§ 17a FEG Sonderbestimmung in Zusammenhang mit COVID-19

FEG - Flughafenentgeltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von Punkt 2.2 der Anlage gilt während des in Abs. 3 bestimmten Zeitraums die Formel L=I.Abweichend von Punkt 2.2 der Anlage gilt während des in Absatz 3, bestimmten Zeitraums die Formel L=I.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Punkt 2.3. der Anlage gilt während des in Abs. 3 bestimmten Zeitraums die Formel L=I+0,5.Abweichend von Punkt 2.3. der Anlage gilt während des in Absatz 3, bestimmten Zeitraums die Formel L=I+0,5.
  3. (3)Absatz 3,Die Anwendung der Formeln gemäß Abs. 1 und Abs. 2 beginnt mit 1. Jänner 2022 und endet:Die Anwendung der Formeln gemäß Absatz eins und Absatz 2, beginnt mit 1. Jänner 2022 und endet:
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ablauf des 31. Dezember 2026 oder
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls zu einem vorherigen Zeitpunkt mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in welchem der dreijährige Durchschnitt der Verkehrsmenge im Sinne von Punkt 3 der Anlage den dreijährigen Durchschnitt der Verkehrsmenge im Zeitraum von 1. August 2016 bis 31. Juli 2019 übersteigt.
  4. (4)Absatz 4,Nach dem gemäß Abs. 3 bestimmten Zeitraum sind wieder die Formeln gemäß Punkt 2 der Anlage anzuwenden.Nach dem gemäß Absatz 3, bestimmten Zeitraum sind wieder die Formeln gemäß Punkt 2 der Anlage anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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