§ 12 EEff-MV Meldungen

EEff-MV - Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Verwendung der elektronischen Meldeplattform
  1. (1)Absatz eins,Für die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen, die nach einer verallgemeinerten Methode gemäß § 5 bewertet wurden, sind die Meldeformulare für die entsprechenden verallgemeinerten Methoden zu verwenden.Für die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen, die nach einer verallgemeinerten Methode gemäß Paragraph 5, bewertet wurden, sind die Meldeformulare für die entsprechenden verallgemeinerten Methoden zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die folgenden Daten sind in den Meldeformularen entsprechend der jeweiligen Maßnahmendokumentation anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung, Straße, Nummer, Postleitzahl und Ort der natürlichen oder juristischen Person, bei der die Energieeffizienzmaßnahme gesetzt wurde;
    2. 2.Ziffer 2Datum der Maßnahmensetzung;
    3. 3.Ziffer 3Kennwerte und Auswahlfelder für die Berechnung der Endenergieeinsparung; wenn die Energieeffizienzmaßnahme von einer dritten Person gesetzt wurde: der Nachweis der Zustimmung zur Überprüfung vor Ort;
    4. 4.Ziffer 4Angaben, ob und in welchem Ausmaß Endenergieeinsparungen bei Haushalten und begünstigten Haushalten gesetzt wurden;
    5. 5.Ziffer 5eingesetzte Energieträger vor Setzen der Energieeffizienzmaßnahme;
    6. 6.Ziffer 6eingesetzte Energieträger nach Setzen der Energieeffizienzmaßnahme;
    7. 7.Ziffer 7Art und Umfang von finanziellen Unterstützungsleistungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe des Anreizes, der Aufwendungen, Investitionen oder sonstiger Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;
    8. 8.Ziffer 8im Falle einer geteilten Energieeffizienzmaßnahme: der Anteil der Endenergieeinsparung, der der verantwortlichen Stelle zuzurechnen ist;
    9. 9.Ziffer 9im Falle einer übertragenen Energieeffizienzmaßnahme: der Nachweis der Übertragungen und der jeweiligen vertraglichen Grundlagen;
    10. 10.Ziffer 10soweit zutreffend: Angaben, welche Behörden sonst mit der Energieeffizienzmaßnahme befasst sind und ob die erforderlichen Genehmigungen für die zulässige Realisierung der Maßnahme vorliegen.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend zu Abs. 2 sind für die Meldung mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen mit derselben Bewertungsmethode, demselben Anwendungsfall und demselben Umsetzungsjahr aggregierte Daten in ein Meldeformular wie folgt einzutragen:Abweichend zu Absatz 2, sind für die Meldung mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen mit derselben Bewertungsmethode, demselben Anwendungsfall und demselben Umsetzungsjahr aggregierte Daten in ein Meldeformular wie folgt einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsanstelle der Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 ist die natürliche oder juristische Person anzuführen, die die Endenergieeinsparung von der Maßnahmensetzerin bzw. dem Maßnahmensetzer übernommen hat;anstelle der Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist die natürliche oder juristische Person anzuführen, die die Endenergieeinsparung von der Maßnahmensetzerin bzw. dem Maßnahmensetzer übernommen hat;
    2. 2.Ziffer 2anstelle der Datumsangabe gemäß Abs. 2 Z 2 ist der Zeitpunkt der Umsetzung jener Energieeffizienzmaßnahme anzuführen, die am spätesten umgesetzt wurde;anstelle der Datumsangabe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist der Zeitpunkt der Umsetzung jener Energieeffizienzmaßnahme anzuführen, die am spätesten umgesetzt wurde;
    3. 3.Ziffer 3die quantitativen Angaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 6 sind so einzugeben, dass sie dieselben Endenergieeinsparungen ergeben, wie bei der Erfassung je Einzelmaßnahme.die quantitativen Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 sind so einzugeben, dass sie dieselben Endenergieeinsparungen ergeben, wie bei der Erfassung je Einzelmaßnahme.
  4. (4)Absatz 4,Im Anhang des Meldeformulars sind zumindest die folgenden Nachweise hochzuladen:
    1. 1.Ziffer einsbei verallgemeinerten Methoden die zusätzlichen Dokumentationserfordernisse;
    2. 2.Ziffer 2bei individuellen Bewertungen das Gutachten gemäß § 64 Abs. 2 EEffG;bei individuellen Bewertungen das Gutachten gemäß Paragraph 64, Absatz 2, EEffG;
    3. 3.Ziffer 3bei aggregierten Meldungen eine Liste aller Maßnahmensetzerinnen und Maßnahmensetzer mit Adresse, Postleitzahl, Ort und Datum der Maßnahmensetzung mit den zugehörigen Kennzahlen, die in den zusätzlichen Dokumentationserfordernissen aufgelistet sind;
    4. 4.Ziffer 4im Falle einer übertragenen Energieeffizienzmaßnahme: der Nachweis der Übertragungen und der jeweiligen vertraglichen Grundlagen;
    5. 5.Ziffer 5im Falle des Vorliegens mehrfacher Anreize: entweder schriftliche Vereinbarungen gemäß § 3 Abs. 3 oder Angaben über Zuordnungen gemäß § 3 Abs. 4.im Falle des Vorliegens mehrfacher Anreize: entweder schriftliche Vereinbarungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder Angaben über Zuordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
  5. (5)Absatz 5,Bei der Meldung von alternativ strategischen Maßnahmen sind die in Abs. 4 Z 1 und Abs. 4 Z 3 genannten Nachweise nicht in der elektronischen Meldeplattform hochzuladen. Nach Aufforderung der E-Control sind die Nachweise von den meldenden Stellen nachzureichen.Bei der Meldung von alternativ strategischen Maßnahmen sind die in Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, genannten Nachweise nicht in der elektronischen Meldeplattform hochzuladen. Nach Aufforderung der E-Control sind die Nachweise von den meldenden Stellen nachzureichen.
In Kraft seit 31.01.2024 bis 31.12.9999
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