§ 3 EEff-SKV (Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung), Struktur und Gliederung des standardisierten Kurzberichts - JUSLINE Österreich
§ 3 EEff-SKV Struktur und Gliederung des standardisierten Kurzberichts
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Allgemeine Unternehmensdaten
(1)Absatz eins,Die Adress- und Kontaktdaten des verpflichteten Unternehmens sind im standardisierten Kurzbericht anzugeben.
(2)Absatz 2,Alle vom standardisierten Kurzbericht umfassten Unternehmen sind mit Firma und Wirtschaftsabteilung gemäß Wirtschaftsklassifikation nach ÖNACE 2008 im Sinne des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, anzugeben.Alle vom standardisierten Kurzbericht umfassten Unternehmen sind mit Firma und Wirtschaftsabteilung gemäß Wirtschaftsklassifikation nach ÖNACE 2008 im Sinne des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, anzugeben.
(3)Absatz 3,Für jedes vom standardisierten Kurzbericht umfasste Unternehmen ist bekanntzugeben, ob ein Energieaudit gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EEffG, ein anerkanntes Managementsystem gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 EEffG oder eine Kombination daraus umgesetzt wurde. Wurden mehrere Energieaudits für verschiedene Unternehmen eines Konzerns durchgeführt, so sind diese fortlaufend zu nummerieren.Für jedes vom standardisierten Kurzbericht umfasste Unternehmen ist bekanntzugeben, ob ein Energieaudit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EEffG, ein anerkanntes Managementsystem gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, EEffG oder eine Kombination daraus umgesetzt wurde. Wurden mehrere Energieaudits für verschiedene Unternehmen eines Konzerns durchgeführt, so sind diese fortlaufend zu nummerieren.
(4)Absatz 4,Für jedes vom standardisierten Kurzbericht umfasste Unternehmen hat, sofern verfügbar, die Bekanntgabe von entweder der Firmenbuchnummer, der ZVR-Zahl gemäß Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021, oder der Ordnungsnummer gemäß Ergänzungsregisterverordnung 2022 (ERegV 2022), BGBl. II Nr. 241/2022, zu erfolgen.Für jedes vom standardisierten Kurzbericht umfasste Unternehmen hat, sofern verfügbar, die Bekanntgabe von entweder der Firmenbuchnummer, der ZVR-Zahl gemäß Vereinsgesetz 2002 (VerG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,, oder der Ordnungsnummer gemäß Ergänzungsregisterverordnung 2022 (ERegV 2022), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,, zu erfolgen.
In Kraft seit 19.08.2023 bis 31.12.9999
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