Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Bei den relevanten Energieeffizienzmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sind im standardisierten Kurzbericht die folgenden Informationen anzugeben:
1.Ziffer einsWesentlicher Energieverbrauchsbereich, in dem der Großteil der Energieeinsparung erreicht werden kann;
2.Ziffer 2Nutzungskategorie gemäß § 6 Abs. 2 bis 4, in der der Großteil der Energieeinsparung erreicht werden kann;Nutzungskategorie gemäß Paragraph 6, Absatz 2 bis 4, in der der Großteil der Energieeinsparung erreicht werden kann;
3.Ziffer 3jährliches Energieeinsparpotenzial der Energieeffizienzmaßnahme je Energieträger in kWh pro Jahr;
4.Ziffer 4Investitionskosten der Energieeffizienzmaßnahme in Euro;
5.Ziffer 5jährliche Energiekosteneinsparung der Energieeffizienzmaßnahme in Euro pro Jahr;
6.Ziffer 6angewandtes Verfahren zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere Darlegung, ob ein dynamisches Wirtschaftlichkeitsberechnungsverfahren angewendet wurde.
In Kraft seit 19.08.2023 bis 31.12.9999
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