Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Das Flughafenleitungsorgan hat jedem Flughafennutzer oder den Vertretern oder Verbänden der Flughafennutzer immer dann, wenn Konsultationen gemäß den §§ 7 und 9 durchzuführen sind, jene Informationen über die Tatsachen bereitzustellen, die der Festlegung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe aller Entgelte zugrunde liegen, die an jedem Flughafen vom Flughafenleitungsorgan erhoben werden. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:Das Flughafenleitungsorgan hat jedem Flughafennutzer oder den Vertretern oder Verbänden der Flughafennutzer immer dann, wenn Konsultationen gemäß den Paragraphen 7 und 9 durchzuführen sind, jene Informationen über die Tatsachen bereitzustellen, die der Festlegung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe aller Entgelte zugrunde liegen, die an jedem Flughafen vom Flughafenleitungsorgan erhoben werden. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
1.Ziffer einsein Verzeichnis der verschiedenen Dienstleistungen und Infrastrukturen, die im Gegenzug für das erhobene Flughafenentgelt bereitgestellt werden,
2.Ziffer 2die für die Flughafenentgeltfestsetzung verwendete Methode,
3.Ziffer 3die Gesamtkostenstruktur hinsichtlich der Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen,
4.Ziffer 4die Erträge der verschiedenen Entgelte und Gesamtkosten der damit finanzierten Dienstleistungen,
5.Ziffer 5jegliche Finanzierung durch die öffentliche Hand von Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen,
6.Ziffer 6die voraussichtliche Entwicklung der Entgelte, des Verkehrsaufkommens und beabsichtigter Investitionen am Flughafen,
7.Ziffer 7die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur und Gerätschaften des Flughafens in einem bestimmten Zeitraum und
8.Ziffer 8das absehbare Ergebnis geplanter größerer Investitionen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Flughafenkapazität.
(2)Absatz 2,Die Flughafennutzer haben dem Flughafenleitungsorgan vor jeder Konsultation nach den §§ 7 und 9 insbesondere folgende Informationen zu übermitteln:Die Flughafennutzer haben dem Flughafenleitungsorgan vor jeder Konsultation nach den Paragraphen 7 und 9 insbesondere folgende Informationen zu übermitteln:
1.Ziffer einsvoraussichtliches Verkehrsaufkommen,
2.Ziffer 2voraussichtliche Zusammensetzung und beabsichtigter Einsatz ihrer Flotte,
3.Ziffer 3geplante Veränderung ihrer Tätigkeit auf dem betreffenden Flughafen und
4.Ziffer 4Anforderungen an den betreffenden Flughafen.
(3)Absatz 3,Soweit die aufgrund der Abs. 1 und 2 von Flughafennutzern oder Flughafenleitungsorganen bereitgestellten Informationen von diesen als vertraulich oder sonst als schutzwürdig bezeichnet werden, dürfen diese von den Empfänger der Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden. Es besteht keine Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen, welche Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten oder sonst in anderen Rechtsvorschriften als schutzwürdig eingestuft werden.Soweit die aufgrund der Absatz eins und 2 von Flughafennutzern oder Flughafenleitungsorganen bereitgestellten Informationen von diesen als vertraulich oder sonst als schutzwürdig bezeichnet werden, dürfen diese von den Empfänger der Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden. Es besteht keine Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen, welche Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten oder sonst in anderen Rechtsvorschriften als schutzwürdig eingestuft werden.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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