§ 7 EEff-SKV Energieleistungskennzahlen

EEff-SKV - Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Gebäude“ wird aus dem Verhältnis des Energieverbrauchs für Raumwärme und Raumklimatisierung in kWh zur konditionierten Gebäudenutzfläche in m² und des restlichen Energieverbrauchs in kWh zur gesamten Gebäudenutzfläche in m² berechnet und ist je Gebäudekategorie vorzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsBürogebäude;
    2. 2.Ziffer 2Bildungseinrichtung;
    3. 3.Ziffer 3Krankenhaus;
    4. 4.Ziffer 4Heim;
    5. 5.Ziffer 5Beherbergungsbetrieb;
    6. 6.Ziffer 6Gaststätte;
    7. 7.Ziffer 7Veranstaltungsstätte;
    8. 8.Ziffer 8Mehrzweckgebäude;
    9. 9.Ziffer 9Verkaufsstätte;
    10. 10.Ziffer 10Wohngebäude;
    11. 11.Ziffer 11sonstiges konditioniertes Gebäude;
    12. 12.Ziffer 12nicht konditionierte Gebäude.
  2. (2)Absatz 2,Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Produktionsprozess“ wird aus dem Verhältnis des Energieverbrauchs in kWh zum Produktionsvolumen berechnet und ist nach den Abteilungen gemäß ÖCPA 2015 im Sinne des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, aufzuteilen.Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Produktionsprozess“ wird aus dem Verhältnis des Energieverbrauchs in kWh zum Produktionsvolumen berechnet und ist nach den Abteilungen gemäß ÖCPA 2015 im Sinne des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, aufzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Transport“ wird aus dem Verhältnis Energieverbrauch in kWh zur Fahrleistung in km berechnet und ist je Fahrzeugklasse vorzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsPersonenkraftwagen;
    2. 2.Ziffer 2Kleinkraftfahrzeuge;
    3. 3.Ziffer 3Lastkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge;
    4. 4.Ziffer 4Lastkraftwagen, schwere Nutzfahrzeuge;
    5. 5.Ziffer 5landwirtschaftliche Fahrzeuge;
    6. 6.Ziffer 6selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
    7. 7.Ziffer 7Schienenfahrzeuge;
    8. 8.Ziffer 8stationäre Beförderungsmittel;
    9. 9.Ziffer 9Luftfahrzeuge;
    10. 10.Ziffer 10Wasserfahrzeuge;
    11. 11.Ziffer 11sonstige Kraftfahrzeuge.
  4. (4)Absatz 4,Die Angaben zu den Energieleistungskennzahlen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 haben bezogen auf den wesentlichen Energieverbrauchsbereich im standardisierten Kurzbericht unter Darlegung von deren Entwicklung im Vergleich zum letzten gemeldeten Energieauditbericht oder standardisierten Kurzbericht zu erfolgen.Die Angaben zu den Energieleistungskennzahlen gemäß Absatz eins bis Absatz 3, haben bezogen auf den wesentlichen Energieverbrauchsbereich im standardisierten Kurzbericht unter Darlegung von deren Entwicklung im Vergleich zum letzten gemeldeten Energieauditbericht oder standardisierten Kurzbericht zu erfolgen.
In Kraft seit 19.08.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 EEff-SKV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 EEff-SKV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 EEff-SKV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 EEff-SKV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 EEff-SKV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 EEff-SKV
§ 8 EEff-SKV