§ 13 FEG Neue Infrastruktur

FEG - Flughafenentgeltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Das Flughafenleitungsorgan hat den Nutzerausschuss zu konsultieren, bevor die Planung neuer Infrastrukturvorhaben, deren Investitionsvolumen einen Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, abgeschlossen wird. Überstieg die Anzahl der auf dem Flughafen im abgelaufenen Kalenderjahr beförderten Passagiere die Zahl von fünf Millionen, ist eine derartige Konsultation durchzuführen, wenn das Investitionsvolumen des geplanten Infrastrukturvorhabens mehr als zehn Millionen Euro beträgt.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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