Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Festlegung von Flughafenentgelten.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist auf sämtliche Flughäfen im Sinne von § 3 Z 1 anzuwenden.Dieses Bundesgesetz ist auf sämtliche Flughäfen im Sinne von Paragraph 3, Ziffer eins, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Liste der Flughäfen, auf welche dieses Bundesgesetz gemäß Abs. 2 anzuwenden ist, in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Liste der Flughäfen, auf welche dieses Bundesgesetz gemäß Absatz 2, anzuwenden ist, in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Rechtsvorschriften, welche auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verweisen, bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 FEG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 FEG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 FEG