Diese Verordnung regelt gemäß § 43 Abs. 3 Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2023 das Format, die Struktur und die Gliederung des standardisierten Berichtswesens zum Nachweis durchgeführter Energieaudits und eingeführter Managementsysteme für verpflichtete Unternehmen. Diese Verordnung regelt gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023, das Format, die Struktur und die Gliederung des standardisierten Berichtswesens zum Nachweis durchgeführter Energieaudits und eingeführter Managementsysteme für verpflichtete Unternehmen.
Bei den relevanten Energieeffizienzmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sind im standardisierten Kurzbericht die folgenden Informationen anzugeben:
Zu den umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sind im standardisierten Kurzbericht die folgenden Informationen bezogen auf den Zeitraum der letzten vier Jahre anzugeben:
Dem standardisierten Kurzbericht ist für jedes eingesetzte Managementsystem das im Jahr der Durchführung gültige Zertifikat beizulegen. Alternativ ist im standardisierten Kurzbericht die entsprechende Registriernummer anzugeben und deren Gültigkeitsdauer auszuweisen.
Die Angaben gemäß den §§ 3 bis 11 sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formulare auf der elektronischen Meldeplattform gemäß § 59 EEffG an die E-Control zu übermitteln. Die Angaben gemäß den Paragraphen 3 bis 11 sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formulare auf der elektronischen Meldeplattform gemäß Paragraph 59, EEffG an die E-Control zu übermitteln.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.
Energieträger | Stoffe oder Energieformen |
Elektrische Energie | Strom |
Thermische Energie | Wärme und Kälte, insbesondere Mikro-, Nah- und Fernwärme sowie Fernkälte |
Gas | Erdgas, Generatorgas, Mischgas |
Öl | Benzin, Benzol, Bitumen, Diesel, Erdöl, Flugbenzin, Flugpetroleum, Flugturbinentreibstoff, Flüssiggas, Gasöl für Heizzwecke, Heizöl, Industriebenzin, Kerosin, Naphta, Petroleum, Petrolkoks, Propangas, Raffinerieeinsatz, Raffinerierestgas, Rohöl, Schmiermittel, Steinkohleteer |
Kohle | Anthrazit, Braunkohle, Braunkohlen-Briketts, Brenntorf, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas, Koks, Kokskohle, Steinkohle, Steinkohlen-Briketts, subbituminöse Kohle, Tiegelgas |
Biogene | Ablaugen, Biodiesel, Bioethanol, Biogas, biogene Abfälle, Brennholz, Deponiegas, Hackschnitzel, Holzpellets, Holzbriketts, Holzkohle, Klärgas, Scheitholz, Stückholz |
Sonstige Erneuerbare | Geothermie, Photovoltaik, Reaktionswärme, Solarthermie, Umgebungswärme, Wasserkraft, Windenergie |
Wasserstoff | Wasserstoffe |
Sonstige | Abfälle (nicht erneuerbare Anteile), synthetisches Gas |