzierung der Flughafenentgeltregelung


  1. (1)Absatz eins,Das Flughafenleitungsorgan ist verpflichtet, seinen Antrag gemäß § 9 Abs. 1 nach Gesichtspunkten des Schutzes vor Lärmimmissionen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat nach geeigneten, objektiven und transparenten Kriterien zu erfolgen.Das Flughafenleitungsorgan ist verpflichtet, seinen Antrag gemäß Paragraph 9, Absatz eins, nach Gesichtspunkten des Schutzes vor Lärmimmissionen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat nach geeigneten, objektiven und transparenten Kriterien zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Differenzierung gemäß Abs. 1 hat das Ziel zu verfolgen, Maßnahmen zur Reduktion des Lärms im Luftverkehr zu fördern. Als Grundlage für diese Differenzierung hat das Flughafenleitungsorgan dabei verpflichtend heranzuziehen:Die Differenzierung gemäß Absatz eins, hat das Ziel zu verfolgen, Maßnahmen zur Reduktion des Lärms im Luftverkehr zu fördern. Als Grundlage für diese Differenzierung hat das Flughafenleitungsorgan dabei verpflichtend heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsLärmzertifikate für Luftfahrzeuge entsprechend den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) oder
    2. 2.Ziffer 2Fluglärmmessungen nach international anerkannten Methoden und auf dieser Grundlage erhobene Daten.
  3. (3)Absatz 3,Für die Differenzierung gemäß Abs. 1 kann das Flughafenleitungsorgan weiters insbesondere folgende Grundlagen heranziehen:Für die Differenzierung gemäß Absatz eins, kann das Flughafenleitungsorgan weiters insbesondere folgende Grundlagen heranziehen:
    1. 1.Ziffer einstechnische Vorrichtungen an Luftfahrzeugen, die nachweislich Lärmemissionen reduzieren,
    2. 2.Ziffer 2regionale Besonderheiten des betroffenen Flughafens und seiner Umgebung sowie
    3. 3.Ziffer 3lärmmindernde Anflugverfahren, sofern derartige Verfahren auf dem betroffenen Flughafen gemäß den anzuwendenden Vorschriften etabliert sind.

§ 5 FEG Flughafennetz


Mehrere Flughäfen sind auf Antrag durch Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Flughafennetz anzuerkennen, sofern die Flughäfen sich in Halterschaft ein und desselben Flughafenleitungsorgans befinden. Die Flughafenleitungsorgane anerkannter Flughafennetze sind berechtigt, eine gemeinsame und transparente Flughafenentgeltregelung für das gesamte Flughafennetz einzuführen.

§ 6 FEG Gemeinsame Entgeltregelung


Mehreren Flughäfen ist auf Antrag durch Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine gemeinsame und transparente Entgeltregelung zu genehmigen, sofern die Flughäfen dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen und jeder Flughafen den Transparenzvorschriften gemäß § 12 in vollem Umfang genügt. Die Europäische Kommission ist durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vor Erteilung einer derartigen Genehmigung zu informieren. Mehreren Flughäfen ist auf Antrag durch Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine gemeinsame und transparente Entgeltregelung zu genehmigen, sofern die Flughäfen dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen und jeder Flughafen den Transparenzvorschriften gemäß Paragraph 12, in vollem Umfang genügt. Die Europäische Kommission ist durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vor Erteilung einer derartigen Genehmigung zu informieren.

§ 7 FEG Nutzerausschuss


  1. (1)Absatz eins,Auf jedem Flughafen ist ein Nutzerausschuss einzurichten, der von den Flughafennutzern im Sinne von § 3 Z 3 gebildet wird. Jeder Nutzer kann entscheiden, ob er im Ausschuss selbst teilnimmt oder sich vertreten lassen möchte. Die Anzahl der Stimmen eines Nutzers berechnet sich nach dem Verhältnis seiner Verkehrseinheiten im abgelaufenen Kalenderjahr zur Gesamtzahl der Verkehrseinheiten des Flughafens. Der Vorsitzende eines Nutzerausschusses hat die Sitzungen des jeweiligen Ausschusses einzuberufen. Er hat allen in Abs. 3 genannten Personen oder Organisationen sowie der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie durch geeignete Bekanntmachung Gelegenheit zur Teilnahme an Sitzungen zu geben. Die konstituierende Sitzung eines Nutzerausschusses hat zunächst unter dem Vorsitz der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Im Rahmen der konstituierenden Sitzung ist der Vorsitzende des Nutzerausschusses zu wählen.Auf jedem Flughafen ist ein Nutzerausschuss einzurichten, der von den Flughafennutzern im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 3, gebildet wird. Jeder Nutzer kann entscheiden, ob er im Ausschuss selbst teilnimmt oder sich vertreten lassen möchte. Die Anzahl der Stimmen eines Nutzers berechnet sich nach dem Verhältnis seiner Verkehrseinheiten im abgelaufenen Kalenderjahr zur Gesamtzahl der Verkehrseinheiten des Flughafens. Der Vorsitzende eines Nutzerausschusses hat die Sitzungen des jeweiligen Ausschusses einzuberufen. Er hat allen in Absatz 3, genannten Personen oder Organisationen sowie der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie durch geeignete Bekanntmachung Gelegenheit zur Teilnahme an Sitzungen zu geben. Die konstituierende Sitzung eines Nutzerausschusses hat zunächst unter dem Vorsitz der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Im Rahmen der konstituierenden Sitzung ist der Vorsitzende des Nutzerausschusses zu wählen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Nutzerausschuss hat sich binnen drei Monaten nach Konstituierung eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen des Nutzerausschusses haben Konsultationen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und Flughafennutzern oder den Vertretern oder Verbänden von Flughafennutzern insbesondere bezüglich der Durchführung der Flughafenentgeltregelung, der Höhe der Flughafenentgelte, geplanter Investitionen und der Qualität der erbrachten Dienstleistungen zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Sitzungen des Nutzerausschusses haben wenigstens einmal jährlich stattzufinden.

§ 8 FEG Flughafenentgeltregelung


  1. (1)Absatz eins,Die Flughafenentgeltregelung einschließlich der Flughafenentgelthöhe ist vom für den betreffenden Flughafen verantwortlichen Flughafenleitungsorgan für einen ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum befristet festzulegen. Nach Ablauf der Gültigkeit der Flughafenentgeltregelung ist bis zu einer Genehmigung gemäß § 9 oder einer ersatzweisen Festlegung gemäß § 10 Abs. 2 die zuletzt geltende Flughafenentgeltregelung anzuwenden.Die Flughafenentgeltregelung einschließlich der Flughafenentgelthöhe ist vom für den betreffenden Flughafen verantwortlichen Flughafenleitungsorgan für einen ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum befristet festzulegen. Nach Ablauf der Gültigkeit der Flughafenentgeltregelung ist bis zu einer Genehmigung gemäß Paragraph 9, oder einer ersatzweisen Festlegung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, die zuletzt geltende Flughafenentgeltregelung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Flughafenentgeltregelung hat den in den §§ 4 und 4a festgelegten Grundsätzen zu entsprechen.Die Flughafenentgeltregelung hat den in den Paragraphen 4 und 4 a festgelegten Grundsätzen zu entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Die Höhe der Flughafenentgelte ist im Rahmen der Flughafenentgeltregelung vom Flughafenleitungsorgan unbeschadet der Regelung im § 11 Abs. 3 unter Anwendung der in Bestimmungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Begrenzungsregelung festzulegen.Die Höhe der Flughafenentgelte ist im Rahmen der Flughafenentgeltregelung vom Flughafenleitungsorgan unbeschadet der Regelung im Paragraph 11, Absatz 3, unter Anwendung der in Bestimmungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Begrenzungsregelung festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Das Flughafenleitungsorgan hat die geltende Flughafenentgeltregelung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 9 FEG Genehmigung der Flughafenentgeltregelung, Konsultationsverfahren


  1. (1)Absatz eins,Von einem Flughafenleitungsorgan erstellte Flughafenentgeltregelungen sind der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen. Die Antragstellung hat spätestens zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der geltenden Flughafenentgeltregelung zu erfolgen. Enthält der Antrag Bestimmungen, welche eine Neuberechnung der Entgelthöhe gemäß den Punkten 6. oder 7. der Anlage beinhalten, hat die Antragstellung wenigstens vier Monate vor Ablauf der geltenden Flughafenentgeltregelung zu erfolgen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie vorgelegte Flughafenentgeltregelung den in § 8 genannten Anforderungen entspricht unddie vorgelegte Flughafenentgeltregelung den in Paragraph 8, genannten Anforderungen entspricht und
    2. 2.Ziffer 2das Konsultationsverfahren gemäß Abs. 2 und Abs. 3 ordnungsgemäß durchgeführt wurde.das Konsultationsverfahren gemäß Absatz 2 und Absatz 3, ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Das Flughafenleitungsorgan hat den Nutzerausschuss vor der Stellung eines Antrags gemäß Abs. 1 zu konsultieren. Diese Konsultation ist zumindest vier Monate vor dem Inkrafttreten der neuen Flughafenentgeltregelung durch Vorlage eines Vorschlags zur Festlegung oder Änderung einer Flughafenentgeltregelung einzuleiten, es sei denn, es sind außergewöhnliche Umstände gegeben, die gegenüber den Flughafennutzern zu rechtfertigen sind.Das Flughafenleitungsorgan hat den Nutzerausschuss vor der Stellung eines Antrags gemäß Absatz eins, zu konsultieren. Diese Konsultation ist zumindest vier Monate vor dem Inkrafttreten der neuen Flughafenentgeltregelung durch Vorlage eines Vorschlags zur Festlegung oder Änderung einer Flughafenentgeltregelung einzuleiten, es sei denn, es sind außergewöhnliche Umstände gegeben, die gegenüber den Flughafennutzern zu rechtfertigen sind.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen der Konsultation mit dem Nutzerausschuss hat das Flughafenleitungsorgan die im Antrag gemäß Abs. 1 enthaltenen Vorschläge zur Festlegung oder Änderung einer Flughafenentgeltregelung zusammen mit einer Begründung der vorgeschlagenen Änderungen dem Nutzerausschuss vorzulegen. Der Begründung sind insbesondere die im § 12 Abs. 1 angeführten Informationen beizuschließen. Das Flughafenleitungsorgan hat die im Nutzerausschuss vorgebrachten Ansichten vor einer Beschlussfassung über die Vorlage einer neuen Flughafenentgeltregelung an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Abs. 1 angemessen zu berücksichtigen. Das Flughafenleitungsorgan hat seinen Beschluss unter Bezugnahme auf die vorgebrachten Ansichten der Flughafennutzer zu begründen, falls zwischen ihm und den Flughafennutzern kein Einvernehmen über die vorgeschlagenen Regelungen erzielt wurde.Im Rahmen der Konsultation mit dem Nutzerausschuss hat das Flughafenleitungsorgan die im Antrag gemäß Absatz eins, enthaltenen Vorschläge zur Festlegung oder Änderung einer Flughafenentgeltregelung zusammen mit einer Begründung der vorgeschlagenen Änderungen dem Nutzerausschuss vorzulegen. Der Begründung sind insbesondere die im Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Informationen beizuschließen. Das Flughafenleitungsorgan hat die im Nutzerausschuss vorgebrachten Ansichten vor einer Beschlussfassung über die Vorlage einer neuen Flughafenentgeltregelung an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Absatz eins, angemessen zu berücksichtigen. Das Flughafenleitungsorgan hat seinen Beschluss unter Bezugnahme auf die vorgebrachten Ansichten der Flughafennutzer zu begründen, falls zwischen ihm und den Flughafennutzern kein Einvernehmen über die vorgeschlagenen Regelungen erzielt wurde.
  4. (4)Absatz 4,Betrifft ein Verfahren gemäß den Abs. 1 bis 3 das Sicherheitsentgelt gemäß § 11 des Luftfahrtsicherheitsgesetzes (LSG 2011), BGBl. I Nr. 111/2010, so hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie das Ergebnis des Verfahrens der Bundesministerin für Inneres mitzuteilen.Betrifft ein Verfahren gemäß den Absatz eins bis 3 das Sicherheitsentgelt gemäß Paragraph 11, des Luftfahrtsicherheitsgesetzes (LSG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, so hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie das Ergebnis des Verfahrens der Bundesministerin für Inneres mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5,Die Entscheidung der Behörde ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.

§ 10 FEG Ersatzweise Festlegung der Flughafenentgeltregelung


  1. (1)Absatz eins,Verabsäumt das Flughafenleitungsorgan die rechtzeitige Vorlage einer den Anforderungen dieses Bundesgesetztes (Anm.: richtig: Bundesgesetzes) entsprechenden Flughafenentgeltregelung, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verfahrensanordnung eine angemessene Frist zur Vorlage einer den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Flughafenentgeltregelung anzuordnen.Verabsäumt das Flughafenleitungsorgan die rechtzeitige Vorlage einer den Anforderungen dieses Bundesgesetztes Anmerkung, richtig: Bundesgesetzes) entsprechenden Flughafenentgeltregelung, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verfahrensanordnung eine angemessene Frist zur Vorlage einer den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Flughafenentgeltregelung anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2,Kommt das Flughafenleitungsorgan einer Anordnung gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht nach, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ersatzweise mit Bescheid eine den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Flughafenentgeltregelung festzulegen. Vor der ersatzweisen Festlegung einer Flughafenentgeltregelung ist durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine Anhörung des Nutzerausschusses durchzuführen.Kommt das Flughafenleitungsorgan einer Anordnung gemäß Absatz eins, nicht fristgerecht nach, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ersatzweise mit Bescheid eine den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Flughafenentgeltregelung festzulegen. Vor der ersatzweisen Festlegung einer Flughafenentgeltregelung ist durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine Anhörung des Nutzerausschusses durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Entscheidung der Behörde ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.

§ 10a FEG Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis


  1. (1)Absatz eins,Parteien im Verfahren zur Genehmigung der Entgeltregelung gemäß § 9 Abs. 1 und zur ersatzweisen Festlegung der Flughafenentgeltregelung gemäß § 10 sind:Parteien im Verfahren zur Genehmigung der Entgeltregelung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und zur ersatzweisen Festlegung der Flughafenentgeltregelung gemäß Paragraph 10, sind:
    1. 1.Ziffer einsdas Flughafenleitungsorgan im Sinne von § 3 Z 2 unddas Flughafenleitungsorgan im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 2, und
    2. 2.Ziffer 2die Flughafennutzer im Sinne von § 3 Z 3die Flughafennutzer im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 3
    des betroffenen Flughafens.
  2. (2)Absatz 2,In den in Abs. 1 genannten Verfahren sind die Flughafennutzer durch den Vorsitzenden des Nutzerausschusses (§ 7) des betroffenen Flughafens zu vertreten. Dieser hat bei der Ausübung der Verfahrensrechte insbesondere die im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß § 9 Abs. 3 abgegebenen Stellungnahmen von Flughafennutzern zu berücksichtigen. Er hat weiters die Flughafennutzer in geeigneter Form über das Verfahren zu informieren und deren Stellungnahmen entgegenzunehmen.In den in Absatz eins, genannten Verfahren sind die Flughafennutzer durch den Vorsitzenden des Nutzerausschusses (Paragraph 7,) des betroffenen Flughafens zu vertreten. Dieser hat bei der Ausübung der Verfahrensrechte insbesondere die im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz 3, abgegebenen Stellungnahmen von Flughafennutzern zu berücksichtigen. Er hat weiters die Flughafennutzer in geeigneter Form über das Verfahren zu informieren und deren Stellungnahmen entgegenzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Der die in Abs. 1 genannten Verfahren abschließende Bescheid gilt gegenüber den Flughafennutzern mit der Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 5 beziehungsweise § 10 Abs. 3 als zugestellt.Der die in Absatz eins, genannten Verfahren abschließende Bescheid gilt gegenüber den Flughafennutzern mit der Veröffentlichung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, beziehungsweise Paragraph 10, Absatz 3, als zugestellt.

§ 10b FEG Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde


 Beschwerden gegen Bescheide gemäß den §§ 9 und 10 haben abweichend von § 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Beschwerden gegen Bescheide gemäß den Paragraphen 9 und 10 haben abweichend von Paragraph 13, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

§ 11 FEG Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften


  1. (1)Absatz eins,Die Flughafenentgeltregelung ist Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 LFG einschließlich der Tarifordnung gemäß § 20 Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO), BGBl. Nr. 72/1962. Wird eine Änderung einer Flughafenentgeltregelung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen, gelten die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen insoweit als abgeändert. Eine gesonderte Bewilligung gemäß § 74 LFG in Verbindung mit § 20 ZFBO ist diesfalls nicht erforderlich.Die Flughafenentgeltregelung ist Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß Paragraph 74, LFG einschließlich der Tarifordnung gemäß Paragraph 20, Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962,. Wird eine Änderung einer Flughafenentgeltregelung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen, gelten die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen insoweit als abgeändert. Eine gesonderte Bewilligung gemäß Paragraph 74, LFG in Verbindung mit Paragraph 20, ZFBO ist diesfalls nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2,Jene Bestandteile der Flughafenentgeltregelung, die von Flughafennutzern an das Flughafenleitungsorgan zu entrichtende Entgelte gemäß § 10 Abs. 2 FBG (Infrastrukturtarife) betreffen, sind unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vom Flughafenleitungsorgan festzulegen und von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 9 zu genehmigen bzw. gegebenenfalls gemäß § 10 oder § 22 Abs. 3 festzulegen. In solchen Fällen entfällt die in § 10 Abs. 2 FBG vorgeschriebene Bewilligung.Jene Bestandteile der Flughafenentgeltregelung, die von Flughafennutzern an das Flughafenleitungsorgan zu entrichtende Entgelte gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FBG (Infrastrukturtarife) betreffen, sind unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vom Flughafenleitungsorgan festzulegen und von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 9, zu genehmigen bzw. gegebenenfalls gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 22, Absatz 3, festzulegen. In solchen Fällen entfällt die in Paragraph 10, Absatz 2, FBG vorgeschriebene Bewilligung.
  3. (3)Absatz 3,Jene Bestandteile der Flughafenentgeltregelung, die das Sicherheitsentgelt gemäß § 11 LSG betreffen, sind unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzulegen und von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 9 zu genehmigen bzw. gegebenenfalls gemäß § 10 oder § 22 Abs. 3 festzulegen. Die Bestimmung der Höhe des Sicherheitsentgelts hat dabei bis zum 30. Juni 2014 unter Anwendung der in § 11 Abs. 1 und Abs. 3 LSG genannten Kriterien zu erfolgen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Höhe des Sicherheitsentgelts unter Anwendung der Regelungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu bestimmen.Jene Bestandteile der Flughafenentgeltregelung, die das Sicherheitsentgelt gemäß Paragraph 11, LSG betreffen, sind unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzulegen und von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 9, zu genehmigen bzw. gegebenenfalls gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 22, Absatz 3, festzulegen. Die Bestimmung der Höhe des Sicherheitsentgelts hat dabei bis zum 30. Juni 2014 unter Anwendung der in Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 3, LSG genannten Kriterien zu erfolgen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Höhe des Sicherheitsentgelts unter Anwendung der Regelungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4,§ 4a ist in Bezug auf Infrastrukturtarife gemäß Abs. 2 und Sicherheitsentgelte gemäß Abs. 3 nicht anzuwenden.Paragraph 4 a, ist in Bezug auf Infrastrukturtarife gemäß Absatz 2 und Sicherheitsentgelte gemäß Absatz 3, nicht anzuwenden.

§ 12 FEG Transparenz


  1. (1)Absatz eins,Das Flughafenleitungsorgan hat jedem Flughafennutzer oder den Vertretern oder Verbänden der Flughafennutzer immer dann, wenn Konsultationen gemäß den §§ 7 und 9 durchzuführen sind, jene Informationen über die Tatsachen bereitzustellen, die der Festlegung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe aller Entgelte zugrunde liegen, die an jedem Flughafen vom Flughafenleitungsorgan erhoben werden. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:Das Flughafenleitungsorgan hat jedem Flughafennutzer oder den Vertretern oder Verbänden der Flughafennutzer immer dann, wenn Konsultationen gemäß den Paragraphen 7 und 9 durchzuführen sind, jene Informationen über die Tatsachen bereitzustellen, die der Festlegung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe aller Entgelte zugrunde liegen, die an jedem Flughafen vom Flughafenleitungsorgan erhoben werden. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
    1. 1.Ziffer einsein Verzeichnis der verschiedenen Dienstleistungen und Infrastrukturen, die im Gegenzug für das erhobene Flughafenentgelt bereitgestellt werden,
    2. 2.Ziffer 2die für die Flughafenentgeltfestsetzung verwendete Methode,
    3. 3.Ziffer 3die Gesamtkostenstruktur hinsichtlich der Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen,
    4. 4.Ziffer 4die Erträge der verschiedenen Entgelte und Gesamtkosten der damit finanzierten Dienstleistungen,
    5. 5.Ziffer 5jegliche Finanzierung durch die öffentliche Hand von Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen,
    6. 6.Ziffer 6die voraussichtliche Entwicklung der Entgelte, des Verkehrsaufkommens und beabsichtigter Investitionen am Flughafen,
    7. 7.Ziffer 7die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur und Gerätschaften des Flughafens in einem bestimmten Zeitraum und
    8. 8.Ziffer 8das absehbare Ergebnis geplanter größerer Investitionen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Flughafenkapazität.
  2. (2)Absatz 2,Die Flughafennutzer haben dem Flughafenleitungsorgan vor jeder Konsultation nach den §§ 7 und 9 insbesondere folgende Informationen zu übermitteln:Die Flughafennutzer haben dem Flughafenleitungsorgan vor jeder Konsultation nach den Paragraphen 7 und 9 insbesondere folgende Informationen zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsvoraussichtliches Verkehrsaufkommen,
    2. 2.Ziffer 2voraussichtliche Zusammensetzung und beabsichtigter Einsatz ihrer Flotte,
    3. 3.Ziffer 3geplante Veränderung ihrer Tätigkeit auf dem betreffenden Flughafen und
    4. 4.Ziffer 4Anforderungen an den betreffenden Flughafen.
  3. (3)Absatz 3,Soweit die aufgrund der Abs. 1 und 2 von Flughafennutzern oder Flughafenleitungsorganen bereitgestellten Informationen von diesen als vertraulich oder sonst als schutzwürdig bezeichnet werden, dürfen diese von den Empfänger der Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden. Es besteht keine Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen, welche Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten oder sonst in anderen Rechtsvorschriften als schutzwürdig eingestuft werden.Soweit die aufgrund der Absatz eins und 2 von Flughafennutzern oder Flughafenleitungsorganen bereitgestellten Informationen von diesen als vertraulich oder sonst als schutzwürdig bezeichnet werden, dürfen diese von den Empfänger der Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden. Es besteht keine Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen, welche Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten oder sonst in anderen Rechtsvorschriften als schutzwürdig eingestuft werden.

§ 13 FEG Neue Infrastruktur


Das Flughafenleitungsorgan hat den Nutzerausschuss zu konsultieren, bevor die Planung neuer Infrastrukturvorhaben, deren Investitionsvolumen einen Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, abgeschlossen wird. Überstieg die Anzahl der auf dem Flughafen im abgelaufenen Kalenderjahr beförderten Passagiere die Zahl von fünf Millionen, ist eine derartige Konsultation durchzuführen, wenn das Investitionsvolumen des geplanten Infrastrukturvorhabens mehr als zehn Millionen Euro beträgt.

§ 14 FEG Qualitätsstandards


  1. (1)Absatz eins,Das Flughafenleitungsorgan hat den Nutzern beziehungsweise den Vertretern oder Verbänden von Flughafennutzern des betreffenden Flughafens Verhandlungen über den Abschluss einer Leistungsvereinbarung bezüglich der Qualität der am Flughafen erbrachten Dienstleistungen anzubieten. Diese Verhandlungen können Teil der Konsultationen im Rahmen des Nutzerausschusses sein.
  2. (2)Absatz 2,In solchen Leistungsvereinbarungen ist das Niveau der vom Flughafenleitungsorgan zu erbringenden Dienstleistungen so festzulegen, dass der tatsächlichen Flughafenentgeltregelung oder Flughafenentgelthöhe und dem Niveau der Dienstleistungen, auf das die Flughafennutzer im Gegenzug für die Flughafenentgelte Anrecht haben, Rechnung getragen wird.
  3. (3)Absatz 3,Im Falle der mangelnden Erfüllung der vereinbarten Standards sind die in der Leistungsvereinbarung enthaltenen Sanktionen anzuwenden.

§ 15 FEG Differenzierung der Dienstleistungen


  1. (1)Absatz eins,Das Flughafenleitungsorgan darf Qualität und Umfang bestimmter Flughafendienstleistungen, Abfertigungsgebäude oder Teile von Abfertigungsgebäuden variieren, um bedarfsgerechte Dienstleistungen erbringen oder ein besonders zugewiesenes Abfertigungsgebäude oder einen besonders zugewiesenen Teil eines Abfertigungsgebäudes bereitstellen zu können. Die Flughafenentgelthöhe kann dabei unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 8 entsprechend der Qualität und dem Umfang dieser Dienstleistungen und ihren Kosten oder einer anderen objektiven und transparenten Begründung differenziert werden.Das Flughafenleitungsorgan darf Qualität und Umfang bestimmter Flughafendienstleistungen, Abfertigungsgebäude oder Teile von Abfertigungsgebäuden variieren, um bedarfsgerechte Dienstleistungen erbringen oder ein besonders zugewiesenes Abfertigungsgebäude oder einen besonders zugewiesenen Teil eines Abfertigungsgebäudes bereitstellen zu können. Die Flughafenentgelthöhe kann dabei unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 4 und 8 entsprechend der Qualität und dem Umfang dieser Dienstleistungen und ihren Kosten oder einer anderen objektiven und transparenten Begründung differenziert werden.
  2. (2)Absatz 2,Allen Flughafennutzern, welche die bedarfsgerechten Dienstleistungen oder das besonders zugewiesene Abfertigungsgebäude oder den besonders zugewiesenen Teil eines Abfertigungsgebäudes nutzen wollen, ist durch das Flughafenleitungsorgan Zugang zu diesen Dienstleistungen bzw. diesem Abfertigungsgebäude oder Teil eines Abfertigungsgebäudes zu ermöglichen. Falls mehr Flughafennutzer Zugang zu den bedarfsgerechten Dienstleistungen beziehungsweise einem besonders zugewiesenen Abfertigungsgebäude oder Teil eines Abfertigungsgebäudes wünschen, als aufgrund von Kapazitätsbeschränkungen Zugang erhalten können, ist der Zugang auf der Grundlage geeigneter, objektiver, transparenter und nicht diskriminierender Kriterien festzulegen. Diese Kriterien gelten als Teil der Flughafenentgeltregelung.

§ 16 FEG Gegenseitigkeit


Stellt die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie fest, dass ein Drittstaat Flughafennutzer der Union von Rechts wegen oder tatsächlich bei der Festsetzung von Flughafenentgelten und Flughafenentgeltregelungen diskriminiert oder werden Flughafennutzern der Gemeinschaft von einem Drittstaat nicht diesem Bundesgesetz vergleichbare Rechte gewährt, so kann die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die aus diesem Bundesgesetz gegründeten Rechte der aus dem betreffenden Drittstaat stammenden Nutzer mit Verordnung ganz oder teilweise aussetzen.

§ 17 FEG Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen


  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat ihr bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder durch andere Rechtsvorschriften sonst als schutzwürdig eingestufte Informationen insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes zu wahren.
  2. (2)Absatz 2,Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis oder als schutzwürdige Information obliegt der Bundesministerin für Verkehr, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.
  3. (3)Absatz 3,Hegt die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache oder Information, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches oder sonstiges Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.

§ 17a FEG Sonderbestimmung in Zusammenhang mit COVID-19


  1. (1)Absatz eins,Abweichend von Punkt 2.2 der Anlage gilt während des in Abs. 3 bestimmten Zeitraums die Formel L=I.Abweichend von Punkt 2.2 der Anlage gilt während des in Absatz 3, bestimmten Zeitraums die Formel L=I.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Punkt 2.3. der Anlage gilt während des in Abs. 3 bestimmten Zeitraums die Formel L=I+0,5.Abweichend von Punkt 2.3. der Anlage gilt während des in Absatz 3, bestimmten Zeitraums die Formel L=I+0,5.
  3. (3)Absatz 3,Die Anwendung der Formeln gemäß Abs. 1 und Abs. 2 beginnt mit 1. Jänner 2022 und endet:Die Anwendung der Formeln gemäß Absatz eins und Absatz 2, beginnt mit 1. Jänner 2022 und endet:
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ablauf des 31. Dezember 2026 oder
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls zu einem vorherigen Zeitpunkt mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in welchem der dreijährige Durchschnitt der Verkehrsmenge im Sinne von Punkt 3 der Anlage den dreijährigen Durchschnitt der Verkehrsmenge im Zeitraum von 1. August 2016 bis 31. Juli 2019 übersteigt.
  4. (4)Absatz 4,Nach dem gemäß Abs. 3 bestimmten Zeitraum sind wieder die Formeln gemäß Punkt 2 der Anlage anzuwenden.Nach dem gemäß Absatz 3, bestimmten Zeitraum sind wieder die Formeln gemäß Punkt 2 der Anlage anzuwenden.

§ 18 FEG Strafbestimmung


Wer für eine Dienstleistung eines Flughafenleitungsorgans ein höheres oder niedrigeres Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, als dies in einer gemäß diesem Bundesgesetz bestimmten Flughafenentgeltregelung vorgesehen ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis 20.000 Euro, zu bestrafen.

§ 19 FEG Bezugnahme auf Richtlinien


Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/12/EG umgesetzt.

§ 20 FEG Verweise


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 21 FEG Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 22 FEG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die entsprechenden Bestimmungen der am 30. Juni 2012 geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 LFG einschließlich der am 30. Juni 2012 bestehenden Infrastrukturtarife gemäß § 10 Abs. 2 FBG und Sicherheitsentgelte gemäß § 11 LSG gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zur erstmaligen Festlegung einer Flughafenentgeltregelung gemäß Abs. 3 als Flughafenentgeltregelung im Sinne von § 3 Z 5.Die entsprechenden Bestimmungen der am 30. Juni 2012 geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß Paragraph 74, LFG einschließlich der am 30. Juni 2012 bestehenden Infrastrukturtarife gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FBG und Sicherheitsentgelte gemäß Paragraph 11, LSG gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zur erstmaligen Festlegung einer Flughafenentgeltregelung gemäß Absatz 3, als Flughafenentgeltregelung im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 5,
  3. (3)Absatz 3,Das Flughafenleitungsorgan hat bis zum 1. November 2012 der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Flughafenentgeltregelung zur Genehmigung vorzulegen, widrigenfalls die entsprechende Flughafenentgeltregelung unter Anwendung des § 10 durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie von Amts wegen festzusetzen ist.Das Flughafenleitungsorgan hat bis zum 1. November 2012 der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Flughafenentgeltregelung zur Genehmigung vorzulegen, widrigenfalls die entsprechende Flughafenentgeltregelung unter Anwendung des Paragraph 10, durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie von Amts wegen festzusetzen ist.
  4. (4)Absatz 4,§ 4, § 4a samt Überschrift, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 10a samt Überschrift, § 10b samt Überschrift, § 11 Abs. 4, § 17a samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 4,, Paragraph 4 a, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 10 a, samt Überschrift, Paragraph 10 b, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 17 a, samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2021,, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Die Flughafenentgeltregelung hat spätestens mit 1. Jänner 2024 den Anforderungen des § 4a zu entsprechen.Die Flughafenentgeltregelung hat spätestens mit 1. Jänner 2024 den Anforderungen des Paragraph 4 a, zu entsprechen.

§ 23 FEG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

Anlage

Anl. 1 FEG


2. Formel

2.1. Die Flughafenentgelte dürfen die gemäß den folgenden Variablen bestimmte Höhe nicht überschreiten:

L = L(T,I) in %L = L(T,römisch eins) in %

Dabei bezeichnet L die für jedes Kalenderjahr höchstzulässige Änderung der Flughafenentgelthöhe, T das Verkehrswachstum sowie I die Inflation. Als Berechnungsbasis gilt dabei:Dabei bezeichnet L die für jedes Kalenderjahr höchstzulässige Änderung der Flughafenentgelthöhe, T das Verkehrswachstum sowie römisch eins die Inflation. Als Berechnungsbasis gilt dabei:

- für Entgelte gemäß § 10 Abs. 2 FBG (Infrastrukturtarife) die am 30. Juni 2012 geltende Entgelthöhe gemäß den Bestimmungen des FBG,- für Entgelte gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FBG (Infrastrukturtarife) die am 30. Juni 2012 geltende Entgelthöhe gemäß den Bestimmungen des FBG,

- für Entgelte gemäß § 11 LSG (Sicherheitsentgelte) ab dem 1. Juli 2014 die am 30. Juni 2014 geltende Entgelthöhe gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit dem LSG sowie- für Entgelte gemäß Paragraph 11, LSG (Sicherheitsentgelte) ab dem 1. Juli 2014 die am 30. Juni 2014 geltende Entgelthöhe gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit dem LSG sowie

- für die restlichen Flughafenentgelte die am 30. Juni 2012 geltende Tarifhöhe gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Flughafentarifordnung gemäß § 74 LFG und § 20 ZFBO.- für die restlichen Flughafenentgelte die am 30. Juni 2012 geltende Tarifhöhe gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Flughafentarifordnung gemäß Paragraph 74, LFG und Paragraph 20, ZFBO.

2.2. Für Flughäfen mit mehr als fünf Millionen Fluggästen (PAXe > 5 Mio) gilt dabei die Formel:

WENN T > 0 DANN L = -0,35*T + IWENN T > 0 DANN L = -0,35*T + römisch eins

WENN T < 0 DANN L = IWENN T < 0 DANN L = römisch eins

2.3. Für Flughäfen mit weniger als fünf Millionen Fluggästen (PAXe < 5 Mio) gilt dabei die Formel:

WENN T > 0 DANN L = -0,35*T + I + 0,5WENN T > 0 DANN L = -0,35*T + römisch eins + 0,5

WENN T < 0 DANN L = I + 0,5WENN T < 0 DANN L = römisch eins + 0,5

3. Parameter

Für die Bestimmung des Verkehrswachstums Tn ist der dreijährige Durchschnitt, d.h. das arithmetische Mittel (ISTn-3+ISTn-2+ISTn-1) / 3 heranzuziehen, wobei die 12 Monate jeweils vom 1.8.-31.7. genommen werden, und zwar von jeweils

- dem höchstzulässigen Abfluggewicht MTOW der Luftfahrzeuge (in to) für das Landeentgelt, das Parkentgelt und das luftseitige Infrastrukturentgelt.

- der Treibstoffmenge (in m3) für das Betankungsinfrastrukturentgelt sowie

- der Passagieranzahl für das Fluggastentgelt, das Sicherheitsentgelt und das landseitige Infrastrukturentgelt.

3.2. Für die Bestimmung der Inflationsrate IN ist der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder der an seine Stelle tretende Index für das Jahr N-1 (Durchschnitt vom 1.8.-31.7.) heranzuziehen.

4. Änderung in der Einteilung der Flughafenentgelte

Nach Konsultation des Nutzerausschusses kann die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine Änderung in der Einteilung der Flughafenentgelte wie insbesondere bei der Einteilung der Luftfahrzeuge nach dem höchstzulässigen Abfluggewicht oder nach Nutzung der Flughafeninfrastruktur genehmigen. Eine derartige Änderung ist nur zulässig, wenn sie für das Flughafenleitungsorgan nicht zu zusätzlichen Erträgen auf Flughafenentgelten führt.

5. Preisnachlässe und Rabatte

Preisnachlässe und Rabatte sind nur zulässig, wenn die dabei angewendeten Kriterien die in § 4 dieses Bundesgesetzes festgelegten Anforderungen erfüllen. Dabei kann insbesondere die Nutzungsintensität der Flughafeneinrichtungen durch Nutzer berücksichtigt werden.Preisnachlässe und Rabatte sind nur zulässig, wenn die dabei angewendeten Kriterien die in Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes festgelegten Anforderungen erfüllen. Dabei kann insbesondere die Nutzungsintensität der Flughafeneinrichtungen durch Nutzer berücksichtigt werden.

6. Neuberechnung der höchstzulässigen Flughafenentgelthöhe

6.1. Nach Konsultation des Nutzerausschusses kann die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag des Flughafenleitungsorganes die angemessenen Kosten von großen (§ 13), kapazitätserweiternden, luftverkehrsbezogenen Investitionen gänzlich oder teilweise als Zuschlag auf die höchstzulässige Höhe der Flughafenentgelte im Wege einer Divisionskalkulation genehmigen. Es sind nur jene Investitionen zu berücksichtigen, mit deren Errichtung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurde. Die Kosten dürfen erst ab Fertigstellung der Investition berücksichtigt werden; eine Vorfinanzierung ist unzulässig.6.1. Nach Konsultation des Nutzerausschusses kann die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag des Flughafenleitungsorganes die angemessenen Kosten von großen (Paragraph 13,), kapazitätserweiternden, luftverkehrsbezogenen Investitionen gänzlich oder teilweise als Zuschlag auf die höchstzulässige Höhe der Flughafenentgelte im Wege einer Divisionskalkulation genehmigen. Es sind nur jene Investitionen zu berücksichtigen, mit deren Errichtung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurde. Die Kosten dürfen erst ab Fertigstellung der Investition berücksichtigt werden; eine Vorfinanzierung ist unzulässig.

6.2. Nach Konsultation des Nutzerausschusses kann die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag des Flughafenleitungsorganes die angemessenen Kosten, die dem Flughafenleitungsorgan in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften oder behördlichen Anordnungen entstehen, welche die Zivilluftfahrt betreffen, als Zuschlag auf die Flughafenentgelte im Wege einer Divisionskalkulation genehmigen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Kosten noch nicht in den anwendbaren Flughafenentgelten einkalkuliert sind.

6.3. Nach Konsultation des Nutzerausschusses kann die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag des Flughafenleitungsorganes die angemessenen Kosten von neu zu erbringenden Leistungen des Flughafenleitungsorgans, die noch nicht Bestandteil der Flughafenentgeltregelung waren, als Zuschlag auf die Flughafenentgelte im Wege einer Divisionskalkulation genehmigen.

6.4. Die der Entgelterhöhung zugrundeliegenden Kosten sind aufgrund plausibler PLAN-Daten mit Vollkosten nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden zu kalkulieren. Dabei sind nur angemessene Kosten unter Abzug von Zusatzerträgen aus luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten, die aus der Kapazitätserweiterung resultieren sowie unter Abzug von Kosteneinsparungen bei luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten, die mit der Kapazitätserweiterung einhergehen, zu berücksichtigen. Der so errechnete Zuschlag auf die Flughafenentgelte ist im nächsten und allenfalls auch im übernächsten Jahr aufgrund der dann verfügbaren IST-Daten nach zu kalkulieren und allenfalls zu korrigieren. Ab dem dritten Jahr wird der Zuschlag Bestandteil der Flughafenentgelte gemäß der Formel in Punkt 2 dieses Anhangs, sofern die Kosten nachhaltig von Relevanz sind. Fallen diese Kosten, die zu einer Entgelterhöhung gemäß diesem Punkt geführt haben, nachhaltig wieder weg, so führt dies im entsprechenden Umfang zu einer Reduktion der höchstzulässigen Flughafenentgelthöhe.

6.5. Bei der Berechnung des Zuschlages dürfen keine überschießenden, d.h. operationell nicht erforderlichen Mengengerüste angesetzt werden.

6.6. Als angemessene Kosten gelten die den entsprechenden Leistungen (insbesondere Investitionen, Instandhaltung, Dienstleistungen usw.) zugrunde liegenden Vollkosten unter Berücksichtigung einer angemessenen Kapitalverzinsung inkl. Gewinnkomponente. Die Vollkosten werden nach kostenbezogenen, sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien festgelegt.

7. Neukalkulation

Bei einem Verkehrsrückgang unter Anwendung der in Punkt 3 benannten Parameter von mehr als 25% (höchstzulässiges Abfluggewicht oder Passagieranzahl) kann alternativ zur Formel gemäß Punkt 2 die Festlegung der zulässigen Höhe der entsprechenden Flughafenentgelte auch nach dem Vollkostendeckungsprinzip im Wege einer Divisionskalkulation neu erfolgen. Die Vorgaben nach Punkt 6. sind bei einer derartigen Neuberechnung zu beachten.

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