Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Flughafenentgeltregelung einschließlich der Flughafenentgelthöhe ist vom für den betreffenden Flughafen verantwortlichen Flughafenleitungsorgan für einen ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum befristet festzulegen. Nach Ablauf der Gültigkeit der Flughafenentgeltregelung ist bis zu einer Genehmigung gemäß § 9 oder einer ersatzweisen Festlegung gemäß § 10 Abs. 2 die zuletzt geltende Flughafenentgeltregelung anzuwenden.Die Flughafenentgeltregelung einschließlich der Flughafenentgelthöhe ist vom für den betreffenden Flughafen verantwortlichen Flughafenleitungsorgan für einen ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum befristet festzulegen. Nach Ablauf der Gültigkeit der Flughafenentgeltregelung ist bis zu einer Genehmigung gemäß Paragraph 9, oder einer ersatzweisen Festlegung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, die zuletzt geltende Flughafenentgeltregelung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Flughafenentgeltregelung hat den in den §§ 4 und 4a festgelegten Grundsätzen zu entsprechen.Die Flughafenentgeltregelung hat den in den Paragraphen 4 und 4 a festgelegten Grundsätzen zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Höhe der Flughafenentgelte ist im Rahmen der Flughafenentgeltregelung vom Flughafenleitungsorgan unbeschadet der Regelung im § 11 Abs. 3 unter Anwendung der in Bestimmungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Begrenzungsregelung festzulegen.Die Höhe der Flughafenentgelte ist im Rahmen der Flughafenentgeltregelung vom Flughafenleitungsorgan unbeschadet der Regelung im Paragraph 11, Absatz 3, unter Anwendung der in Bestimmungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Begrenzungsregelung festzulegen.
(4)Absatz 4,Das Flughafenleitungsorgan hat die geltende Flughafenentgeltregelung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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