§ 10a FEG Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis

FEG - Flughafenentgeltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Parteien im Verfahren zur Genehmigung der Entgeltregelung gemäß § 9 Abs. 1 und zur ersatzweisen Festlegung der Flughafenentgeltregelung gemäß § 10 sind:Parteien im Verfahren zur Genehmigung der Entgeltregelung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und zur ersatzweisen Festlegung der Flughafenentgeltregelung gemäß Paragraph 10, sind:
    1. 1.Ziffer einsdas Flughafenleitungsorgan im Sinne von § 3 Z 2 unddas Flughafenleitungsorgan im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 2, und
    2. 2.Ziffer 2die Flughafennutzer im Sinne von § 3 Z 3die Flughafennutzer im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 3
    des betroffenen Flughafens.
  2. (2)Absatz 2,In den in Abs. 1 genannten Verfahren sind die Flughafennutzer durch den Vorsitzenden des Nutzerausschusses (§ 7) des betroffenen Flughafens zu vertreten. Dieser hat bei der Ausübung der Verfahrensrechte insbesondere die im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß § 9 Abs. 3 abgegebenen Stellungnahmen von Flughafennutzern zu berücksichtigen. Er hat weiters die Flughafennutzer in geeigneter Form über das Verfahren zu informieren und deren Stellungnahmen entgegenzunehmen.In den in Absatz eins, genannten Verfahren sind die Flughafennutzer durch den Vorsitzenden des Nutzerausschusses (Paragraph 7,) des betroffenen Flughafens zu vertreten. Dieser hat bei der Ausübung der Verfahrensrechte insbesondere die im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz 3, abgegebenen Stellungnahmen von Flughafennutzern zu berücksichtigen. Er hat weiters die Flughafennutzer in geeigneter Form über das Verfahren zu informieren und deren Stellungnahmen entgegenzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Der die in Abs. 1 genannten Verfahren abschließende Bescheid gilt gegenüber den Flughafennutzern mit der Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 5 beziehungsweise § 10 Abs. 3 als zugestellt.Der die in Absatz eins, genannten Verfahren abschließende Bescheid gilt gegenüber den Flughafennutzern mit der Veröffentlichung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, beziehungsweise Paragraph 10, Absatz 3, als zugestellt.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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