Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die hauptenergieverbrauchenden Faktoren sind je nach wesentlichem Energieverbrauchsbereich einer der Nutzungskategorien gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 zuzuordnen und im standardisierten Kurzbericht anzugeben.Die hauptenergieverbrauchenden Faktoren sind je nach wesentlichem Energieverbrauchsbereich einer der Nutzungskategorien gemäß Absatz 2 bis Absatz 4, zuzuordnen und im standardisierten Kurzbericht anzugeben.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Gebäude“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
1.Ziffer einsRaumwärme;
2.Ziffer 2Warmwasser und Sanitärtechnik;
3.Ziffer 3Lüftung;
4.Ziffer 4Raumklimatisierung;
5.Ziffer 5Beleuchtung;
6.Ziffer 6Küchengeräte;
7.Ziffer 7Informationstechnik;
8.Ziffer 8sonstige Dienstleistungen;
9.Ziffer 9sonstige Nutzungen.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Produktionsprozess“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
1.Ziffer einsProzesswärme > 200 °C;
2.Ziffer 2Prozesswärme 0-200 °C;
3.Ziffer 3Prozesskälte < 0 °C;
4.Ziffer 4mechanische Arbeit;
5.Ziffer 5innerbetrieblicher Transport;
6.Ziffer 6Mess-, Steuer- und Regeltechnik;
7.Ziffer 7Druckluft;
8.Ziffer 8Elektrochemie;
9.Ziffer 9sonstige Nutzungen.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Transport“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
1.Ziffer einsPersonenverkehr (Dienstleistung);
2.Ziffer 2Personenverkehr (Betrieb);
3.Ziffer 3Personenverkehr (Pendelverkehr);
4.Ziffer 4Güterverkehr;
5.Ziffer 5sonstige Nutzungen.
In Kraft seit 19.08.2023 bis 31.12.9999
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