Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Angaben zu den relevanten Potenzialen von Abwärme nach § 5 Abs. 1 Z 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022, aus technischen Anlagen im Unternehmen sind im standardisierten Kurzbericht als thermische Leistung in kW und als Volllaststunden pro Jahr aufgeteilt nach den folgenden Temperaturniveaus auszuweisen:Die Angaben zu den relevanten Potenzialen von Abwärme nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,, aus technischen Anlagen im Unternehmen sind im standardisierten Kurzbericht als thermische Leistung in kW und als Volllaststunden pro Jahr aufgeteilt nach den folgenden Temperaturniveaus auszuweisen:
1.Ziffer einsKälte mit Temperaturen unter 0 °C,
2.Ziffer 2Niedertemperatur zwischen 0 °C und 50 °C,
3.Ziffer 3Mitteltemperatur zwischen 50 °C und 200 °C und
4.Ziffer 4Hochtemperatur ab 200 °C.
(2)Absatz 2,Möglichkeiten zur Nutzung der identifizierten verfügbaren Wärmemengen gemäß Abs. 1 sind in jährlichen Energiemengen in kWh pro Jahr bezogen auf die Temperaturniveaus gemäß Abs. 1 anzuführen.Möglichkeiten zur Nutzung der identifizierten verfügbaren Wärmemengen gemäß Absatz eins, sind in jährlichen Energiemengen in kWh pro Jahr bezogen auf die Temperaturniveaus gemäß Absatz eins, anzuführen.
In Kraft seit 19.08.2023 bis 31.12.9999
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