Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Das Flughafenleitungsorgan ist verpflichtet, seinen Antrag gemäß § 9 Abs. 1 nach Gesichtspunkten des Schutzes vor Lärmimmissionen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat nach geeigneten, objektiven und transparenten Kriterien zu erfolgen.Das Flughafenleitungsorgan ist verpflichtet, seinen Antrag gemäß Paragraph 9, Absatz eins, nach Gesichtspunkten des Schutzes vor Lärmimmissionen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat nach geeigneten, objektiven und transparenten Kriterien zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Differenzierung gemäß Abs. 1 hat das Ziel zu verfolgen, Maßnahmen zur Reduktion des Lärms im Luftverkehr zu fördern. Als Grundlage für diese Differenzierung hat das Flughafenleitungsorgan dabei verpflichtend heranzuziehen:Die Differenzierung gemäß Absatz eins, hat das Ziel zu verfolgen, Maßnahmen zur Reduktion des Lärms im Luftverkehr zu fördern. Als Grundlage für diese Differenzierung hat das Flughafenleitungsorgan dabei verpflichtend heranzuziehen:
1.Ziffer einsLärmzertifikate für Luftfahrzeuge entsprechend den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) oder
2.Ziffer 2Fluglärmmessungen nach international anerkannten Methoden und auf dieser Grundlage erhobene Daten.
(3)Absatz 3,Für die Differenzierung gemäß Abs. 1 kann das Flughafenleitungsorgan weiters insbesondere folgende Grundlagen heranziehen:Für die Differenzierung gemäß Absatz eins, kann das Flughafenleitungsorgan weiters insbesondere folgende Grundlagen heranziehen:
1.Ziffer einstechnische Vorrichtungen an Luftfahrzeugen, die nachweislich Lärmemissionen reduzieren,
2.Ziffer 2regionale Besonderheiten des betroffenen Flughafens und seiner Umgebung sowie
3.Ziffer 3lärmmindernde Anflugverfahren, sofern derartige Verfahren auf dem betroffenen Flughafen gemäß den anzuwendenden Vorschriften etabliert sind.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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