§ 15 FEG Differenzierung der Dienstleistungen

FEG - Flughafenentgeltegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Flughafenleitungsorgan darf Qualität und Umfang bestimmter Flughafendienstleistungen, Abfertigungsgebäude oder Teile von Abfertigungsgebäuden variieren, um bedarfsgerechte Dienstleistungen erbringen oder ein besonders zugewiesenes Abfertigungsgebäude oder einen besonders zugewiesenen Teil eines Abfertigungsgebäudes bereitstellen zu können. Die Flughafenentgelthöhe kann dabei unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 8 entsprechend der Qualität und dem Umfang dieser Dienstleistungen und ihren Kosten oder einer anderen objektiven und transparenten Begründung differenziert werden.Das Flughafenleitungsorgan darf Qualität und Umfang bestimmter Flughafendienstleistungen, Abfertigungsgebäude oder Teile von Abfertigungsgebäuden variieren, um bedarfsgerechte Dienstleistungen erbringen oder ein besonders zugewiesenes Abfertigungsgebäude oder einen besonders zugewiesenen Teil eines Abfertigungsgebäudes bereitstellen zu können. Die Flughafenentgelthöhe kann dabei unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 4 und 8 entsprechend der Qualität und dem Umfang dieser Dienstleistungen und ihren Kosten oder einer anderen objektiven und transparenten Begründung differenziert werden.
  2. (2)Absatz 2,Allen Flughafennutzern, welche die bedarfsgerechten Dienstleistungen oder das besonders zugewiesene Abfertigungsgebäude oder den besonders zugewiesenen Teil eines Abfertigungsgebäudes nutzen wollen, ist durch das Flughafenleitungsorgan Zugang zu diesen Dienstleistungen bzw. diesem Abfertigungsgebäude oder Teil eines Abfertigungsgebäudes zu ermöglichen. Falls mehr Flughafennutzer Zugang zu den bedarfsgerechten Dienstleistungen beziehungsweise einem besonders zugewiesenen Abfertigungsgebäude oder Teil eines Abfertigungsgebäudes wünschen, als aufgrund von Kapazitätsbeschränkungen Zugang erhalten können, ist der Zugang auf der Grundlage geeigneter, objektiver, transparenter und nicht diskriminierender Kriterien festzulegen. Diese Kriterien gelten als Teil der Flughafenentgeltregelung.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 FEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 FEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 FEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 FEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 FEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 FEG
§ 16 FEG