9.Ziffer 9sonstige Dokumente oder Gutachten mit gleichwertiger Beweiskraft.
(2)Absatz 2,Liegen Datenquellen gemäß Abs. 1 nicht vor, können die nachfolgenden Daten unter den genannten Voraussetzungen herangezogen werden:Liegen Datenquellen gemäß Absatz eins, nicht vor, können die nachfolgenden Daten unter den genannten Voraussetzungen herangezogen werden:
1.Ziffer einsAnnahmen oder Schätzungen, soweit die
a)Litera aErmittlung belastbarer gemessener Daten für ein bestimmtes Objekt mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich ist;
b)Litera bWerte anhand anderer belastbarer Daten unter Beachtung der Datenquellen gemäß Abs. 1 hergeleitet werden;Werte anhand anderer belastbarer Daten unter Beachtung der Datenquellen gemäß Absatz eins, hergeleitet werden;
2.Ziffer 2Empirische Erhebungen bei
a)Litera averhaltensorientierten Energieeffizienzmaßnahmen, die über ein geändertes Nutzungsverhalten faktische Endenergieeinsparungen mit sich bringen;
c)Litera cBestimmung von durchschnittlich im Bestand befindlichen Energieverbrauchsgeräten.
(3)Absatz 3,Bei der Festlegung von Annahmen, Schätzungen oder empirischen Erhebungen gemäß Abs. 2 sowie der Angabe der Höhe von Endenergieeinsparungen sind die in einer verallgemeinerten Methode festgelegten Werte zu verwenden.Bei der Festlegung von Annahmen, Schätzungen oder empirischen Erhebungen gemäß Absatz 2, sowie der Angabe der Höhe von Endenergieeinsparungen sind die in einer verallgemeinerten Methode festgelegten Werte zu verwenden.
(4)Absatz 4,Datenquellen müssen aktuell, repräsentativ und objektiv für die zu bewertende Endenergieeinsparung der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahme sein. Eine Datenquelle ist
1.Ziffer einsaktuell, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahmensetzung keine vergleichbare Datenquelle mit einem späteren Veröffentlichungsdatum vorliegt und sie nicht älter als zwanzig Jahre ist,
2.Ziffer 2repräsentativ, wenn sie die typischen Rahmenbedingungen und Gegebenheiten berücksichtigt, im Rahmen derer Energieeffizienzmaßnahmen gesetzt werden, und entweder
a)Litera afür die konkrete Energieeffizienzmaßnahme erhoben wird oder
b)Litera bdie von der konkreten Energieeffizienzmaßnahme betroffene Grundgesamtheit beschreibt, und
3.Ziffer 3objektiv, wenn diese von einer unabhängigen Person erstellt wurde oder sonst ein unabhängiges Ergebnis gewährleistet wird.
(5)Absatz 5,Die verwendeten Datenquellen bzw. daraus abgeleitete Werte zur Bewertung von Endenergieeinsparungen haben vollständig, nachvollziehbar und schlüssig dokumentiert zu werden. Die der Datenquelle zugrundeliegenden Methoden haben dem Stand der Technik zu entsprechen.
(6)Absatz 6,Für die Ermittlung der Energieinhalte aus Energieträgern sind die Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang 2 zu § 9 heranzuziehen.Für die Ermittlung der Energieinhalte aus Energieträgern sind die Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang 2 zu Paragraph 9, heranzuziehen.
In Kraft seit 31.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 EEff-MV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 EEff-MV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 EEff-MV