Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Angaben für jeden eingesetzten Energieträger gemäß Anhang haben im standardisierten Kurzbericht für jedes verpflichtete Unternehmen hinsichtlich
1.Ziffer einsBruttojahresenergieverbrauch,
2.Ziffer 2Jahresabgabe von Energiemengen sowie
3.Ziffer 3Nettojahresenergieverbrauch
zuSub-Litera, z, uerfolgen.
(2)Absatz 2,Der Bruttojahresenergieverbrauch ist jene Energiemenge, bewertet nach dem Energiegehalt, die von Dritten bezogen, aus Abfällen gewonnen oder der Umwelt entnommen wird. Jene aus der Umwelt entnommene Energiemenge umfasst insbesondere
1.Ziffer einsdie Förderung von fossilen Rohstoffen,
2.Ziffer 2die Gewinnung von biogenen Energieträgern, deren Ziel die energetische Verwertung ist,
3.Ziffer 3die Erzeugung von Strom oder Wärme aus Sonnenenergie, Windenergie oder Wasserkraft und
4.Ziffer 4die Entnahme von Wärme aus dem Boden oder der Umgebung.
(3)Absatz 3,Abgegebene Energiemengen sind jene Energiemengen, die an natürliche oder juristische Personen entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden. Nicht davon umfasst sind jene Energiemengen, die an die Umwelt verlorengehen.
(4)Absatz 4,Der Nettojahresenergieverbrauch ist jene Energiemenge, bewertet nach dem Energiegehalt, die bei der Umwandlung von Energie verloren geht oder endverbraucht wird, und berechnet sich aus dem Bruttojahresenergieverbrauch abzüglich abgegebener Energiemengen.
In Kraft seit 19.08.2023 bis 31.12.9999
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