Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei Energieaudits sind Vorname, Nachname und Firma der Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren anzuführen. Für gemäß § 44 EEffG fachlich qualifizierte Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren, die in der elektronischen Liste gemäß § 45 EEffG geführt werden, ist die eindeutige Identifikationsnummer anzugeben, mit der diese auf der elektronischen Liste geführt werden.Bei Energieaudits sind Vorname, Nachname und Firma der Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren anzuführen. Für gemäß Paragraph 44, EEffG fachlich qualifizierte Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren, die in der elektronischen Liste gemäß Paragraph 45, EEffG geführt werden, ist die eindeutige Identifikationsnummer anzugeben, mit der diese auf der elektronischen Liste geführt werden.
(2)Absatz 2,Bei anerkannten Managementsystemen sind Vorname, Nachname und Firma der verantwortlichen Personen anzuführen.
In Kraft seit 19.08.2023 bis 31.12.9999
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