§ 11 FEG Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

FEG - Flughafenentgeltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Flughafenentgeltregelung ist Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 LFG einschließlich der Tarifordnung gemäß § 20 Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO), BGBl. Nr. 72/1962. Wird eine Änderung einer Flughafenentgeltregelung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen, gelten die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen insoweit als abgeändert. Eine gesonderte Bewilligung gemäß § 74 LFG in Verbindung mit § 20 ZFBO ist diesfalls nicht erforderlich.Die Flughafenentgeltregelung ist Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß Paragraph 74, LFG einschließlich der Tarifordnung gemäß Paragraph 20, Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962,. Wird eine Änderung einer Flughafenentgeltregelung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen, gelten die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen insoweit als abgeändert. Eine gesonderte Bewilligung gemäß Paragraph 74, LFG in Verbindung mit Paragraph 20, ZFBO ist diesfalls nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2,Jene Bestandteile der Flughafenentgeltregelung, die von Flughafennutzern an das Flughafenleitungsorgan zu entrichtende Entgelte gemäß § 10 Abs. 2 FBG (Infrastrukturtarife) betreffen, sind unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vom Flughafenleitungsorgan festzulegen und von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 9 zu genehmigen bzw. gegebenenfalls gemäß § 10 oder § 22 Abs. 3 festzulegen. In solchen Fällen entfällt die in § 10 Abs. 2 FBG vorgeschriebene Bewilligung.Jene Bestandteile der Flughafenentgeltregelung, die von Flughafennutzern an das Flughafenleitungsorgan zu entrichtende Entgelte gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FBG (Infrastrukturtarife) betreffen, sind unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vom Flughafenleitungsorgan festzulegen und von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 9, zu genehmigen bzw. gegebenenfalls gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 22, Absatz 3, festzulegen. In solchen Fällen entfällt die in Paragraph 10, Absatz 2, FBG vorgeschriebene Bewilligung.
  3. (3)Absatz 3,Jene Bestandteile der Flughafenentgeltregelung, die das Sicherheitsentgelt gemäß § 11 LSG betreffen, sind unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzulegen und von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 9 zu genehmigen bzw. gegebenenfalls gemäß § 10 oder § 22 Abs. 3 festzulegen. Die Bestimmung der Höhe des Sicherheitsentgelts hat dabei bis zum 30. Juni 2014 unter Anwendung der in § 11 Abs. 1 und Abs. 3 LSG genannten Kriterien zu erfolgen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Höhe des Sicherheitsentgelts unter Anwendung der Regelungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu bestimmen.Jene Bestandteile der Flughafenentgeltregelung, die das Sicherheitsentgelt gemäß Paragraph 11, LSG betreffen, sind unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzulegen und von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 9, zu genehmigen bzw. gegebenenfalls gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 22, Absatz 3, festzulegen. Die Bestimmung der Höhe des Sicherheitsentgelts hat dabei bis zum 30. Juni 2014 unter Anwendung der in Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 3, LSG genannten Kriterien zu erfolgen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Höhe des Sicherheitsentgelts unter Anwendung der Regelungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4,§ 4a ist in Bezug auf Infrastrukturtarife gemäß Abs. 2 und Sicherheitsentgelte gemäß Abs. 3 nicht anzuwenden.Paragraph 4 a, ist in Bezug auf Infrastrukturtarife gemäß Absatz 2 und Sicherheitsentgelte gemäß Absatz 3, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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