§ 6 FEG Gemeinsame Entgeltregelung

FEG - Flughafenentgeltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Mehreren Flughäfen ist auf Antrag durch Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine gemeinsame und transparente Entgeltregelung zu genehmigen, sofern die Flughäfen dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen und jeder Flughafen den Transparenzvorschriften gemäß § 12 in vollem Umfang genügt. Die Europäische Kommission ist durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vor Erteilung einer derartigen Genehmigung zu informieren. Mehreren Flughäfen ist auf Antrag durch Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine gemeinsame und transparente Entgeltregelung zu genehmigen, sofern die Flughäfen dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen und jeder Flughafen den Transparenzvorschriften gemäß Paragraph 12, in vollem Umfang genügt. Die Europäische Kommission ist durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vor Erteilung einer derartigen Genehmigung zu informieren.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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