§ 1 EEff-MV Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
Diese Verordnung legt gemäß § 62 Abs. 3 und 4 EEffG die Bestimmungen für die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der alternativen strategischen Maßnahmen für die Zwecke des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023, fest. Diese Verordnung legt gemäß Paragraph 62, Absatz 3 und 4 EEffG die Bestimmungen für die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der alternativen strategischen Maßnahmen für die Zwecke des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,, fest.
§ 2 EEff-MV Begriffsbestimmungen
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.Ziffer eins„Anwendungsfall“ eine von mehreren alternativen Anwendungsmöglichkeiten derselben Bewertungsmethode;
- 2.Ziffer 2„Bewertungsmethode“ die Vorgehensweise zur Ermittlung der Endenergieeinsparung einer Energieeffizienzmaßnahme entweder durch
- a)Litera aeine „verallgemeinerte Methode“, die auf einen generellen Kreis von systemisch gleichen Energieeffizienzmaßnahmen Anwendung findet und in Anhang 1 zu § 5 aufgezählt ist odereine „verallgemeinerte Methode“, die auf einen generellen Kreis von systemisch gleichen Energieeffizienzmaßnahmen Anwendung findet und in Anhang 1 zu Paragraph 5, aufgezählt ist oder
- b)Litera beine „individuelle Bewertung“, die für die Berechnung der Endenergieeinsparung einer konkreten Energieeffizienzmaßnahme im Einzelfall festgelegt wird;
- 3.Ziffer 3„Echtwert“ jene Daten, die für die Ermittlung der Endenergieeinsparung einer konkreten Energieeffizienzmaßnahme erhoben werden;
- 4.Ziffer 4„Förderung“ die Leistung eines finanziellen Unterstützungsbeitrags zur Umsetzung einer Energieeffizienzmaßnahme an die Maßnahmensetzerin bzw. den Maßnahmensetzer;
- 5.Ziffer 5„Lebensdauer“ den Zeitraum in Jahren, in dem eine Energieeffizienzmaßnahme bis zur Funktionsuntüchtigkeit Endenergieeinsparungen verursacht;
- 6.Ziffer 6„Maßnahmensetzerin bzw. Maßnahmensetzer“ die natürliche oder juristische Person, die ein Produkt oder eine Dienstleistung erwirbt bzw. beauftragt oder ihr Verhalten ändert, wodurch Endenergieeinsparungen ausgelöst werden;
- 7.Ziffer 7„Mehrfachzählung“ die Generierung von Endenergieeinsparungen, die aufgrund von Überschneidungen bereits im Zuge einer artverwandten Energieeffizienzmaßnahme angerechnet wurden;
- 8.Ziffer 8„Mehrfachzurechnung“ die Anrechnung derselben Endenergieeinsparung für mehrere verantwortliche Stellen;
- 9.Ziffer 9„normalisiert bzw. Normalisierung“ den um die maßnahmenfremden Einflüsse bereinigten Endenergieverbrauch zur Erlangung eines repräsentativen Durchschnittsverbrauchs innerhalb der Wirkdauer der Energieeffizienzmaßnahme;
- 10.Ziffer 10„normiert bzw. Normierung“ die Berechnung von Kennwerten nach dem Stand der Technik oder standardisierten Berechnungsmethoden;
- 11.Ziffer 11„repräsentativ“ die Abbildung des zu erwartenden Verhaltens oder der zu erwartenden Betriebsweise während der Entfaltung der Einsparung innerhalb der Wirkdauer einer Energieeffizienzmaßnahme;
- 12.Ziffer 12„Standardwert“ einen in einer verallgemeinerten Methode oder individuellen Bewertung ermittelten repräsentativen durchschnittlichen Kennwert für eine homogene Gruppe an energieverbrauchenden Personen oder Objekten;
- 13.Ziffer 13„Wirkdauer“ den Zeitraum in Jahren, in dem Energieeffizienzmaßnahmen in der Verpflichtungsperiode vom 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2030 Endenergieeinsparungen verursachen;
- 14.Ziffer 14„Zeitpunkt der Maßnahmensetzung“ das Datum, an dem die Endenergieeinsparungen einer Energieeffizienzmaßnahme vollständig zu wirken beginnen.
§ 3 EEff-MV Erfordernisse für die Anrechenbarkeit
Anreize
- (1)Absatz eins,Ein Anreiz gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 EEffG hat ursächlich für die Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme zu sein.Ein Anreiz gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, EEffG hat ursächlich für die Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme zu sein.
- (2)Absatz 2,Ein Anreiz ist insbesondere
- 1.Ziffer einseine von einer Gebietskörperschaft erlassene rechtliche Vorgabe oder
- 2.Ziffer 2eine von einem öffentlichen Förderungsgeber gewährte finanzielle Unterstützungsleistung zur Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme.
- (3)Absatz 3,Die Zuordnung von Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize zum Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen den jeweils beteiligen Gebietskörperschaften bzw. öffentlichen Förderungsgebern.
- (4)Absatz 4,Sofern keine Vereinbarung gemäß Abs. 3 geschlossen wird, erfolgt die Zuordnung der Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher AnreizeSofern keine Vereinbarung gemäß Absatz 3, geschlossen wird, erfolgt die Zuordnung der Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize
- 1.Ziffer einsgemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2: zur Gänze bei der Gebietskörperschaft, die die ordnungsrechtliche Vorgabe erlässt;gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2 :, zur Gänze bei der Gebietskörperschaft, die die ordnungsrechtliche Vorgabe erlässt;
- 2.Ziffer 2gemäß Abs. 2 Z 2 durch mehrere öffentliche Förderungsgeber: nach dem anteiligen Verhältnis der finanziellen Unterstützungsleistungen.gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durch mehrere öffentliche Förderungsgeber: nach dem anteiligen Verhältnis der finanziellen Unterstützungsleistungen.
- (5)Absatz 5,Unzulässige doppelte Anrechnungen gemäß § 62 Abs. 1 Z 13 EEffG umfassen sowohl Mehrfachzählungen als auch Mehrfachzurechnungen.Unzulässige doppelte Anrechnungen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 13, EEffG umfassen sowohl Mehrfachzählungen als auch Mehrfachzurechnungen.
§ 4 EEff-MV Zeitpunkt der Maßnahmensetzung
Der Zeitpunkt der Maßnahmensetzung gemäß § 62 Abs. 2 EEffG ist insbesondere bei Der Zeitpunkt der Maßnahmensetzung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, EEffG ist insbesondere bei
- 1.Ziffer einsInvestitionszuschüssen: das Datum der Auszahlung,
- 2.Ziffer 2Tarifförderungen: das Datum der Genehmigung,
- 3.Ziffer 3Errichtungen oder Sanierungen von Gebäuden: das Datum der Baufertigstellung,
- 4.Ziffer 4Installationen von technischen Anlagen oder Geräten: das Datum der Abnahme und
- 5.Ziffer 5Installationen von technischen Anlagen oder Geräten, falls von Z 4 nicht erfasst: das Datum der Inbetriebnahme.Installationen von technischen Anlagen oder Geräten, falls von Ziffer 4, nicht erfasst: das Datum der Inbetriebnahme.
§ 5 EEff-MV Verallgemeinerte Methoden und Dokumentation
Anstelle von Standardwerten können Echtwerte für die Ermittlung der Endenergieeinsparungen herangezogen werden. Verwendete Echtwerte sind gemäß § 9 zu ermitteln und im Zuge der Meldung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Dokumentationserfordernisse gemäß Anhang 1 zu § 5 zu dokumentieren. Anstelle von Standardwerten können Echtwerte für die Ermittlung der Endenergieeinsparungen herangezogen werden. Verwendete Echtwerte sind gemäß Paragraph 9, zu ermitteln und im Zuge der Meldung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Dokumentationserfordernisse gemäß Anhang 1 zu Paragraph 5, zu dokumentieren.
§ 6 EEff-MV Individuelle Bewertung
Individuelle Bewertungen haben auf Basis eines Gutachtens gemäß § 64 Abs. 2 EEffG folgende Inhalte aufzuweisen: Individuelle Bewertungen haben auf Basis eines Gutachtens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, EEffG folgende Inhalte aufzuweisen:
- 1.Ziffer einseine prägnante technische Beschreibung der Energieeffizienzmaßnahme,
- 2.Ziffer 2eine Formel für die Ermittlung der Endenergieeinsparung,
- 3.Ziffer 3die Angabe des methodischen Ansatzes,
- 4.Ziffer 4die Angabe der verwendeten Werte, Datenquellen, Messmethoden, Berechnungsmethoden und Herleitungen und die Ermittlung der Referenzendenergieverbräuche und
- 5.Ziffer 5die Angabe der gesamten Endenergieeinsparung sowie jener Teile der Endenergieeinsparung, die gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 EEffG Haushalten und begünstigten Haushalten anzurechnen sind.die Angabe der gesamten Endenergieeinsparung sowie jener Teile der Endenergieeinsparung, die gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, EEffG Haushalten und begünstigten Haushalten anzurechnen sind.
§ 7 EEff-MV Ermittlung von Endenergieeinsparungen
Normierung und Normalisierung des Endenergieverbrauchs
- (1)Absatz eins,Die Normierung des Endenergieverbrauchs hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Die Normalisierung des Energieverbrauchs hat in Form von Anpassungsfaktoren zu erfolgen, die den Einfluss systemfremder Faktoren so weit als möglich ausschließen. Systemfremde Faktoren sind insbesondere:
- 1.Ziffer einsunbeeinflussbare Verbrauchstreiber,
- 2.Ziffer 2maßnahmenfremde Einflüsse,
- 3.Ziffer 3technische Wechselwirkungen und
- 4.Ziffer 4das Nutzungsverhalten.
§ 8 EEff-MV Referenzendenergieverbrauch
- (1)Absatz eins,Der Referenzendenergieverbrauch gemäß § 62 Abs. 1 Z 5 EEffG errechnet sich je Energieeffizienzmaßnahme wie folgt:Der Referenzendenergieverbrauch gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 5, EEffG errechnet sich je Energieeffizienzmaßnahme wie folgt:
- 1.Ziffer einsder normalisierte Endenergieverbrauch ist im Bestand heranzuziehen bei
- a)Litera aMaßnahmen zur Verbesserung der thermischen Gebäudehülle;
- b)Litera bMaßnahmen zum Tausch von Wärmeerzeugungsanlagen zur Gebäudebeheizung;
- c)Litera cMaßnahmen zur Verbesserung der Betriebsweise von Bestandsanlagen;
- d)Litera dMaßnahmen zum vorzeitigen Ersatz von Geräten oder Geräteteilen;
- 2.Ziffer 2vom marktüblichen Durchschnitt ist auszugehen bei der
- a)Litera aNeuerrichtung von Anlagen;
- b)Litera bNeuanschaffung von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen;
- c)Litera cNeuanschaffung von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugteilen;
- 3.Ziffer 3die rechtlichen Mindestvorgaben sind anzuwenden, soweit ein marktüblicher Durchschnitt gemäß Z 2 nicht vorliegt und nicht bestimmbar ist, bei derdie rechtlichen Mindestvorgaben sind anzuwenden, soweit ein marktüblicher Durchschnitt gemäß Ziffer 2, nicht vorliegt und nicht bestimmbar ist, bei der
- a)Litera aNeuerrichtung von Gebäuden;
- b)Litera bNeuanschaffung von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen;
- c)Litera cNeuanschaffung von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugteilen;
- 4.Ziffer 4der Endenergieverbrauch, der über die Lebensdauer der Maßnahme wirtschaftlichsten Alternative ist zu ermitteln, soweit Z 1 bis 3 nicht anwendbar sind.der Endenergieverbrauch, der über die Lebensdauer der Maßnahme wirtschaftlichsten Alternative ist zu ermitteln, soweit Ziffer eins bis 3 nicht anwendbar sind.
- (2)Absatz 2,Ein vorzeitiger Ersatz liegt vor, wenn ein Gerät oder Geräteteil oder ein Fahrzeug oder Fahrzeugteil vor Ende seiner technischen Lebensdauer ausgetauscht wird. Beim vorzeitigen Ersatz ist der Referenzendenergieverbrauch
- 1.Ziffer einsbis zum Ende der technischen Lebensdauer gemäß Abs. 1 Z 1 undbis zum Ende der technischen Lebensdauer gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und
- 2.Ziffer 2nach Ende der technischen Lebensdauer gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4nach Ende der technischen Lebensdauer gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
zu ermitteln.
§ 9 EEff-MV Datenquellen
- (1)Absatz eins,Bei der Berechnung der Endenergieeinsparung sind alternativ folgende Datenquellen heranzuziehen:
- 1.Ziffer einsEnergiekostenabrechnungen,
- 2.Ziffer 2gesetzliche Regelungen oder rechtliche Mindeststandards,
- 3.Ziffer 3ausgearbeitete technische Normen sowie darauf basierende Berechnungsmethoden,
- 4.Ziffer 4gesicherte Herstellerangaben,
- 5.Ziffer 5Messungen gemäß § 10,Messungen gemäß Paragraph 10,,
- 6.Ziffer 6Studien,
- 7.Ziffer 7Gutachten einer befugten Fachperson,
- 8.Ziffer 8Statistiken und Datenbanken und
- 9.Ziffer 9sonstige Dokumente oder Gutachten mit gleichwertiger Beweiskraft.
- (2)Absatz 2,Liegen Datenquellen gemäß Abs. 1 nicht vor, können die nachfolgenden Daten unter den genannten Voraussetzungen herangezogen werden:Liegen Datenquellen gemäß Absatz eins, nicht vor, können die nachfolgenden Daten unter den genannten Voraussetzungen herangezogen werden:
- 1.Ziffer einsAnnahmen oder Schätzungen, soweit die
- a)Litera aErmittlung belastbarer gemessener Daten für ein bestimmtes Objekt mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich ist;
- b)Litera bWerte anhand anderer belastbarer Daten unter Beachtung der Datenquellen gemäß Abs. 1 hergeleitet werden;Werte anhand anderer belastbarer Daten unter Beachtung der Datenquellen gemäß Absatz eins, hergeleitet werden;
- 2.Ziffer 2Empirische Erhebungen bei
- a)Litera averhaltensorientierten Energieeffizienzmaßnahmen, die über ein geändertes Nutzungsverhalten faktische Endenergieeinsparungen mit sich bringen;
- b)Litera bBestimmung marktüblicher Durchschnittstechnologien;
- c)Litera cBestimmung von durchschnittlich im Bestand befindlichen Energieverbrauchsgeräten.
- (3)Absatz 3,Bei der Festlegung von Annahmen, Schätzungen oder empirischen Erhebungen gemäß Abs. 2 sowie der Angabe der Höhe von Endenergieeinsparungen sind die in einer verallgemeinerten Methode festgelegten Werte zu verwenden.Bei der Festlegung von Annahmen, Schätzungen oder empirischen Erhebungen gemäß Absatz 2, sowie der Angabe der Höhe von Endenergieeinsparungen sind die in einer verallgemeinerten Methode festgelegten Werte zu verwenden.
- (4)Absatz 4,Datenquellen müssen aktuell, repräsentativ und objektiv für die zu bewertende Endenergieeinsparung der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahme sein. Eine Datenquelle ist
- 1.Ziffer einsaktuell, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahmensetzung keine vergleichbare Datenquelle mit einem späteren Veröffentlichungsdatum vorliegt und sie nicht älter als zwanzig Jahre ist,
- 2.Ziffer 2repräsentativ, wenn sie die typischen Rahmenbedingungen und Gegebenheiten berücksichtigt, im Rahmen derer Energieeffizienzmaßnahmen gesetzt werden, und entweder
- a)Litera afür die konkrete Energieeffizienzmaßnahme erhoben wird oder
- b)Litera bdie von der konkreten Energieeffizienzmaßnahme betroffene Grundgesamtheit beschreibt, und
- 3.Ziffer 3objektiv, wenn diese von einer unabhängigen Person erstellt wurde oder sonst ein unabhängiges Ergebnis gewährleistet wird.
- (5)Absatz 5,Die verwendeten Datenquellen bzw. daraus abgeleitete Werte zur Bewertung von Endenergieeinsparungen haben vollständig, nachvollziehbar und schlüssig dokumentiert zu werden. Die der Datenquelle zugrundeliegenden Methoden haben dem Stand der Technik zu entsprechen.
- (6)Absatz 6,Für die Ermittlung der Energieinhalte aus Energieträgern sind die Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang 2 zu § 9 heranzuziehen.Für die Ermittlung der Energieinhalte aus Energieträgern sind die Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang 2 zu Paragraph 9, heranzuziehen.
§ 10 EEff-MV Messungen
Herangezogene Messungen des Endenergieverbrauchs oder Parameter zur Bestimmung von Endenergieeinsparungen haben folgende Kriterien zu erfüllen:
- 1.Ziffer einsdie Messungen sind vollständig, nachvollziehbar und schlüssig dokumentiert;
- 2.Ziffer 2die Messanordnung entspricht dem Stand der Technik und wendet, soweit vorhanden, allgemein zugängliche oder von facheinschlägigen, anerkannten Instituten veröffentlichte Normen an;
- 3.Ziffer 3der Zeitraum der Messung repräsentiert, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, alle Betriebszustände des betrachteten Endenergieverbrauchers;
- 4.Ziffer 4die Messung des Endenergieverbrauches vor Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahme ist zum Zeitpunkt der Maßnahmensetzung nicht älter als ein Jahr.
§ 11 EEff-MV Endenergieeinsparungen bei Haushalten oder begünstigten Haushalten
Das Ausmaß von Energieeffizienzmaßnahmen, die bei Haushalten und begünstigten Haushalten gesetzt wurden, ist mit einem Haushaltsfaktor bzw. begünstigten Haushaltsfaktor zu erfassen. Der Haushaltsfaktor und der begünstigte Haushaltsfaktor errechnen sich aus dem Verhältnis der Einsparung in den Haushalten bzw. begünstigten Haushalten im Vergleich zur Gesamteinsparung der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahme und können einen Wert zwischen null und eins annehmen.
§ 12 EEff-MV Meldungen
Verwendung der elektronischen Meldeplattform
- (1)Absatz eins,Für die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen, die nach einer verallgemeinerten Methode gemäß § 5 bewertet wurden, sind die Meldeformulare für die entsprechenden verallgemeinerten Methoden zu verwenden.Für die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen, die nach einer verallgemeinerten Methode gemäß Paragraph 5, bewertet wurden, sind die Meldeformulare für die entsprechenden verallgemeinerten Methoden zu verwenden.
- (2)Absatz 2,Die folgenden Daten sind in den Meldeformularen entsprechend der jeweiligen Maßnahmendokumentation anzugeben:
- 1.Ziffer einsBezeichnung, Straße, Nummer, Postleitzahl und Ort der natürlichen oder juristischen Person, bei der die Energieeffizienzmaßnahme gesetzt wurde;
- 2.Ziffer 2Datum der Maßnahmensetzung;
- 3.Ziffer 3Kennwerte und Auswahlfelder für die Berechnung der Endenergieeinsparung; wenn die Energieeffizienzmaßnahme von einer dritten Person gesetzt wurde: der Nachweis der Zustimmung zur Überprüfung vor Ort;
- 4.Ziffer 4Angaben, ob und in welchem Ausmaß Endenergieeinsparungen bei Haushalten und begünstigten Haushalten gesetzt wurden;
- 5.Ziffer 5eingesetzte Energieträger vor Setzen der Energieeffizienzmaßnahme;
- 6.Ziffer 6eingesetzte Energieträger nach Setzen der Energieeffizienzmaßnahme;
- 7.Ziffer 7Art und Umfang von finanziellen Unterstützungsleistungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe des Anreizes, der Aufwendungen, Investitionen oder sonstiger Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;
- 8.Ziffer 8im Falle einer geteilten Energieeffizienzmaßnahme: der Anteil der Endenergieeinsparung, der der verantwortlichen Stelle zuzurechnen ist;
- 9.Ziffer 9im Falle einer übertragenen Energieeffizienzmaßnahme: der Nachweis der Übertragungen und der jeweiligen vertraglichen Grundlagen;
- 10.Ziffer 10soweit zutreffend: Angaben, welche Behörden sonst mit der Energieeffizienzmaßnahme befasst sind und ob die erforderlichen Genehmigungen für die zulässige Realisierung der Maßnahme vorliegen.
- (3)Absatz 3,Abweichend zu Abs. 2 sind für die Meldung mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen mit derselben Bewertungsmethode, demselben Anwendungsfall und demselben Umsetzungsjahr aggregierte Daten in ein Meldeformular wie folgt einzutragen:Abweichend zu Absatz 2, sind für die Meldung mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen mit derselben Bewertungsmethode, demselben Anwendungsfall und demselben Umsetzungsjahr aggregierte Daten in ein Meldeformular wie folgt einzutragen:
- 1.Ziffer einsanstelle der Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 ist die natürliche oder juristische Person anzuführen, die die Endenergieeinsparung von der Maßnahmensetzerin bzw. dem Maßnahmensetzer übernommen hat;anstelle der Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist die natürliche oder juristische Person anzuführen, die die Endenergieeinsparung von der Maßnahmensetzerin bzw. dem Maßnahmensetzer übernommen hat;
- 2.Ziffer 2anstelle der Datumsangabe gemäß Abs. 2 Z 2 ist der Zeitpunkt der Umsetzung jener Energieeffizienzmaßnahme anzuführen, die am spätesten umgesetzt wurde;anstelle der Datumsangabe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist der Zeitpunkt der Umsetzung jener Energieeffizienzmaßnahme anzuführen, die am spätesten umgesetzt wurde;
- 3.Ziffer 3die quantitativen Angaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 6 sind so einzugeben, dass sie dieselben Endenergieeinsparungen ergeben, wie bei der Erfassung je Einzelmaßnahme.die quantitativen Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 sind so einzugeben, dass sie dieselben Endenergieeinsparungen ergeben, wie bei der Erfassung je Einzelmaßnahme.
- (4)Absatz 4,Im Anhang des Meldeformulars sind zumindest die folgenden Nachweise hochzuladen:
- 1.Ziffer einsbei verallgemeinerten Methoden die zusätzlichen Dokumentationserfordernisse;
- 2.Ziffer 2bei individuellen Bewertungen das Gutachten gemäß § 64 Abs. 2 EEffG;bei individuellen Bewertungen das Gutachten gemäß Paragraph 64, Absatz 2, EEffG;
- 3.Ziffer 3bei aggregierten Meldungen eine Liste aller Maßnahmensetzerinnen und Maßnahmensetzer mit Adresse, Postleitzahl, Ort und Datum der Maßnahmensetzung mit den zugehörigen Kennzahlen, die in den zusätzlichen Dokumentationserfordernissen aufgelistet sind;
- 4.Ziffer 4im Falle einer übertragenen Energieeffizienzmaßnahme: der Nachweis der Übertragungen und der jeweiligen vertraglichen Grundlagen;
- 5.Ziffer 5im Falle des Vorliegens mehrfacher Anreize: entweder schriftliche Vereinbarungen gemäß § 3 Abs. 3 oder Angaben über Zuordnungen gemäß § 3 Abs. 4.im Falle des Vorliegens mehrfacher Anreize: entweder schriftliche Vereinbarungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder Angaben über Zuordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
- (5)Absatz 5,Bei der Meldung von alternativ strategischen Maßnahmen sind die in Abs. 4 Z 1 und Abs. 4 Z 3 genannten Nachweise nicht in der elektronischen Meldeplattform hochzuladen. Nach Aufforderung der E-Control sind die Nachweise von den meldenden Stellen nachzureichen.Bei der Meldung von alternativ strategischen Maßnahmen sind die in Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, genannten Nachweise nicht in der elektronischen Meldeplattform hochzuladen. Nach Aufforderung der E-Control sind die Nachweise von den meldenden Stellen nachzureichen.
§ 13 EEff-MV Teilungen
- (1)Absatz eins,Eine Maßnahmenteilung gemäß § 62 Abs. 1 Z 9 EEffG hat ausschließlich über die Funktion „Maßnahmenteilung“ in der elektronischen Meldeplattform zu erfolgen.Eine Maßnahmenteilung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 9, EEffG hat ausschließlich über die Funktion „Maßnahmenteilung“ in der elektronischen Meldeplattform zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Geteilte Maßnahmenmeldungen sind ausschließlich über die Funktion „Maßnahmenübertragung“ in der elektronischen Meldeplattform zu übertragen.
§ 14 EEff-MV Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.
§ 16 EEff-MV Umsetzungshinweis
Durch diese Verordnung wird Anhang V der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird Anhang römisch fünf der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, Amtsblatt Nummer L 315 vom 14.11.2012 Seite 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2002, zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 210, umgesetzt.
Anlage
Anl. 1 EEff-MV Teil 1: Anmerkung zu den verallgemeinerten Methoden
Die Ermittlung der Endenergieeinsparungen für Haushalte und begünstigte Haushalte basiert auf der Endenergieeinsparung der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahme und wird, sofern anwendbar, für alle betroffenen verallgemeinerten Bewertungsmethoden einheitlich mit der nachfolgenden Gleichung ermittelt:

Gleichung 1.1-1: Endenergieeinsparung in Haushalten
EESH | Endenergieeinsparung in Haushalten [kWh/a] |
EES | Endenergieeinsparung [kWh/a] |
fH | Faktor Haushaltseinsparung [-] |
| |
1.2. Berechnung der Aufwandszahl
Die Berechnung der Endenergieeinsparung von Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich der Gebäudehülle, Heiztechnik und Warmwasserbereitung basiert auf dem Heizenergiebedarf. Die Umrechnung von Nutzenergie (Wärmebedarf) auf Endenergie (Heizenergiebedarf) erfolgt mit der sogenannten Aufwandszahl (AZ). Die Aufwandszahl ist wie folgt definiert:

Gleichung 1.2-1: Aufwandszahl
AZ | Aufwandszahl eines Heizsystems [-] |
HEB | flächenspezifischer Heizenergiebedarf [kWh/m²a] |
HWB | flächenspezifischer Heizwärmebedarf [kWh/m²a] |
WWWB | flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf [kWh/m²a] |
| |
Die Aufwandszahl entspricht dem Kehrwert des gemittelten Wirkungsgrades bezogen auf ein ganzes Jahr.
Teil 2: Bewusstseinsfördernde Maßnahmen2.1. Energieberatung in privaten Haushalten
2.1.1. Maßnahmenbeschreibung und AnwendungsvoraussetzungenEin Haushalt wird individuell, persönlich und ausführlich über die Ursachen seines Energieverbrauchs durch qualifizierte Personen in Form einer Energieberatung aufgeklärt. Energieberatungen führen teilweise zu Investitionen in energieeffiziente Ausrüstung und teilweise zu Änderungen im Nutzungsverhalten (z.B. Reduktion der Raumtemperatur). Im Zuge dieser Methode wird der Effekt auf das Nutzungsverhalten bewertet. Investitionen in technische Umrüstungen sind unter Verwendung anderer verallgemeinerter Methoden oder individuell zu bewerten.
Die Energieberatung hat entweder direkt in den Wohnräumen des Haushalts oder in einer Beratungsstelle zu erfolgen. Die Dauer der Energieberatung sollte zumindest 60 Minuten betragen. Im Zuge einer Beratung ist ein Energiekonzept in Form eines Beratungsprotokolls zu erstellen und dem Haushalt auszuhändigen.
Die erforderliche Qualifikation von Energieberaterinnen und Energieberatern ist in § 44 EEffG festgelegt.Die erforderliche Qualifikation von Energieberaterinnen und Energieberatern ist in Paragraph 44, EEffG festgelegt.
2.1.2. Berechnung der Endenergieeinsparung

Gleichung 2.1-1: Endenergieeinsparung „Energieberatung in privaten Haushalten“
EES | Endenergieeinsparung [kWh/a] |
n | Anzahl der durchgeführten Energieberatungen [-] |
EEVRef | Endenergieverbrauch eines durchschnittlichen Haushalts vor der Durchführung der Energieberatung [kWh/a] |
fee | Einsparfaktor aufgrund der durchgeführten Energieberatung [%] |
| |
Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.1-1 in Kapitel 1.1.
2.1.3. Standardwerte
In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden:
- ●●
Anl. 2 EEff-MV
Energieträger
Wert
Einheit
1.
Koks und Kokskohle
0,0289
TJ/t
2.
sonstige Steinkohle
0,0277
TJ/t
3.
Braunkohle
0,0213
TJ/t
4.
Rohöl und NGL
0,0425
TJ/t
5.
Raffinerieeinsatz
0,0384
TJ/t
6.
Benzin
0,0418
TJ/t
7.
Petroleum und Kerosin
0,0434
TJ/t
8.
Diesel
0,0424
TJ/t
9.
Gasöl für Heizzwecke
0,0428
TJ/t
10.
Heizöl schwer
0,0412
TJ/t
11.
Flüssiggas
0,0461
TJ/t
12.
sonstige Erdölprodukte
0,0442
TJ/t
13.
Raffinerie-Restgas
0,0268
TJ/t
14.
Erdgas
0,0367
TJ/1000 Nm³
15.
Hochofengas
0,0032
TJ/1000 Nm³
16.
Tiegelgas
0,0070
TJ/1000 Nm³
17.
Kokereigas
0,0174
TJ/1000 Nm³
18.
Industrieabfälle
0,0197
TJ/t
19.
Haushaltsabfälle
0,0104
TJ/t
20.
Scheitholz und Brennholz
0,0143
TJ/t
21.
Pellets und Holzbriketts
0,0173
TJ/t
22.
Holzabfälle
0,0111
TJ/t
23.
Holzkohle
0,0285
TJ/t
24.
Ablaugen
0,0085
TJ/t
25.
Deponiegas
0,0148
TJ/1000 Nm³
26.
Klärgas
0,0173
TJ/1000 Nm³
27.
Biogas
0,0367
TJ/1000 Nm³
28.
Bioethanol
0,0273
TJ/t
29.
Biodiesel
0,0373
TJ/t
30.
sonstige biogene flüssig
0,0385
TJ/t
31.
sonstige biogene fest
0,0065
TJ/t
32.
Wärme (Fernwärme, erneuerbare Wärme, Reaktionswärme)
0,0036
TJ/MWh
33.
elektrische Energie (inkl. Strom aus Erneuerbaren)
0,0036
TJ/MWh
Ein Terajoule (TJ) entspricht
Kilowattstunden (kWh).