Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Maßnahmenteilung gemäß § 62 Abs. 1 Z 9 EEffG hat ausschließlich über die Funktion „Maßnahmenteilung“ in der elektronischen Meldeplattform zu erfolgen.Eine Maßnahmenteilung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 9, EEffG hat ausschließlich über die Funktion „Maßnahmenteilung“ in der elektronischen Meldeplattform zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Geteilte Maßnahmenmeldungen sind ausschließlich über die Funktion „Maßnahmenübertragung“ in der elektronischen Meldeplattform zu übertragen.
In Kraft seit 31.01.2024 bis 31.12.9999
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