§ 8 EEff-MV Referenzendenergieverbrauch

EEff-MV - Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Referenzendenergieverbrauch gemäß § 62 Abs. 1 Z 5 EEffG errechnet sich je Energieeffizienzmaßnahme wie folgt:Der Referenzendenergieverbrauch gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 5, EEffG errechnet sich je Energieeffizienzmaßnahme wie folgt:
    1. 1.Ziffer einsder normalisierte Endenergieverbrauch ist im Bestand heranzuziehen bei
      1. a)Litera aMaßnahmen zur Verbesserung der thermischen Gebäudehülle;
      2. b)Litera bMaßnahmen zum Tausch von Wärmeerzeugungsanlagen zur Gebäudebeheizung;
      3. c)Litera cMaßnahmen zur Verbesserung der Betriebsweise von Bestandsanlagen;
      4. d)Litera dMaßnahmen zum vorzeitigen Ersatz von Geräten oder Geräteteilen;
    2. 2.Ziffer 2vom marktüblichen Durchschnitt ist auszugehen bei der
      1. a)Litera aNeuerrichtung von Anlagen;
      2. b)Litera bNeuanschaffung von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen;
      3. c)Litera cNeuanschaffung von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugteilen;
    3. 3.Ziffer 3die rechtlichen Mindestvorgaben sind anzuwenden, soweit ein marktüblicher Durchschnitt gemäß Z 2 nicht vorliegt und nicht bestimmbar ist, bei derdie rechtlichen Mindestvorgaben sind anzuwenden, soweit ein marktüblicher Durchschnitt gemäß Ziffer 2, nicht vorliegt und nicht bestimmbar ist, bei der
      1. a)Litera aNeuerrichtung von Gebäuden;
      2. b)Litera bNeuanschaffung von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen;
      3. c)Litera cNeuanschaffung von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugteilen;
    4. 4.Ziffer 4der Endenergieverbrauch, der über die Lebensdauer der Maßnahme wirtschaftlichsten Alternative ist zu ermitteln, soweit Z 1 bis 3 nicht anwendbar sind.der Endenergieverbrauch, der über die Lebensdauer der Maßnahme wirtschaftlichsten Alternative ist zu ermitteln, soweit Ziffer eins bis 3 nicht anwendbar sind.
  2. (2)Absatz 2,Ein vorzeitiger Ersatz liegt vor, wenn ein Gerät oder Geräteteil oder ein Fahrzeug oder Fahrzeugteil vor Ende seiner technischen Lebensdauer ausgetauscht wird. Beim vorzeitigen Ersatz ist der Referenzendenergieverbrauch
    1. 1.Ziffer einsbis zum Ende der technischen Lebensdauer gemäß Abs. 1 Z 1 undbis zum Ende der technischen Lebensdauer gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. 2.Ziffer 2nach Ende der technischen Lebensdauer gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4nach Ende der technischen Lebensdauer gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
    zu ermitteln.
In Kraft seit 31.01.2024 bis 31.12.9999
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