§ 6 EEff-SKV Hauptenergieverbrauchende Faktoren und wesentliche Energieverbrauchsbereiche

EEff-SKV - Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die hauptenergieverbrauchenden Faktoren sind je nach wesentlichem Energieverbrauchsbereich einer der Nutzungskategorien gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 zuzuordnen und im standardisierten Kurzbericht anzugeben.Die hauptenergieverbrauchenden Faktoren sind je nach wesentlichem Energieverbrauchsbereich einer der Nutzungskategorien gemäß Absatz 2 bis Absatz 4, zuzuordnen und im standardisierten Kurzbericht anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Gebäude“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsRaumwärme;
    2. 2.Ziffer 2Warmwasser und Sanitärtechnik;
    3. 3.Ziffer 3Lüftung;
    4. 4.Ziffer 4Raumklimatisierung;
    5. 5.Ziffer 5Beleuchtung;
    6. 6.Ziffer 6Küchengeräte;
    7. 7.Ziffer 7Informationstechnik;
    8. 8.Ziffer 8sonstige Dienstleistungen;
    9. 9.Ziffer 9sonstige Nutzungen.
  3. (3)Absatz 3,Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Produktionsprozess“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsProzesswärme > 200 °C;
    2. 2.Ziffer 2Prozesswärme 0-200 °C;
    3. 3.Ziffer 3Prozesskälte < 0 °C;
    4. 4.Ziffer 4mechanische Arbeit;
    5. 5.Ziffer 5innerbetrieblicher Transport;
    6. 6.Ziffer 6Mess-, Steuer- und Regeltechnik;
    7. 7.Ziffer 7Druckluft;
    8. 8.Ziffer 8Elektrochemie;
    9. 9.Ziffer 9sonstige Nutzungen.
  4. (4)Absatz 4,Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Transport“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsPersonenverkehr (Dienstleistung);
    2. 2.Ziffer 2Personenverkehr (Betrieb);
    3. 3.Ziffer 3Personenverkehr (Pendelverkehr);
    4. 4.Ziffer 4Güterverkehr;
    5. 5.Ziffer 5sonstige Nutzungen.
In Kraft seit 19.08.2023 bis 31.12.9999
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