Gesamte Rechtsvorschrift EEff-SKV

Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung

EEff-SKV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 EEff-SKV Allgemeine Bestimmungen


Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt gemäß § 43 Abs. 3 Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2023 das Format, die Struktur und die Gliederung des standardisierten Berichtswesens zum Nachweis durchgeführter Energieaudits und eingeführter Managementsysteme für verpflichtete Unternehmen. Diese Verordnung regelt gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023, das Format, die Struktur und die Gliederung des standardisierten Berichtswesens zum Nachweis durchgeführter Energieaudits und eingeführter Managementsysteme für verpflichtete Unternehmen.

§ 2 EEff-SKV Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG.
  2. (2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Volllaststunden“ die Anzahl an Betriebsstunden einer technischen Anlage in jedem Lastzustand bezogen auf die Nennlast.

§ 3 EEff-SKV Struktur und Gliederung des standardisierten Kurzberichts


Allgemeine Unternehmensdaten
  1. (1)Absatz eins,Die Adress- und Kontaktdaten des verpflichteten Unternehmens sind im standardisierten Kurzbericht anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Alle vom standardisierten Kurzbericht umfassten Unternehmen sind mit Firma und Wirtschaftsabteilung gemäß Wirtschaftsklassifikation nach ÖNACE 2008 im Sinne des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, anzugeben.Alle vom standardisierten Kurzbericht umfassten Unternehmen sind mit Firma und Wirtschaftsabteilung gemäß Wirtschaftsklassifikation nach ÖNACE 2008 im Sinne des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, anzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Für jedes vom standardisierten Kurzbericht umfasste Unternehmen ist bekanntzugeben, ob ein Energieaudit gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EEffG, ein anerkanntes Managementsystem gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 EEffG oder eine Kombination daraus umgesetzt wurde. Wurden mehrere Energieaudits für verschiedene Unternehmen eines Konzerns durchgeführt, so sind diese fortlaufend zu nummerieren.Für jedes vom standardisierten Kurzbericht umfasste Unternehmen ist bekanntzugeben, ob ein Energieaudit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EEffG, ein anerkanntes Managementsystem gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, EEffG oder eine Kombination daraus umgesetzt wurde. Wurden mehrere Energieaudits für verschiedene Unternehmen eines Konzerns durchgeführt, so sind diese fortlaufend zu nummerieren.
  4. (4)Absatz 4,Für jedes vom standardisierten Kurzbericht umfasste Unternehmen hat, sofern verfügbar, die Bekanntgabe von entweder der Firmenbuchnummer, der ZVR-Zahl gemäß Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021, oder der Ordnungsnummer gemäß Ergänzungsregisterverordnung 2022 (ERegV 2022), BGBl. II Nr. 241/2022, zu erfolgen.Für jedes vom standardisierten Kurzbericht umfasste Unternehmen hat, sofern verfügbar, die Bekanntgabe von entweder der Firmenbuchnummer, der ZVR-Zahl gemäß Vereinsgesetz 2002 (VerG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,, oder der Ordnungsnummer gemäß Ergänzungsregisterverordnung 2022 (ERegV 2022), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,, zu erfolgen.

§ 4 EEff-SKV Energieverbrauch


  1. (1)Absatz eins,Die Angaben für jeden eingesetzten Energieträger gemäß Anhang haben im standardisierten Kurzbericht für jedes verpflichtete Unternehmen hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsBruttojahresenergieverbrauch,
    2. 2.Ziffer 2Jahresabgabe von Energiemengen sowie
    3. 3.Ziffer 3Nettojahresenergieverbrauch
    4. zuSub-Litera, z, uerfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bruttojahresenergieverbrauch ist jene Energiemenge, bewertet nach dem Energiegehalt, die von Dritten bezogen, aus Abfällen gewonnen oder der Umwelt entnommen wird. Jene aus der Umwelt entnommene Energiemenge umfasst insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Förderung von fossilen Rohstoffen,
    2. 2.Ziffer 2die Gewinnung von biogenen Energieträgern, deren Ziel die energetische Verwertung ist,
    3. 3.Ziffer 3die Erzeugung von Strom oder Wärme aus Sonnenenergie, Windenergie oder Wasserkraft und
    4. 4.Ziffer 4die Entnahme von Wärme aus dem Boden oder der Umgebung.
  3. (3)Absatz 3,Abgegebene Energiemengen sind jene Energiemengen, die an natürliche oder juristische Personen entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden. Nicht davon umfasst sind jene Energiemengen, die an die Umwelt verlorengehen.
  4. (4)Absatz 4,Der Nettojahresenergieverbrauch ist jene Energiemenge, bewertet nach dem Energiegehalt, die bei der Umwandlung von Energie verloren geht oder endverbraucht wird, und berechnet sich aus dem Bruttojahresenergieverbrauch abzüglich abgegebener Energiemengen.

§ 5 EEff-SKV Abwärmepotenziale


  1. (1)Absatz eins,Die Angaben zu den relevanten Potenzialen von Abwärme nach § 5 Abs. 1 Z 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022, aus technischen Anlagen im Unternehmen sind im standardisierten Kurzbericht als thermische Leistung in kW und als Volllaststunden pro Jahr aufgeteilt nach den folgenden Temperaturniveaus auszuweisen:Die Angaben zu den relevanten Potenzialen von Abwärme nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,, aus technischen Anlagen im Unternehmen sind im standardisierten Kurzbericht als thermische Leistung in kW und als Volllaststunden pro Jahr aufgeteilt nach den folgenden Temperaturniveaus auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsKälte mit Temperaturen unter 0 °C,
    2. 2.Ziffer 2Niedertemperatur zwischen 0 °C und 50 °C,
    3. 3.Ziffer 3Mitteltemperatur zwischen 50 °C und 200 °C und
    4. 4.Ziffer 4Hochtemperatur ab 200 °C.
  2. (2)Absatz 2,Möglichkeiten zur Nutzung der identifizierten verfügbaren Wärmemengen gemäß Abs. 1 sind in jährlichen Energiemengen in kWh pro Jahr bezogen auf die Temperaturniveaus gemäß Abs. 1 anzuführen.Möglichkeiten zur Nutzung der identifizierten verfügbaren Wärmemengen gemäß Absatz eins, sind in jährlichen Energiemengen in kWh pro Jahr bezogen auf die Temperaturniveaus gemäß Absatz eins, anzuführen.

§ 6 EEff-SKV Hauptenergieverbrauchende Faktoren und wesentliche Energieverbrauchsbereiche


  1. (1)Absatz eins,Die hauptenergieverbrauchenden Faktoren sind je nach wesentlichem Energieverbrauchsbereich einer der Nutzungskategorien gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 zuzuordnen und im standardisierten Kurzbericht anzugeben.Die hauptenergieverbrauchenden Faktoren sind je nach wesentlichem Energieverbrauchsbereich einer der Nutzungskategorien gemäß Absatz 2 bis Absatz 4, zuzuordnen und im standardisierten Kurzbericht anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Gebäude“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsRaumwärme;
    2. 2.Ziffer 2Warmwasser und Sanitärtechnik;
    3. 3.Ziffer 3Lüftung;
    4. 4.Ziffer 4Raumklimatisierung;
    5. 5.Ziffer 5Beleuchtung;
    6. 6.Ziffer 6Küchengeräte;
    7. 7.Ziffer 7Informationstechnik;
    8. 8.Ziffer 8sonstige Dienstleistungen;
    9. 9.Ziffer 9sonstige Nutzungen.
  3. (3)Absatz 3,Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Produktionsprozess“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsProzesswärme > 200 °C;
    2. 2.Ziffer 2Prozesswärme 0-200 °C;
    3. 3.Ziffer 3Prozesskälte < 0 °C;
    4. 4.Ziffer 4mechanische Arbeit;
    5. 5.Ziffer 5innerbetrieblicher Transport;
    6. 6.Ziffer 6Mess-, Steuer- und Regeltechnik;
    7. 7.Ziffer 7Druckluft;
    8. 8.Ziffer 8Elektrochemie;
    9. 9.Ziffer 9sonstige Nutzungen.
  4. (4)Absatz 4,Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Transport“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsPersonenverkehr (Dienstleistung);
    2. 2.Ziffer 2Personenverkehr (Betrieb);
    3. 3.Ziffer 3Personenverkehr (Pendelverkehr);
    4. 4.Ziffer 4Güterverkehr;
    5. 5.Ziffer 5sonstige Nutzungen.

§ 7 EEff-SKV Energieleistungskennzahlen


  1. (1)Absatz eins,Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Gebäude“ wird aus dem Verhältnis des Energieverbrauchs für Raumwärme und Raumklimatisierung in kWh zur konditionierten Gebäudenutzfläche in m² und des restlichen Energieverbrauchs in kWh zur gesamten Gebäudenutzfläche in m² berechnet und ist je Gebäudekategorie vorzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsBürogebäude;
    2. 2.Ziffer 2Bildungseinrichtung;
    3. 3.Ziffer 3Krankenhaus;
    4. 4.Ziffer 4Heim;
    5. 5.Ziffer 5Beherbergungsbetrieb;
    6. 6.Ziffer 6Gaststätte;
    7. 7.Ziffer 7Veranstaltungsstätte;
    8. 8.Ziffer 8Mehrzweckgebäude;
    9. 9.Ziffer 9Verkaufsstätte;
    10. 10.Ziffer 10Wohngebäude;
    11. 11.Ziffer 11sonstiges konditioniertes Gebäude;
    12. 12.Ziffer 12nicht konditionierte Gebäude.
  2. (2)Absatz 2,Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Produktionsprozess“ wird aus dem Verhältnis des Energieverbrauchs in kWh zum Produktionsvolumen berechnet und ist nach den Abteilungen gemäß ÖCPA 2015 im Sinne des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, aufzuteilen.Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Produktionsprozess“ wird aus dem Verhältnis des Energieverbrauchs in kWh zum Produktionsvolumen berechnet und ist nach den Abteilungen gemäß ÖCPA 2015 im Sinne des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, aufzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Transport“ wird aus dem Verhältnis Energieverbrauch in kWh zur Fahrleistung in km berechnet und ist je Fahrzeugklasse vorzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsPersonenkraftwagen;
    2. 2.Ziffer 2Kleinkraftfahrzeuge;
    3. 3.Ziffer 3Lastkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge;
    4. 4.Ziffer 4Lastkraftwagen, schwere Nutzfahrzeuge;
    5. 5.Ziffer 5landwirtschaftliche Fahrzeuge;
    6. 6.Ziffer 6selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
    7. 7.Ziffer 7Schienenfahrzeuge;
    8. 8.Ziffer 8stationäre Beförderungsmittel;
    9. 9.Ziffer 9Luftfahrzeuge;
    10. 10.Ziffer 10Wasserfahrzeuge;
    11. 11.Ziffer 11sonstige Kraftfahrzeuge.
  4. (4)Absatz 4,Die Angaben zu den Energieleistungskennzahlen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 haben bezogen auf den wesentlichen Energieverbrauchsbereich im standardisierten Kurzbericht unter Darlegung von deren Entwicklung im Vergleich zum letzten gemeldeten Energieauditbericht oder standardisierten Kurzbericht zu erfolgen.Die Angaben zu den Energieleistungskennzahlen gemäß Absatz eins bis Absatz 3, haben bezogen auf den wesentlichen Energieverbrauchsbereich im standardisierten Kurzbericht unter Darlegung von deren Entwicklung im Vergleich zum letzten gemeldeten Energieauditbericht oder standardisierten Kurzbericht zu erfolgen.

§ 8 EEff-SKV Relevante Energieeffizienzmaßnahmen


Bei den relevanten Energieeffizienzmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sind im standardisierten Kurzbericht die folgenden Informationen anzugeben:

  1. 1.Ziffer einsWesentlicher Energieverbrauchsbereich, in dem der Großteil der Energieeinsparung erreicht werden kann;
  2. 2.Ziffer 2Nutzungskategorie gemäß § 6 Abs. 2 bis 4, in der der Großteil der Energieeinsparung erreicht werden kann;Nutzungskategorie gemäß Paragraph 6, Absatz 2 bis 4, in der der Großteil der Energieeinsparung erreicht werden kann;
  3. 3.Ziffer 3jährliches Energieeinsparpotenzial der Energieeffizienzmaßnahme je Energieträger in kWh pro Jahr;
  4. 4.Ziffer 4Investitionskosten der Energieeffizienzmaßnahme in Euro;
  5. 5.Ziffer 5jährliche Energiekosteneinsparung der Energieeffizienzmaßnahme in Euro pro Jahr;
  6. 6.Ziffer 6angewandtes Verfahren zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere Darlegung, ob ein dynamisches Wirtschaftlichkeitsberechnungsverfahren angewendet wurde.

§ 9 EEff-SKV Umgesetzte Energieeffizienzmaßnahmen


Zu den umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sind im standardisierten Kurzbericht die folgenden Informationen bezogen auf den Zeitraum der letzten vier Jahre anzugeben:

  1. 1.Ziffer einsWesentlicher Energieverbrauchsbereich, in dem der Großteil der Energieeinsparung erreicht wurde;
  2. 2.Ziffer 2Nutzungskategorie gemäß § 6 Abs. 2 bis 4, in der der Großteil der Energieeinsparung erreicht wurde;Nutzungskategorie gemäß Paragraph 6, Absatz 2 bis 4, in der der Großteil der Energieeinsparung erreicht wurde;
  3. 3.Ziffer 3jährliche Energieeinsparung je Energieträger in kWh pro Jahr;
  4. 4.Ziffer 4getätigte Investitionskosten der Energieeffizienzmaßnahme in Euro;
  5. 5.Ziffer 5jährliche Energiekosteneinsparung in Euro pro Jahr.

§ 10 EEff-SKV Angaben zu den Mitwirkenden


  1. (1)Absatz eins,Bei Energieaudits sind Vorname, Nachname und Firma der Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren anzuführen. Für gemäß § 44 EEffG fachlich qualifizierte Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren, die in der elektronischen Liste gemäß § 45 EEffG geführt werden, ist die eindeutige Identifikationsnummer anzugeben, mit der diese auf der elektronischen Liste geführt werden.Bei Energieaudits sind Vorname, Nachname und Firma der Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren anzuführen. Für gemäß Paragraph 44, EEffG fachlich qualifizierte Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren, die in der elektronischen Liste gemäß Paragraph 45, EEffG geführt werden, ist die eindeutige Identifikationsnummer anzugeben, mit der diese auf der elektronischen Liste geführt werden.
  2. (2)Absatz 2,Bei anerkannten Managementsystemen sind Vorname, Nachname und Firma der verantwortlichen Personen anzuführen.

§ 11 EEff-SKV Zertifikate und Registriernummern


Dem standardisierten Kurzbericht ist für jedes eingesetzte Managementsystem das im Jahr der Durchführung gültige Zertifikat beizulegen. Alternativ ist im standardisierten Kurzbericht die entsprechende Registriernummer anzugeben und deren Gültigkeitsdauer auszuweisen.

§ 12 EEff-SKV Format des standardisierten Kurzberichts


Elektronische Meldeformulare

Die Angaben gemäß den §§ 3 bis 11 sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formulare auf der elektronischen Meldeplattform gemäß § 59 EEffG an die E-Control zu übermitteln. Die Angaben gemäß den Paragraphen 3 bis 11 sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formulare auf der elektronischen Meldeplattform gemäß Paragraph 59, EEffG an die E-Control zu übermitteln.

§ 13 EEff-SKV Schlussbestimmungen


Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.

§ 14 EEff-SKV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1 EEff-SKV Energieträger


Energieträger

Stoffe oder Energieformen

Elektrische Energie

Strom

Thermische Energie

Wärme und Kälte, insbesondere Mikro-, Nah- und Fernwärme sowie Fernkälte

Gas

Erdgas, Generatorgas, Mischgas

Öl

Benzin, Benzol, Bitumen, Diesel, Erdöl, Flugbenzin, Flugpetroleum, Flugturbinentreibstoff, Flüssiggas, Gasöl für Heizzwecke, Heizöl, Industriebenzin, Kerosin, Naphta, Petroleum, Petrolkoks, Propangas, Raffinerieeinsatz, Raffinerierestgas, Rohöl, Schmiermittel, Steinkohleteer

Kohle

Anthrazit, Braunkohle, Braunkohlen-Briketts, Brenntorf, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas, Koks, Kokskohle, Steinkohle, Steinkohlen-Briketts, subbituminöse Kohle, Tiegelgas

Biogene

Ablaugen, Biodiesel, Bioethanol, Biogas, biogene Abfälle, Brennholz, Deponiegas, Hackschnitzel, Holzpellets, Holzbriketts, Holzkohle, Klärgas, Scheitholz, Stückholz

Sonstige Erneuerbare

Geothermie, Photovoltaik, Reaktionswärme, Solarthermie, Umgebungswärme, Wasserkraft, Windenergie

Wasserstoff

Wasserstoffe

Sonstige

Abfälle (nicht erneuerbare Anteile), synthetisches Gas

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