§ 1 EEff-SKV Allgemeine Bestimmungen

EEff-SKV - Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt gemäß § 43 Abs. 3 Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2023 das Format, die Struktur und die Gliederung des standardisierten Berichtswesens zum Nachweis durchgeführter Energieaudits und eingeführter Managementsysteme für verpflichtete Unternehmen. Diese Verordnung regelt gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023, das Format, die Struktur und die Gliederung des standardisierten Berichtswesens zum Nachweis durchgeführter Energieaudits und eingeführter Managementsysteme für verpflichtete Unternehmen.

In Kraft seit 19.08.2023 bis 31.12.9999
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