§ 3 FEG Begriffsbestimmungen

FEG - Flughafenentgeltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. 1.Ziffer einsFlughafen: Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 sowie Militärflugplätze, auf denen im Sinne von § 62 Abs. 3 LFG internationaler Luftverkehr für Zwecke der Zivilluftfahrt betrieben wird und auf denen im abgelaufenen Kalenderjahr mehr als 100.000 Passagiere jährlich befördert wurden,Flughafen: Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, sowie Militärflugplätze, auf denen im Sinne von Paragraph 62, Absatz 3, LFG internationaler Luftverkehr für Zwecke der Zivilluftfahrt betrieben wird und auf denen im abgelaufenen Kalenderjahr mehr als 100.000 Passagiere jährlich befördert wurden,
  2. 2.Ziffer 2Flughafenleitungsorgan: Zivilflugplatzhalter im Sinne des Luftfahrtgesetzes und der Mitbenützungsberechtigte gemäß § 62 Abs. 3 LFG,Flughafenleitungsorgan: Zivilflugplatzhalter im Sinne des Luftfahrtgesetzes und der Mitbenützungsberechtigte gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG,
  3. 3.Ziffer 3Flughafennutzer: jede natürliche oder juristische Person, welche die Beförderung von Fluggästen, Post bzw. Fracht auf dem Luftwege zu oder von dem betreffenden Flughafen durchführt,
  4. 4.Ziffer 4Flughafenentgelt: Eine von einem Flughafennutzer an das Flughafenleitungsorgan entrichtete Geldleistung für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die ausschließlich vom Flughafenleitungsorgan bereitgestellt werden und mit Landung, Start, Beleuchtung und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen, Post und Fracht in Zusammenhang stehen einschließlich des von einem Flughafennutzer an das Flughafenleitungsorgan zu entrichtenden Entgelts gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, FBG), BGBl. Nr. 97/1998 und des Sicherheitsentgelts gemäß § 11 des Luftfahrtsicherheitsgesetzes (LSG 2011), BGBl. I Nr. 111/2010,Flughafenentgelt: Eine von einem Flughafennutzer an das Flughafenleitungsorgan entrichtete Geldleistung für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die ausschließlich vom Flughafenleitungsorgan bereitgestellt werden und mit Landung, Start, Beleuchtung und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen, Post und Fracht in Zusammenhang stehen einschließlich des von einem Flughafennutzer an das Flughafenleitungsorgan zu entrichtenden Entgelts gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1998, und des Sicherheitsentgelts gemäß Paragraph 11, des Luftfahrtsicherheitsgesetzes (LSG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  5. 5.Ziffer 5Flughafenentgeltregelung: Jener Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 LFG, welcher Flughafenentgelte im Sinne von Z 4 einschließlich deren Höhe regelt,Flughafenentgeltregelung: Jener Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß Paragraph 74, LFG, welcher Flughafenentgelte im Sinne von Ziffer 4, einschließlich deren Höhe regelt,
  6. 6.Ziffer 6Flughafennetz: eine Gruppe von Flughäfen, die gemäß § 5 als Flughafennetz anerkannt wurde,Flughafennetz: eine Gruppe von Flughäfen, die gemäß Paragraph 5, als Flughafennetz anerkannt wurde,
  7. 7.Ziffer 7Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder einem solchen nicht durch              zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellt ist,
  8. 8.Ziffer 8Verkehrseinheit: Ein auf dem jeweiligen Flughafen von einem Flughafennutzer beförderter Passagier bzw. 100 kg auf dem jeweiligen Flughafen beförderte Fracht oder Post.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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