§ 7 FEG Nutzerausschuss

FEG - Flughafenentgeltegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Auf jedem Flughafen ist ein Nutzerausschuss einzurichten, der von den Flughafennutzern im Sinne von § 3 Z 3 gebildet wird. Jeder Nutzer kann entscheiden, ob er im Ausschuss selbst teilnimmt oder sich vertreten lassen möchte. Die Anzahl der Stimmen eines Nutzers berechnet sich nach dem Verhältnis seiner Verkehrseinheiten im abgelaufenen Kalenderjahr zur Gesamtzahl der Verkehrseinheiten des Flughafens. Der Vorsitzende eines Nutzerausschusses hat die Sitzungen des jeweiligen Ausschusses einzuberufen. Er hat allen in Abs. 3 genannten Personen oder Organisationen sowie der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie durch geeignete Bekanntmachung Gelegenheit zur Teilnahme an Sitzungen zu geben. Die konstituierende Sitzung eines Nutzerausschusses hat zunächst unter dem Vorsitz der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Im Rahmen der konstituierenden Sitzung ist der Vorsitzende des Nutzerausschusses zu wählen.Auf jedem Flughafen ist ein Nutzerausschuss einzurichten, der von den Flughafennutzern im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 3, gebildet wird. Jeder Nutzer kann entscheiden, ob er im Ausschuss selbst teilnimmt oder sich vertreten lassen möchte. Die Anzahl der Stimmen eines Nutzers berechnet sich nach dem Verhältnis seiner Verkehrseinheiten im abgelaufenen Kalenderjahr zur Gesamtzahl der Verkehrseinheiten des Flughafens. Der Vorsitzende eines Nutzerausschusses hat die Sitzungen des jeweiligen Ausschusses einzuberufen. Er hat allen in Absatz 3, genannten Personen oder Organisationen sowie der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie durch geeignete Bekanntmachung Gelegenheit zur Teilnahme an Sitzungen zu geben. Die konstituierende Sitzung eines Nutzerausschusses hat zunächst unter dem Vorsitz der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Im Rahmen der konstituierenden Sitzung ist der Vorsitzende des Nutzerausschusses zu wählen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Nutzerausschuss hat sich binnen drei Monaten nach Konstituierung eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen des Nutzerausschusses haben Konsultationen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und Flughafennutzern oder den Vertretern oder Verbänden von Flughafennutzern insbesondere bezüglich der Durchführung der Flughafenentgeltregelung, der Höhe der Flughafenentgelte, geplanter Investitionen und der Qualität der erbrachten Dienstleistungen zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Sitzungen des Nutzerausschusses haben wenigstens einmal jährlich stattzufinden.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 FEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 FEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 FEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 FEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 FEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 FEG
§ 8 FEG