§ 2 FEG Unabhängige Aufsichtsbehörde

FEG - Flughafenentgeltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird als unabhängige Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte, ABl. Nr. L 70 vom 14.03.2009 S. 11, bestimmt.Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird als unabhängige Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 11, der Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte, Amtsblatt Nummer L 70 vom 14.03.2009 Seite 11, bestimmt.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat jährlich bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres einen Bericht über ihre Tätigkeit bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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